Privatrechtsschutz für Selbständige

Selbständige unterliegen nicht nur innerhalb ihres beruflichen Bereiches dem Risiko, in einen Rechtsstreit verwickelt zu werden. Auch innerhalb des privaten Bereiches können entsprechende rechtliche Auseinandersetzungen auftreten. Der Rechtsschutz schützt den Versicherungsnehmer allerdings nur als Privatperson, der gewerbliche Rechtsschutz ist hingegen aus dieser Tarifvariante ausgeschlossen. Statistisch landen jedes Jahr über 4 Millionen Rechtsstreitigkeiten in diesem Bereich vor deutschen Gerichten, all das ist zudem verbunden mit meist langwierigen und kostenintensiven Prozessen.

Innerhalb der Privatrechtsschutz-Versicherung für Selbständige ist nachfolgend genannter Personenkreis versichert:

  • der Versicherungsnehmer selbst
  • dessen Ehegatte bzw. der im Versicherungsschein genannte nichteheliche Lebenspartner
  • die minderjährigen Kinder
  • sowie alle unverheirateten volljährigen Kinder bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür auch ein leistungsbe-zogenes Entgelt erhalten.
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Selbständige Versicherungsnehmer sollten auch darauf achten, dass innerhalb ihrer Privatrechtsschutz für Selbständige auch ein Spezial-Strafrechtsschutz für Selbständige, Freiberufliche oder Unternehmen mit eingeschlossen ist. Gerade in Zeiten einer Flut von neuen Gesetzen nimmt diese Komponente eine immer größere Dimension an. Selbst Experten bekommen Schwierigkeiten, alle neuen Richtlinien oder Verordnungen zu beherrschen. Dafür finden im Umkehrschluss durch die Behörden verstärkt Kontrollen statt, die Kundschaft erwartet ein wachsendes Umweltbewusstsein und von der Konkurrenz geht eine zunehmend erhöhte Anzeigebereitschaft aus. Dies alles sorgt bei den Selbständigen dafür, dass die Zahl der Ermittlungs- und Strafverfahren sprunghaft in die Höhe steigt. Nicht selten werden Unternehmer auch noch für das Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter verantwortlich gemacht.

Was vielfach übersehen wird, sind dabei die erhöhten Sorgfaltspflichten gegenüber einem Mitarbeiter, die schnell in einem so genannten Organisationsverschulden enden können. Unter diesen Begriff fällt zum Beispiel die Verletzung von Auswahl-, Kontroll-, Überwachungs- oder Instruktionspflichten. Der Vorteil beim Privatrechtsschutz für Selbständige: Beim herkömmlichen Strafrechtsschutz ist für die Leistungspflicht als maßgeblicher Zeitpunkt immer der Verstoß gegen die Strafvorschriften. Nicht so beim Selbständigenrechtsschutz, hier gilt als Eintritt des Rechtsschutzfalles die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Daher sind hier auch Verstöße versichert, die bereits vor Vertragsbeginn lagen. Ausnahme: Es darf noch kein Ermittlungsverfahren gegen den Versicherungsnehmer eingeleitet worden sein. Der Nachteil: Ein Ermittlungsverfahren kann bereits für den Fall des bloßen Verdachts eingeleitet werden. Dies geschieht allein durch Anzeigen von Nachbarn, Konkurrenten oder verärgerten Arbeitnehmern.

Wird einem Selbständigen oder einem seiner Mitarbeiter vorgeworfen, eine Vorschrift des Strafrechts verletzt zu haben, besteht Versicherungsschutz, wenn ein Vergehen zur Last gelegt wird, dessen vorsätzliche als auch fahrlässige Begehung strafbar ist. Ist das Vergehen nur vorsätzlich begehbar, besteht ebenfalls Versicherungsschutz, soweit es sich um kein Verbrechen handelt. Dies ist stets bei Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr der Fall. Versicherungsschutz besteht, solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer solchen Verurteilung ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, der Rechtschutzversicherung die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.
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Übersicht

Der Privatrechtsschutz für Selbständige beinhaltet als Leistungsmöglichkeit nachfolgende Tarifvarianten:

  • Schadensersatz-Rechtsschutz: Leistungspflicht besteht, wenn der Versicherungsnehmer einen Körper- und Sachschaden z.B. bei einem Sturz in eine ungesicherte Baugrube erleidet.
  • Straf-Rechtsschutz: Leistungspflicht besteht, wenn der Versicherungsnehmer z.B. seine Streupflicht verletzt und auf dem Gehweg vor dem Haus ein Spaziergänger schwere Verletzungen erleidet.
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz: Leistungspflicht besteht, wenn der Versicherungsnehmer an einer Kreuzung die Vorfahrt nicht beachtet, so dass es zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug kommt.
  • Sozialgerichts-Rechtsschutz: Leistungspflicht besteht, wenn der Versicherungsnehmer mit der Berufsgenossenschaft über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls streitet.
  • Beratungs-Rechtsschutz: Der Beratungsrechtsschutz umfasst die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Notar auf den Gebieten des Familien- und Erbrechts. Dabei dürfen Rat und Auskunft nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Anwalts zusammenhängen.
  • Steuer-Rechtsschutz: Der Versicherungsnehmer hat hier Schutz in steuer- und abgabenrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten.
  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht: Versicherungsnehmer erhalten Schutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten. Unter Verträge des täglichen Lebens fallen Kauf-, Miet- Pacht-, Schenkungs-, Darlehens- und Versicherungsverträge sowie Werk- und Werklieferungsverträge. Unter die dinglichen Rechte fallen Eigentum, Besitz und Pfandrecht.

Eine selbständige Tätigkeit liegt dabei immer dann vor, wenn ein Beruf wirtschaftlich und organisatorisch in eigener Regie ausgeübt wird. Das heißt, wenn die Tätigkeit frei gestaltet und auch die Arbeitszeit selbst bestimmt wird. Eine freiberufliche Tätigkeit gründet sich auf den persönlichen Einsatz bei der Berufsausübung, den Berufscharakter, die soziologische Stellung sowie die Bedeutung des Berufes sowie die Qualität und die Länge der erforderlichen Berufsausbildung. Unter die Freiberufler fallen zum Beispiel Journalisten, Ärzte, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater. Keine selbständige Tätigkeit liegt hingegen als Geschäftsführer einer GmbH vor.

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