Verwaltungsrechtsschutz in Verkehrssachen

Der Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen befasst sich mit der Wahrnehmung rechtlicher Probleme in Bezug auf alle verkehrsrechtlichen Angelegenheiten sowohl vor Verwaltungsbehörden als auch vor Verwaltungsgerichten. Der integrierte Führerschein-Rechtsschutz schützt den Versicherungsnehmer in Verfahren vor Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten, wenn es zum Beispiel um Einschränkungen, den Einzug oder die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis geht. Beispiel: Ein an Diabetes erkrankter Autofahrer erhält auf Grund seines Gesundheitszustandes seinen Führerschein nicht wieder, obwohl sich dieser in der Zwischenzeit deutlich gebessert hat. Vielfach muss die Angelegenheit auch vor einem Strafgericht ausgeführt werden. Für diesen Fall besteht für den Versicherungsnehmer Rechtsschutz im Rahmen des Verkehrsstraf-Rechtsschutzes.

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Fallbeispiel für die Leistungspflicht des Versicherers

Ein Rechtsschutzversicherer hat bei Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit, was beispielsweise bei einer Trunkenheitsfahrt der Fall wäre, immer ein Leistungskürzungsrecht. In Ausnahmefällen kann der Versicherer die Leistung sogar vollständig untersagen (§ 81 Abs. 2 VVG). Ein solcher Fall wäre bei einer absoluten Fahruntüchtigkeit gegeben, kommt aber immer auf die jeweiligen Umstände an. Das heißt, der Versicherer muss auch hier noch einmal alle Umstände gegeneinander abwägen. Zudem kann der Versicherer immer nur für den Einzelfall entscheiden (BGH, Az. IV ZR 225/10). Ein Leistungskürzungsrecht eines Rechtsschutzversicherers scheidet hingegen wegen grob fahrlässiger Herbeiführung eines Versicherungsfalles aus, wenn beim Versicherungsnehmer lediglich Unzurechnungsfähigkeit bestand. Das Gericht ist in einem solchen Fall immer dazu verpflichtet, hierzu entsprechende Feststellungen zu treffen. Ist dies nicht der Fall, muss der Rechtsstreit zurück verweisen werden.

Lag die Unzurechnungsfähigkeit eines Autofahrers bereits im Zeitpunkt des Unfalls vor, dann kann der Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles allerdings auch noch an ein zeitlich früheres Verhalten anknüpfen. Ein solcher Fall wäre dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer bereits vor Trinkbeginn oder in einem Zeitpunkt, als dieser noch unschuldig war, entweder erkannt oder aber grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass er im Zustand seiner Unzurechnungsfähigkeit einen Versicherungsfall herbeiführen würde. Für eine solche Feststellung ist jedoch maßgeblich, ob und welche Vorkehrungen der Autofahrer, der mit seinem Fahrzeug unterwegs war getroffen hatte. Denn gleichzeitig beabsichtige der Fahrer ja, auch Alkohol zu trinken. Daher stellt sich für das Gericht die Frage, wie er zu diesem Zeitpunkt verhindern wollte, dass er die Fahrt trotz alkoholisierten Zustands antreten bzw. fortsetzen wird.

Kommt das Gericht zu der Feststellung, dass der Autofahrer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hatte, dann ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens durch den Versicherungsnehmer in einem entsprechenden Verhältnismaßstab zu kürzen. In der Vergangenheit konnte sich der Versicherer stets auf die vollständige Leistungsfreiheit berufen. Nach dem Wegfall des „Alles-oder-Nichts-Prinzips gilt aktuell aber die neue Quotenregelung. Danach hat der Versicherer in jedem Fall eine zumindest anteilige Quote des Schadens zu ersetzen. Lediglich für den Fall einer absoluten Fahruntüchtigkeit durch Alkoholgenuss kann der Versicherer im Einzelfall zur vollständigen Versagung der Leistung berechtigt sein.

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Hinweis zum Bußgeldbescheid für den Fall der Rechtsschutz-übernahme

Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit werden von der Verwaltungsbehörde erlassen. Der Vorwurf muss entsprechend durch eigene und polizeiliche Ermittlungstätigkeit geprüft werden. Ist die Behörde von der Schuld überzeugt, ergeht ein entsprechender Bußgeldbescheid. In diesem werden gegen den Betroffenen neben der Bußgeldhöhe auch die Kosten dieses Verfahrens auferlegt. Die Gebühren betragen dabei fünf Prozent der festgesetzten Geldbuße. In jedem Fall ist jedoch der Mindestbetrag in Höhe von 20 Euro zu bezahlen. Hinzu kommen die Auslagen der Polizei sowie der Bußgeldbehörde, die Auslagen für die vorgeschriebene Zustellung betragen derzeit 5,60 Euro (Stand 08.2011).

Betroffene müssen bei der Zustellung in jedem Falle zwischen dem Anhörungsbogen und dem Bußgeldbescheid unterscheiden. Der Anhörungsbogen erfolgt stets vor dem Bußgeldbescheid. Der Bußgeldbescheid wird hingegen durch die Bußgeldstelle erlassen. Der Bescheid hat Informationsfunktion und beschreibt den konkreten Vorwurf. Dieser Vorwurf muss selbst für einen rechtlich völlig unerfahrenen Betroffenen erkennbar sein. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass überhaupt ein wirksamer Bußgeldbescheid vorliegt. Allerdings darf die Behörde so genannte Schreib-, Diktier- oder Rechenfehler auch noch nachträglich berichtigen. Solche Überarbeitungen sind allerdings nur zulässig, so lange der Bescheid noch nicht dem Betroffenen zugestellt wurde. Denn danach ist weder eine sachliche Änderung noch eine Änderung in keinem Falle mehr möglich!

Nur wenn es sich um offensichtliche Fehler handelt, hat die Behörde noch die Möglichkeit zur Berichtigung. Zudem darf ein Bußgeldbescheid nur für den Fall erlassen werden, wenn die Behörde die Tat auch als erwiesen ansieht. Da ein Bescheid nicht zwingend schriftlich ergehen muss, ist er auch ohne eigenständige Unterschrift wirksam. Ausreichend ist auch ein Computerausdruck, auch braucht der Name des Bearbeiters nicht aus dem Bescheid hervorgehen. Was ein Bußgeldbescheid allerdings zu seiner Rechtskraft zwingend enthalten muss, sind nachfolgend genannte Sachverhalte:

  • Angaben zur Person des Betroffenen
  • Angaben etwaiger weiterer Nebenbeteiligter
  • Name und Anschrift des Verteidigers (falls vorhanden)
  • Nennung der Tat, die dem Betroffenen zum Vorwurf gemacht wird
  • Angaben gesetzlicher Merkmale der Tat
  • Nennung der angewandten Bußgeldvorschriften
  • Alle Beweismittel, die ausgeschöpft wurden
  • Nennung der im Rahmen der Vollstreckung durchzusetzenden Rechtsfolgen
  • Nennung evtl. Hinweise, Aufforderungen oder Belehrungen

Mängel in Bezug auf den Bußgeldbescheid ergeben sich meistens aus der Informations-, der Abgrenzungsfunktion sowie aus der Funktion des Bußgeldbescheides als Vollstreckungsgrundlage. Sind diese nämlich mangelhaft, ist der gesamte Bußgeldbescheid in der Regel unwirksam. Kommt es zu einem Einspruch durch den Betroffenen, prüft der Richter die im Bußgeldbescheid vorgeworfene Tat. Somit ist eine Verurteilung wegen einer anderen Tat nicht möglich. Was die Verjährungsfristen anbelangt, kann folgendes angeführt werden: Die Tat selbst unterliegt bereits nach 3 Monaten der so genannten Verfolgungsverjährung. Diese kurze Verjährungsfrist kann jedoch durch Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft unterbrochen werden. Ein korrekt ausgestellter Bußgeldbescheid verjährt hingegen nach 6 Monaten. Gegen einen Bußgeldbescheid gilt eine Einspruchsfrist von 14 Tagen. Der Einspruch ist dabei zwingend an diejenige Behörde zu stellen, welche den Bescheid erlassen hat.

Wird diese Frist ohne eigenes Verschulden versäumt, hat der Betroffene die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Neben dem Antrag auf Wiedereinsetzung muss dann entsprechend auch die verpasste Handlung (also die Begründung des Einspruchs) nachgeholt werden.

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