Schiedsgutachterverfahren

Innerhalb eines Schiedsgutachten geht es in erster Linie darum, die Meinungsverschiedenheiten von Vertragsparteien durch einen unabhängigen, unparteiischen und fachlich versierten Sachverständigen auf verbindliche Weise zu klären. Hierunter fallen beispielsweise unterschiedliche Stellungnahmen über Inhalt, Auslegung oder Anpassung eines Vertrages. Hierdurch wird den Beteiligten letztlich der Gang zum Gericht erspart. Andererseits kann trotz Schiedsgutachterverfahren unter Bestimmten Bedingungen auch ein ordentliches Gericht angerufen werden. Zu den Hauptaufgaben eines Schiedsgutachters gehört es, innerhalb eines Rechtsverhältnisses dafür zu sorgen, dass zweifelhafte oder umstrittene Punkte zwischen den Vertragsparteien geklärt werden.

Zum Versicherungsvergleich

Dies umfasst als zu klärender Rechtsgegenstand praktisch alles, was sich durch einen Sachverständigen begutachten lässt. Die Rechtssache darf lediglich nicht gegen zwingende gesetzliche Normen verstoßen. Bezüglich der Gutachter-Tätigkeiten gibt es Unterteilungen, die nachfolgend aufgeführt werden sollen. Hier wäre als erstes das so genannte Tatsachengutachten zu erwähnen. Bei dieser Form beauftragen die Parteien einen Schiedsgutachter, dessen Aufgabe es ist, tatsächliche Zustände sowie Eigenschaften von bestimmten Anlagen, Einrichtungen, Warenlieferungen oder einer Werksleistung zu untersuchen und anschließend zu beurteilen. Hierzu gehört neben der Aufklärung von Abrechnungsdifferenzen auch die Rekonstruktion von Geschehensabläufen, die Analyse von Ursachenzusammenhängen sowie das Feststellen von Schadensausmaßen.

Eine weitere Möglichkeit innerhalb des Schiedsgutachterverfahren stellt das Wert- oder Schätzgutachten dar. In diesem Fall beauftragen die jeweiligen Parteien den Schiedsgutachter, um zum Beispiel den angemessenen Markt- oder Laufpreis einer Ware, den Wert einer ärztlichen Praxis oder eines Unternehmens oder den Verkehrs- bzw. Beleihungswert eines Grundstücks oder einer Immobilie einzuschätzen. Geht es hingegen um die Erstellung eines Anpassungsgutachtens, dann beauftragen die jeweiligen Parteien einen Schiedsgutachter, dessen Aufgabe es ist, eine vereinbarte Miete, einen Erbbauzins oder eine andere wiederkehrende Leistung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses entweder anhand eines vertraglich vorgegebenen bestimmten oder aber eines bestimmbaren Maßstabs den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen.

Um den nicht nur zeit-, sondern auch noch kostenaufwendigen Gang vor ein Gericht zu vermeiden, haben die Parteien jederzeit die Möglichkeit, eine fachkundige und neutrale Person, bspw. ein öffentlich bestellter Sachverständiger. Einzuschalten, der entsprechend den umstrittenen Sachverhalt für beide Vertragsparteien verbindlich feststellt. Eine derartige Vereinbarung wird dann als Schiedsgutachtervereinbarung bezeichnet. Vielfach geht es dabei um Unstimmigkeiten wie zum Beispiel bei Sachmängeln beim Kauf- oder Werkvertrag oder um die Feststellung von Bauschäden anlässlich einer durchgeführten Bauabnahme. Innerhalb dieser Vereinbarung verpflichten sich die jeweiligen Vertragspartner, bestimmte Zweifels- oder Streitfragen nicht vor einem ordentlichen staatlichen Gericht auszutragen. Vielmehr wird dafür gesorgt, die Klärung einem dafür vorgesehenen Schiedsgutachter anzuvertrauen.

Eine Schiedsgutachtenvereinbarung hat zudem den Vorteil, dass es auch im Rahmen eines bereits anhängigen Gerichtsverfahrens in der Form eines gerichtlichen Vergleichs getroffen werden kann. Ein entsprechender Gutachter kann durch die Handelskammern bzw. die IHK´s benannt werden. Hierzu ist lediglich eine kurze Sachverhaltsschilderung notwendig. Betroffene haben durch Einschaltung der IHK die entsprechende Sicherheit, dass bei dem jeweiligen Gutachter auch keine Besorgnis der Befangenheit besteht. Gleichfalls muss sichergestellt sein, dass der Gutachter aus seiner Sicht auch zur Durchführung eines Gutachtens bereit ist. Auch hierfür trägen die IHK´s entsprechende Sorge. Wurde den Parteien ein Gutachter genannt, haben diese die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einsprüche zu erheben. Ein Grund könnte zum Beispiel das Vorliegen einer Befangenheit sein. Für die Tätigkeit des Sachverständigen als Schiedsgutachter gibt es keine staatliche Gebührenordnung (sog. Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz, JVEG). Allerdings existieren Bestimmungen des privaten Gutachtenbereichs Bestimmungen durch staatliche Gebührenordnungen. Diese müssen entsprechend bei der Erstellung eines Schiedsgutachtens zwingend Anwendung finden. Bei Beispiel stellt die HOAI dar, die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (§ 34). In allen anderen Fällen der Honorarvereinbarung wird eine solche zwischen den Parteien und dem Schiedsgutachter direkt verhandelt.

Zum Versicherungsvergleich

Bei dieser so genannten Schiedsgutachterabrede handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung, die einvernehmlich zwischen den Parteien ausgehandelt werden und anschließend durch Unterschrift bestätigt werden muss. Sollte es bei der Durchführung des Schiedsgutachtens zu Unklarheiten über tatsächliche Umstände zwischen den Beteiligten kommen, oder ändern sich die dem Vertrag zugrunde gelegten Sachverhalte in wesentlichen Punkten, kann gem. den §§ 317 ff. BGB ein für beide Parteien verbindliches Schiedsgutachten eingeholt werden, das zur Entscheidung des strittigen Sachverhaltes dient. Die Einleitung eines Schiedsgerichtsgutachterverfahren gibt einem Versicherten zudem die Möglichkeit, eine Ablehnung der Kostenübernahme durch seinen Rechtsschutzversicherer von einem unabhängigen Gutachter prüfen zu lassen. Ansonsten wäre der Versicherte gezwungen, sofort gegen seinen Versicherer eine Deckungsklage vor Gericht einzureichen.

Um ein Schiedsgutachtenverfahren gegen den Rechtsschutzversicherer einzuleiten, müssen entsprechende Voraussetzungen gegeben sein. Unter anderem muss der Kostenaufwand zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. Gleichfalls kann eine Kostenübernahme abgelehnt werden, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg darstellt. Erst nach schriftlicher Mitteilung durch den Versicherer über die Ablehnungsgründe hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, entweder ein Schiedsgutachterverfahren oder aber einen Stichentscheid einzuleiten. Hierbei hat der Versicherte eine Frist von 4 Wochen ab Zugang der Ablehnung der Kostenübernahme einzuhalten. Umgekehrt ist der Versicherer angehalten, mit einer Frist von 4 Wochen nach Erklärung des Versicherungsnehmers ein Schiedsgutachterverfahren einzuleiten.

Wird diese Frist durch den Versicherer versäumt, bleibt die Kostendeckungspflicht durch den Rechtsschutzversicherer wie in dem ursprünglich beantragten Umfang bestehen. Bei der Wahl des Schiedsgutachters gegen den Rechtsschutzversicherer ist zwingend vorgeschrieben, dass es sich hierbei um einen Rechtsanwalt handeln muss, der eine Zulassung seit mindestens 5 Jahren besitzt. Kommt es zu einer Entscheidung durch den Schiedsgutachter, ist diese zwar für den Rechtsschutzversicherer, nicht aber für den Versicherungsnehmer bindend. Kommt nämlich auch der Gutachter zu der Meinung, dass der Versicherer die Kostendeckung ablehnen darf, hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zugang der schriftlichen Entscheidung des Schiedsgutachters entsprechend Deckungsklage gegen seinen Rechtsschutzversicherer einzuleiten.

Diese Frist ist jedoch nur dann einzuhalten, wenn das Schreiben auch mit einem Hinweis auf die Folgen einer Fristversäumnis versehen wurde. Die zu tragenden Kosten dieses Verfahrens sind abhängig vom jeweiligen Verfahrensausgang. Wurde durch das Gericht festgestellt, dass die Ablehnung der Deckungszusage entweder gänzlich oder aber nur teilweise unberechtigt war, hat der Rechtsschutzversicherer neben den Kosten des Schiedsgutachters auch noch die Kosten des Versicherungsnehmers zu tragen. Kam es hingegen zu einer berechtigten Ablehnung durch den Versicherer, fallen die gesamten Kosten auf den Versicherten über – inklusive der eigenen Kosten. Eigene Kosten, die dem Rechtsschutzversicherer entstanden sind, hat dieser immer selber zu tragen.

Ein Schiedsgutachten hat stets Rechtsverbindlichkeit, ein Schiedsgutachtenvertrag grundsätzlich auf die Festlegung von Tatbestandselementen gerichtet. Innerhalb dieses Verfahrens entscheidet zwar ein Sachverständiger an Stelle eines staatlichen Gerichts endgültig über den Streit, dennoch ist der anschließende Rechtsweg vor einem staatlichen Gericht nicht ausgeschlossen. Der Rechtsweg vor einem anschließenden ordentlichen Gericht ist lediglich insoweit eingeschränkt, dass sich dieses Gericht nicht mehr mit den vom Sachverständigen festgelegten Tatsachen befassen kann. Hierdurch können die vom Sachverständigen in seinem Gutachten bereits beantworteten Fragen nicht mehr zum Gegenstand eines ordentlichen Gerichtsverfahrens werden. Lediglich für den Fall, dass ein Schiedsgutachten nachweislich Fehler behaftet ist, ist es statthaft, das Verfahren komplett neu aufzurollen.

Der dafür zuständige Sachverständige beachtet allerdings bei seiner Arbeit insbesondere, dass durch die Bindung der Beteiligten an sein Gutachten sowie die rechtsverbindliche Entscheidung durch seine Feststellung eine weitaus größere Wirkung entstehen lässt als dies bei einem normalen Gutachten der Fall wäre. Auf Grund der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen muss sich ein Rechtsschutzversicherer auch darüber entscheiden, ob er das Schiedsgutachten- oder das Stichentscheid-Verfahren anwenden möchte (näheres hierzu unter 1.9.1).

Zum Versicherungsvergleich

Der Stichentscheid in der Rechtsschutzversicherung

Kommt es zu einer Ablehnung der Kostendeckung eines Rechtsschutzfalles durch seinen Rechtsschutzversicherer, hat der Versicherte das Recht, neben dem Schiedsgutachten, das zur Prüfung der Begründetheit der Deckungsablehnung dient, einen Stichentscheid herbei zu führen. Eine Ablehnung durch den Versicherer kann dabei entweder wegen Mutwilligkeit oder aber wegen Erfolglosigkeit erfolgen. Innerhalb der neueren Verträge wird von den Versicherern nur noch das Schiedsgutachten angewandt. Als Rechtsgrundlage dient dabei § 18 b ARB 2000. Um ein Stichentscheidverfahren einzuleiten, muss der Versicherte nicht zuerst eine Deckungsklage vor einem ordentlichen Gericht einreichen. Lehnt der Versicherer eine Kostenübernahme ab, ist dies dem Versicherten ohne schuldhaftes Verzögern unverzüglich unter Angabe von Gründen in Schriftform mitzuteilen.

Das Stichentscheidverfahren wird dabei von einem beauftragten oder nach Wahl des Versicherungsnehmers zu beauftragenden Rechtsanwalts durchgeführt. Aufgabe des Anwaltes ist es in einem Stichentscheidverfahren, sich ausschließlich innerhalb seiner Stellungsnahme entweder mit der Begründetheit oder aber der Unbegründetheit der Ablehnung der Kostendeckung durch den Versicherer auseinander zu setzen. Grundsätzlich ist eine solche Entscheidung für beide Seiten des Versicherungsvertrages bindend. Eine Ausnahme besteht ausschließlich für den Fall, dass die Entscheidung von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht. Trotz dieser gegebenen Verbindlichkeit hat der Versicherer die Möglichkeit zu einer anschließenden Deckungsklage. Die für das Stichentscheid-Verfahren anfallenden Kosten sind vom Rechtsschutzversicherer zu übernehmen.

Die Deckungsklage

Um gegen seinen Rechtsschutzversicherer Anspruch auf Gewährung der Kostendeckung für die Wahrnehmung seiner persönlichen Interessen als Versicherungsnehmer zu erreichen, ist eine Deckungsklage vorzunehmen. Diese Klage erfolgt durch ein ordentliches Gericht (Amtsgericht), das die Entscheidung des Versicherers rechtlich zu prüfen hat. Bei einer Deckungsklage hat der Versicherte die Wahl, zwischen einer Feststellungs- oder einer Leistungsklage zu wählen. Eine Feststellungsklage gegen den Rechtsschutzversicherer ist dann von Vorteil, wenn gerichtlich festgestellt werden soll, dass der Rechtsschutzversicherer sehr wohl verpflichtet ist, die Kosten des Rechtsschutzfalles zu übernehmen. Diese Klageart ist dabei immer dann zu wählen, wenn der Versicherungsnehmer die Kosten noch nicht gezahlt hat beziehungsweise wenn diese noch gar nicht angefallen sind.

Nach einem aktuellen BGH-Entscheid handelt es sich bei der Feststellungsklage um die richtige Klageart, solange der Versicherungsnehmer noch nicht wegen der Kosten in Anspruch genommen wurde. Wer sich hingegen für die Leistungsklage entscheidet, kann seinen Rechtsschutzversicherer nur dazu verpflichten, all diejenigen Kostenanteile zu übernehmen, die von dem Versicherungsnehmer selbst bereits beglichen wurden. Um eine Deckungsklage durchzuführen, müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Zum einen gilt, dass der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Übernahme der Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht hat. Auch muss dem Versicherungsnehmer die durch den Rechtsschutzversicherer ausgesprochene Kostenübernahmeverweigerung schriftlich vorliegen. Zwingend ist zudem, dass innerhalb der Ablehnung auf die mit dem Fristablauf verbundenen Rechtsfolgen verwiesen wird.

Sind diese Umstände gegeben, hat der Versicherte nunmehr die Möglichkeit, seinen Anspruch unbegrenzt geltend zu machen. Denn eine Klagefrist ist von nun an nicht mehr zu beachten. Versicherte sollten lediglich auf eine eintretende Verjährungsfrist achten. Die Klage selbst kann entweder vor einem Gericht erhoben werden, an dem der Rechtsschutzversicherer seinen Sitz hat oder eine Niederlassung unterhält oder vor dem Gericht, an dem der Versicherungsvermittler zur Zeit der Vermittlung oder des Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz hatte. Wurde der Versicherungsvertrag als Haustürgeschäft abgeschlossen, dann ist der Gerichtsstand der Deckungsklage das Gericht an dem Ort, an dem der Versicherungsnehmer als Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Vielfach kommt es auch vor, dass der Deckungsklage ein arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit zugrunde liegt. In diesem Falle ist nicht nur eine Klage vor dem Amts- bzw. Landgericht möglicht, sondern auch vor dem Arbeitsgericht als Spezialgericht. Der Streitwert einer Deckungsklage berechnet sich aus den vollen Gebühren zweier Anwälte zuzüglich der Verfahrendkosten. Wird hingegen Feststellungsklage erhoben, darf ein Feststellungsabschlag in Höhe von 20 Prozent geltend gemacht werden (BGH, Az. IV ZB 19/05 i.V.m. OLG München, Az. 25 U 4872/00). Für das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles trägt der Versicherungsnehmer die entsprechende Beweislast. Für den Fall, dass ein Rechtsschutzversicherer neben seiner Rechtsschutzversicherung auch noch weitere Versicherungszweige betreibt, ist dieser selbst dann nicht mehr zu einer Leistungsbearbeitung berechtigt. Vielmehr hat der Rechtsschutzversicherer für diesen Fall nach § 8 a VAG die Leistungsbearbeitung an ein Schadenabwicklungsunternehmen abzutreten.

Für diesen Fall ist dann nicht mehr Klage gegen den Rechtsschutzversicherer, sondern vielmehr gegen das Schadenabwicklungsunternehmen zu richten. Wer die Klage dennoch gegen den Rechtsschutzversicherer richtet, muss damit rechnen, dass sie vom Gericht als unbegründet (wegen fehlender Berechtigung) zurück gewiesen wird.

Zum Versicherungsvergleich