Örtlicher Geltungsbereich

Die Regelungen für den örtlichen Geltungsbereich einer Rechtsschutzversicherung finden sich in § 6 der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen, kurz ARB genannt. Für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen besteht demnach nur dann ein Versicherungsschutz, wenn der Rechtsfall in Europa, den Mittelmeeranliegerstaaten, den Kanarischen Inseln oder auf Madeira liegt. Innerhalb dieser Staaten muss entsprechend auch die gerichtliche Zuständigkeit gegeben sein. Dabei ist ein Wahlgerichtsstand in keinem Falle ausreichend, vielmehr ist es erforderlich, dass der Rechtsweg auch Kraft Gesetzes eröffnet ist. Daher besteht Rechtsschutz nur für den Fall, wenn für den betreffenden Rechtsschutzfall auch ein entsprechendes Gericht oder eine Behörde in diesem Verfahrensfall eine Zuständigkeit besitzt.

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Innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs spielt der Versicherungsfall selbst keine Rolle. Hier geht es lediglich um die entsprechende Zuständigkeit von Gericht und Behörden. Von daher ist es auch jederzeit möglich, Streitigkeiten zwischen einem deutschen Arbeitgeber und den hierdurch entsendeten Arbeitnehmern über Rechtsschutz zu versichern. Eine Ausnahme von dieser Regelung bilden jedoch der Steuer- und Sozialgerichts-Rechtsschutz und der Beratungs-Rechts-schutz für Familien- und Erbrecht. Alle hieraus folgenden Streitfälle sind ausschließlich auf die deutsche Gerichtsbarkeit bzw. in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte beschränkt. Handelt es sich um Schadensersatzansprüche, haben Rechtschutzversicherte wiederum die Möglichkeit, Streitigkeiten hieraus weltweit geltend zu machen. Voraussetzung dazu ist lediglich, dass der Anspruchsgegner seinen Sitz in entweder innerhalb Europas bzw. in einem Anliegerstaat des Mittelmeeres hat.

Unter den weltweitern Versicherungsschutz fallen auch all diejenigen Rechtsschutzfälle, die sich während eines nicht beruflich bedingten Aufenthalts ereignen. Allerdings darf dabei eine Urlaubsdauer von sechs Wochen nicht überschritten sein. Die Leistung ist für diesen Fall jedoch eingegrenzt, entsprechend wird für die zu übernehmenden Kosten ein eigener Höchstbetrag festgelegt. Über diesen Höchstbetrag hinausgehende Kosten sind durch den Versicherungsnehmer selber zu tragen. Nicht versicherbar sind alle Rechtsstreitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen ergeben.

Der Auslandsfall

Ein Fall für einen Auslandsrechtsschutz ist immer dann gegeben, wenn der zuständige Gerichtsstand seinen Sitz im Ausland hat. Liegt ein solcher Rechtsfall vor, hat der Versicherungsnehmer die Wahlmöglichkeit zwischen einem inländischen oder ausländischen Juristen. Dabei sollte die Wahl entsprechend auf einen ausländischen Fachanwalt fallen, denn die Kosten, die für ein Verfahren im Ausland anfallen, sind für den Versicherungsnehmer selbst in den meisten Fällen nicht abschätzbar. Und für den Fall eines inländischen Rechtsanwalts tragen die Versicherer nur diejenige Vergütung, die auch für einen am Ort des Gerichts ansässigen Anwalt für ein inländisches Verfahren anfallen würde. Die Kosten für einen ausländischen Rechtsanwalt bemessen sich dabei entweder nach den üblichen Vergütungsregelungen oder an den gesetzlichen Vergütungsvorschriften im betreffenden Staat.

Die Versicherer haben bei einem Auslandsrechtsschutzfall auch die Korrespondenzgebühr zu erstatten. Voraussetzung für diese Kostenübernahme ist allerdings, dass der Versicherte mehr als 100 Kilometer Luftlinie von dem zuständigen ausländischen Gericht entfernt wohnt. Gleichfalls sind die Kosten für die Übersetzung notwendiger schriftlicher Unterlagen durch den Versicherer zu übernehmen. Des Weiteren ist zu beachten, dass eine Rechtsberatung im Ausland anders als in Deutschland nicht zwingend auf die Rechtsanwaltschaft beschränkt ist. Auf diese Weise hat der Versicherte auch die Möglichkeit, sich an einen rechts- und sachkundigen Bevollmächtigten im Ausland zu wenden. Auch diese Kosten hat der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erstatten.

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Unterschiede bestehen auch bei ausländischen Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren, denn im Gegensatz zu Inlandsschäden besteht bei Auslandsschäden auch ein entsprechender Rechtsschutz für die Korrespondenz- bzw. Verkehrsgebühr des inländischen Anwalts. Fallen für den Versicherungsnehmer etwaige Reisekosten ins Ausland an, werden diese nur dann durch den Versicherer ersetzt, wenn dieser durch gerichtliche Anordnung durch die ausländische Gerichtsbehörde zu einem Gerichtstermin erscheinen muss. Diese Leistungspflicht besteht deshalb, damit sich der Versicherte in seiner Sache nicht selbst schadet. Bei der Höhe dieser Kostenübernahme wird derselbe Satz angewendet, die auch für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte gilt.

Ausnahmen von der örtlichen Zuständigkeit

Sonderbedingungen hinsichtlich der örtlichen Bedingungen gelten für die Straf-Rechtsschutz Industrie. Hier wird abweichend von § 3 ARB nur für diejenigen Versicherungsfälle Versicherungsschutz gewährt, die in Europa eintreten. Abweichend von dieser Regelung ist es den Versicherern erlaubt, ihren Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung auf Versicherungsfälle zu begrenzen, die in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin eintreten. Hiervon besteht für den Versicherer aber auch die Möglichkeit, seinen Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung auch auf all diejenigen Versicherungsfälle zu erweitern, die auch außerhalb von Europa eintreten.

Fazit

Versicherte genießen Rechtsschutz zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen in Europa, einschließlich der im Mittelmeer gelegenen Inseln, sowie in den außereuropäischen Mittelmeerländern wie die Türkei, Marokko, Syrien, Libanon, Israel, Libyen, Ägypten, Algerien und Tunesien. Rechtsschutz gilt auch auf den Kanarischen Inseln und auf Madeira sowie für sämtliche Wasserstraßen und Fluglinien, die sich innerhalb dieser Bereiche befinden. Kein Versicherungsschutz besteht hingegen für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen bzw. Teilnutzungs-Rechten wie zum Beispiel das Timesharing. Innerhalb des Beratungs-Rechtsschutzes besteht ein solcher Rechtsschutz nur, wenn hierfür ein deutscher Anwalt diesen Rechtsrat erteilt.

Versicherungsnehmer sollten immer versuchen, ihre Rechtsschutzversicherung vor Ort abzuschließen. Im Anschluss an das Beratungsgespräch sollte dann der Vertrag mit nach Hause genommen und dort in aller Ruhe studiert werden. Wird hingegen der Vertrag durch den Versicherungsberater vorenthalten, in dem dieser dem Kunden nicht genehmigt, diesen mitzunehmen, sollte, sollte gänzlich auf eine Unterschrift verzichtet werden.

Gleichfalls sollten sich Versicherungsnehmer auch über die entsprechenden unterschiedlichen Bedingungen der Rechtsschutzversicherungs-Anbieter erkundigen.

Um einen optimalen Schutz zu erhalten, sollte auf folgende Bedingungen geachtet werden:

  • Die Rechtsschutzversicherung sollte als örtlichen Geltungsbereich Deutschlandweit bzw. Europaweit versichern.
  • Als minimale Versicherungssumme sollten 50.000 Euro vereinbart werden.
  • Eine Selbstbeteiligung sollte höchstens mit 250 Euro vereinbart werden.
  • Der Mindeststreitwert sollte so niedrig wie möglich angesetzt werden.
  • Anzuwendendes Recht sollte stets vom deutschen Recht ausgehen.
  • Als höchste Vertragsdauer sollten 2 Jahre in Erwägung gezogen werden.
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