Fallbeispiele

Ansprüche aus Verträgen des täglichen Lebens können sich zum Beispiel dann ergeben, wenn die neu erworbene Waschmaschine oder die Digitalkamera nicht bzw. nicht richtig funktionieren. Ob Mixer, Pullover, PC oder MP 3-Player – vielfach müssen Verbraucher nach einem Einkauf feststellen, dass etwas kaputt ist. Vielfach weiß man auch nicht, was zu tun ist. Soll man umtauschen, sein Geld zurück verlangen? Doch was ist, wenn der Käufer beweisen muss, dann eine Sache einen Mangel hat? Wenn Gekauftes sofort kaputt ist, sprechen Juristen entweder von einem Sach- oder einem Montagemangel. Handelt es sich um einen Sachmangel, dann besitzt das Gekaufte nicht die vereinbarte Beschaffenheit. Doch selbst für den Fall, dass keine Beschaffenheit vereinbart wurde, liegt ein Mangel in der Form vor, dass die Sache nicht für die vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung geeignet ist.

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Als Beispiele hierfür können aufgeführt werden: Einen Tag nach dem Kauf eines Mantels gibt der Reißverschluss seinen Geist auf. Oder aber: Ein Mantel besitzt zwar keinen Reißverschluss, dafür wärmt er nicht, obwohl es sich um einen Wintermantel handelt. In diesem Fall hat der Mantel also nicht die gewöhnliche Verwendungsmöglichkeit für den Käufer. Äußerst problematisch ist die Beweislage bei einem Montagemangel, sei es bei Möbel, sei es bei einem Computer. Hier ist der Kunde vielfach auf Kulanz angewiesen. Andererseits muss die Montage vom Verkäufer schon allein durch die Garantie und die Gewährleistung durchgeführt werden. Hierdurch steht der Verkäufer dann auch in der Haftung. Übernimmt der Käufer die Montage selber, dann haftet dieser auch für den Fall eines Fehlers in der Montageanleitung.

Von einem Mangel kann auch dann gesprochen werden, wenn in der Werbung eine bestimmte Produkteigenschaft versprochen wird, dies aber im Nachhinein nicht zutrifft. Denn was versprochen wird, das kann ein Kunde auch erwarten. Kommt es zu einem Mangel, hat der Käufer ein Wahlrecht. Er kann zum einen die Nachbesserung des Mangels, zum anderen die Lieferung einer neuen und einwandfreien Ware verlangen. Allerdings ist eine Neulieferung immer für den fall ausgeschlossen, wenn sie für den Verkäufer eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten würde. Ein solcher Zusammenhang wäre zum Beispiel bei einem Fahrzeugkauf zu sehen.

Zu beachten für den Kunden ist auch immer, dass es je nach Art des Kaufvertrages immer um zwei Verträge mit unterschiedlichen Folgen handelt. Beim so genannten Verpflichtungsgeschäft verpflichtet sich der Verkäufer, die Ware zu liefern, das Eigentum zu übertragen und den Kaufpreis entgegen zu nehmen. Der Käufer hingegen verpflichtet sich, die Ware entgegen zu nehmen und den Kaufpreis zu bezahlen. Im Zuge des Erfüllungsgeschäfts erfüllt der Verkäufer nur dann seine Pflichten, wenn er einwandfreie Ware fristgerecht am richtigen Ort in der richtigen Art und Weise übergibt und somit das Eigentum übertragen wird. Der Käufer erfüllt seine Pflichten im Gegenzug, in dem er die Ware entgegen nimmt und den Kaufpreis innerhalb der Zahlungsfrist (in der Regel nach BGB 30 Tage) begleicht.

Die Gewährleistungspflicht, die nicht verwechselt werden sollte mit der freiwilligen Hersteller- oder Händlergarantie, beträgt durch den Gesetzgeber zwei Jahre. Geht es dabei um so genannte Verbrauchsgüter wie Möbel, Fahrzeuge, Elektrogeräte oder Bücher, steht der Verkäufer (!) – nicht der Hersteller – in der Pflicht, innerhalb der ersten sechs Monate nach erfolgtem Kauf nachzuweisen, dass ein Mangel zum Zeitpunkt des Kaufes nicht vorhanden war. Lediglich für Angaben, die durch den Hersteller selbst gemacht wurden, haftet der Verkäufer nicht.

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Für Handel wie für Verbraucher gleichermaßen lästig: Der Umtausch oder die Reklamation von Geschenken

Zwar ist es für so manches Einzelhandelsgeschäft der Umsatz sehr zufrieden stellend, dafür bekommt so mancher Kunde seine Bescherung – und dies nicht nur an Heiligabend. Denn man stellt so nebenbei fest, dass das Kleidungsstück zu eng, die Kaffeemaschine zuviel, die CD einen Kratzer hat oder sich eine Software nicht auf dem Computer installieren lässt. Und so herrscht auf der einen Seite der scharfe Wettbewerb, unter dem viele Einzelhändler leiden, auf der anderen Seite steht die Kulanz, wenn es um Reklamationen oder Umtausch geht. So muss bspw. kein Händler ein fehlerfreies Geschenk zurück nehmen. Und auch nur dann, wenn die Ware in einem verkaufsbereiten Zustand zurückgebracht wird, kann der Händler den Umtausch aus Kulanz vornehmen. Deshalb immer Originalverpackung aufbewahren! Ein anderes Recht gilt hingegen, wenn Mängel auftreten. Hier hat der Kunde das Recht, bspw. ein defektes Gerät binnen sechs Monaten nach dem Kauf dem Händler zurückzubringen – auch ohne Verpackung. Viele Hersteller gewähren auf ihre Produkte sogar noch eine Garantie über die Sechs-Monatsfrist hinaus.

Problematisch wird es aber bei den heute angebotenen moderneren Verkaufsformen, wenn hübsche Damen bspw. im Fernsehen zur Bestellung auffordern. Die Ware wird dann spontan am Telefon geordert, und nicht selten ärgert sich der Kunde hinterher, wenn er das zugesandte Paket zu Hause öffnet. Zwar ist auch in diesem Falle der Anbieter der Ware zur Rückgabe verpflichtet, dafür aber trägt der Kunde die Kosten für die Rücksendung. So steht es nämlich in den meisten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allerdings gilt hierfür der Grundsatz: Die Lieferbedingungen müssen für den Kunden bereits vor dem Kauf klar sein. Kennt der Kunde diese nicht, gilt das BGB, und in diesem Falle trägt der Versandhändler die Kosten der Rücksendung! Doch auch nicht jede AGB hat seine Gültigkeit, bspw. dann, wenn die gesetzliche Garantiezeit (6 Monate) verkürzt wurde, wenn die Haftung für Transportschäden ausgeschlossen bzw. das Umtausch- oder Rückgaberecht fehlerhafter Ware verweigert wird. Gleiches gilt auch für die Bestimmung, die Kosten der Rücksendung fehlerhafter Ware auf den Kunden zu übertragen, wenn diese fast so hoch sind wie der Warenwert (OLG Stuttgart, Az. 2 U 89/98).

Doch auch in den Fällen, in denen Kunden keinen Rechtsanspruch auf Umtausch haben, sind viele Unternehmen kulant und tauschen gegen andere Artikel um. Findet der Kunde allerdings auf Anhieb keinen Ersatz, bieten die Geschäfte Warengutscheine an oder zahlen bar aus. Hierzu sollte allerdings die Original verpackte Ware mit Kassenzettel zum Umtausch mitgebracht werden. Will der Beschenkte jedoch erst im Laufe des nächsten Jahres den Warengutschein einlösen, ist der Frust groß, denn die meisten Firmen lassen ihren Kunden hierfür nur sechs Monate Zeit. Dieses Vorgehen ist allerdings juristisch nicht haltbar. Wer das Geld nach einem halben Jahr ohne Gegenleistung einbehält, bereichert sich ungerechtfertigt. Der Händler hat allenfalls die Möglichkeit, den entgangenen Gewinn zu fordern. Ansonsten behalten Warengutscheine ihre Gültigkeit, eine Fristsetzung ist unzulässig!

Sonderangebote, die in Wahrheit gar keine sind

Die Briefkästen sind voll von Wurfsendungen, Hochglanzprospekten und Preisknülleranzeigen. Die Kunden sind kaufbegeistert, doch im Geschäft heißt es dann: „Das Sonderangebot ist leider schon ausverkauft!“ Billig – billiger – am billigsten – und wer zu spät kommt, den bestraft das Leben. Das kann es dann doch wohl nicht gewesen sein. Zwar gibt es bislang noch kein Gesetz, das konkret festlegt, wie lange ein Sonderangebot vorhanden und in welcher Menge es vorrätig sein muss, dennoch gilt auch hier ein wichtiger Grundsatz: Wer mit Sonderangeboten wirbt, der muss die angepriesenen Waren auch für einen angemessenen Zeitraum vorrätig haben.

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Unternehmen, die allerdings damit werben, das Sonderangebot gelte bspw. für die 35. Kalenderwoche, die müssen dann auch dafür Sorge tragen, dass die Waren auch in dieser Woche wirklich im Regal stehen. An wie vielen Verkaufstagen der Händler allerdings das Sonderangebot bereithalten muss, das hängt bspw. auch davon ab, welches Produkt angepriesen wird bzw. welche Größe das Ladenlokal insgesamt besitzt. Denn an das Frischwarenangebot in einem „Tante-Emma-Laden“ müssen geringere Anforderungen an die Vorratsmenge und damit auch an die Dauer des Angebots gestellt werden als dies bei Kaufhäusern, Verbrauchermärkten und Filialgeschäften der Fall ist.

Ein Grundsatz gilt jedoch für alle: In jedem Fall muss die Ware vorhanden sein, wenn dafür geworben wird. Und keinesfalls darf das angepriesene Angebot schon an dem Tag ausverkauft sein, an dem die Werbung überhaupt erst erscheint. Verbraucher müssen die Angebote nämlich mindestens noch an dem Tag kaufen können, an dem die Werbung erscheint. Verstößt ein Händler gegen diese eisernen Regeln, indem er widerrechtlich für einen Artikel wirbt (ohne einen ausreichenden Vorrat zu haben), dann stellt diese Art der Werbung ein Lockvogel-Angebot dar – ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Der Tatbestand eines irreführenden Lockvogelangebots ist selbst dann noch gegeben, wenn für Waren geworben wird, die noch gar nicht im Laden vorhanden sind, weil diese erst noch bestellt werden müssen. Hiervon ausgenommen sind lediglich solche Waren, bei denen eine Selbstmitnahme unüblich ist. Dies wäre bspw. bei einer Kücheneinrichtung der Fall. Aber auch wenn die Rechtslage hier klar erscheint: Die Verbraucher selbst haben keinerlei Rechtsanspruch, Waren zu Sonderangebotspreisen auch tatsächlich kaufen zu können. Dies gilt selbst für den Fall, wenn ein Händler – nachweislich – gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen und seine Kunden hierdurch in erheblichem Masse düpiert hat. Betroffene können sich allerdings an die Verbraucher-Zentralen wenden, die ihrerseits die Möglichkeit zur Abhilfe haben.

Ein ganz normales Heim mit feinen Unterschieden: Mangelhafte Verträge in vielen Altenwohnheimen

In ihrer Euphorie ewiger Jugend denken nur wenige ans Alter. Sie möchten „hier und heute“ leben und irgendwann einmal ihre eigenen vier Wände bauen, von denen immerhin fast 86 % der deutschen Bevölkerung träumt. Doch nur wenige können sich diesen Traum erfüllen. Und all die anderen, die es doch noch „irgendwie“ schaffen, stellen später irgendwann fest: Die lieb gewonnene Umgebung ist durch das Alter und der zwangsläufig zunehmenden körperlichen Einschränkung gar nicht mehr nutzbar. Man sucht seinen Komfort im Seniorenheim. Doch Komfort im Alter – „was ist das?“

Immer mehr ältere Menschen brauchen zur Bewältigung ihres Alltages fremde Hilfe. Das bedeutet für jeden einzelnen von uns, rechtzeitig nachzudenken, ob er in ein Altersheim oder in eine Senioreneinrichtung einziehen will. Doch solch ein Schritt sollte gut überlegt sein, denn nicht alles was Seniorenanlage genannt wird, verdient auch den Namen. Zwar sorgt man sich in vielen Seniorenwohnheimen um die Bewohner, leider gibt es auf diesem Wachstumsmarkt aber auch viele schwarze Schafe: Zwischen dem Schein der Werbung in all den Hochglanzprospekten und der Wirklichkeit des Heimes klaffen bisweilen erhebliche Lücken. Auch viele Verbraucherzentralen haben in diesem Zusammenhang dem Geschäftsgebaren von Pensionärsunterkünften ein denkbar schlechtes Zeugnis ausgestellt.

Viele von ihnen verweigern sogar hartnäckig jegliche verbindliche Auskunft in Bezug auf ihre Vertragsbedingungen. Bei anderen stellt sich das Vertragswerk als ein juristisches Gruselkabinett heraus. Mit wohltönenden Werbetexten werden Interessenten bewusst irregeführt, indem man ihnen suggeriert, sie könnten sich ausnahmslos an der Infrastruktur des Wohnheimes beteiligen. Im Heim angekommen, müssen dann beträchtliche Extra-Summen für derartige Dienstleistungen (bspw. Bäderabteilung, hauseigener Friseur) aufgebracht werden. So kommt es nicht selten vor, dass für das Herbeiklingeln einer nächtlichen Hilfe schnell einmal 60 Mark in Rechnung gestellt werden.

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Noch schlimmere Abzockermethoden herrschen in sog. Servicewohnungen, d.h. Appartements, in denen jeder seine Privatsphäre bewahrt, andererseits aber eine große Palette von angeschlossenen Leistungen geboten wird (bspw. Unterhaltungsveranstaltungen, Pflegedienst, Essenanlieferung). In den meisten Fällen fehlen hier erfahrene Betreiber, nur die wenigsten Modelle sind ausgereift. Vielfach verkommen Wohnstifte, Seniorenresidenzen und Pflegeheime zu einer reinen Kapitalanlage, die für die Bewohner allerdings am heutigen Bedarf völlig vorbeigeht. Von daher lohnt es sich stets, die Einrichtung gründlich vor Bezug zu inspizieren. Großer Wert sollte vor allem auf behindertengerechte Zugänge, auf zentrale Aufzüge sowie speziell auf Rollstuhlfahrer abgestimmte Einrichtungen für Küche und Bad gelegt werden.

Als einen weiteren Punkt anzusprechen gilt die Größe der Wohnfläche, die Nachfrage nach Balkon, Terrasse, Kellerraum sowie nach Wasch- und Trockenräumen. Vor Vertragsunterzeichnung sollten folgende Papiere verlangt werden: ein Leistungsverzeichnis, das auflistet, welche Kosten für die Inanspruchnahme einzelner Leistungen entstehen, eine Heimordnung, in der die Rechte und Pflichten von Leitung und Bewohnern beschrieben werden sowie den Heimvertrag. Mit ihm werden nämlich alle Klauseln inklusive dem Kleingedruckten rechtswirksam.

Wer dem schlechten Service aus dem Wege gehen will, ist in Wohnparks mit Servicediensten wesentlich besser aufgehoben. Denn die meisten Menschen im Alter lehnen sowieso eine Rundum-Versorgung ab. Sie wollen möglichst auf eigenen Füssen stehen und dabei nur so viel Hilfe bekommen, wie auch unbedingt notwendig ist. Wohnparks mit Serviceleistungen, in denen sich Gleichgesinnte zusammenschließen, um ein Wohnprojekt nach eigenen Vorstellungen zu entwickeln, bieten Service und Betreuung nur nach Bedarf. Man lebt in einer Gemeinschaft, dennoch hat jeder einzelne seine individuelle Wohnung. Da lohnt es sich, vor dem Umzug in eine Altenwohnanlage die Vertragsbedingungen genauestens zu studieren.

Hilfe nach Feierabend und am Wochenende: Der Notdienst als Abzocker

Wer schnelle Hilfe sucht, findet sie in den gelben Seiten, wer stattdessen nach den Preisen Ausschau hält, sucht vergebens. Und so sind 150 Euro für zwei Minuten Anfahrt keine Seltenheit. Wer hier die Spreu vom Weizen trennen will, sollte auf bestimmte Signale achten. So sollte bspw. das finanzielle Risiko bereits am Telefon abgeklärt werden. Aber auch hierbei ist Vorsicht geboten, denn oftmals werden nur Grundpreis ohne Mehrwertsteuer genannt, die mit dem späteren Rechnungsbetrag nichts mehr zu tun haben. Von daher sollten immer die Höchstpreise mit Mehrwertsteuer als Grundlage herangezogen werden.

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Wer sicher gehen möchte, beauftragt einen Innungs-Notdienst. Denn die Mitgliedsfirmen dieser Handwerker-Gemeinschaften haben sich auf angemessene Preise für bestimmte Leistungen geeignet. Weiterer Vorteil: Da hinter diesen Notdiensten immer eine ganze Reihe von Betrieben steht, werden vor allem die Anfahrtswege kürzer und dadurch auch bezahlbarer. Zahlungen sollten indes nur „unter Vorbehalt“ geleistet werden, dieser Zusatz sollte dann aber auch unbedingt auf der Rechnung bzw. dem Auftrag handschriftlich vermerkt werden. Dagegen bedeutet eine Zahlung ohne Vorbehalt, dass der Auftraggeber den Betrag so akzeptiert.

Auf der anderen Seite gibt es keine festen Regeln, wie Rechnungen aussehen sollen. Auch Preispauschalen und Sonderzuschläge sind erlaubt. Wer sich gegen eine Rechnung wehren will, sollte sich zunächst an die örtliche Verbraucherzentrale wenden, um dort die Einzelrechnungen überprüfen zu lassen. Aber auch bei der entsprechenden Innung besteht die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen. Auf keinen Fall aber sollte man vom Notdienst Folgearbeiten erledigen lassen, die noch bis zum nächsten Tag warten können. Hier ist dann ein normaler Handwerksbetrieb deutlich günstiger.

Geschenk-Gutscheine: Mehr Ärger als Freude

Ein ver- bzw. geschenkter Gutschein kann manchmal mehr Probleme als Freude bereiten. Die Rechtslage ist hierzu allerdings durch die Rechtsprechung noch weitgehend ungeklärt. Da hierdurch ein Streitfall erhebliche Probleme aufwerfen kann, ist es besser, anstatt einem Händlergutschein einen selbst gemachten Gutschein mit persönlicher Note zu verschenken.

Ein Händlergutschein gibt dem Berechtigten die Möglichkeit, eine Ware auszusuchen, die dem im Gutschein angegebenen Wert entspricht. Allerdings sind die meisten Geschenkgutscheine befristet („einzulösen bis …“ oder „gültig zwölf Monate“). So dass der Gutschein innerhalb einer bestimmten Zeitspanne eingelöst werden muss. Diese Befristung ist zudem in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt und rechtlich auch nicht zu beanstanden, denn es muss dem Händler zugestanden werden, seinen Warenbestand in bestimmten Zeiträumen zu kalkulieren. Allerdings muss die Frist angemessen sein.

Handelt es sich stattdessen um eine zu knapp bemessene Zeit, kann in solchen Fällen auch nach Fristablauf noch die Einlösung des Gutscheins verlangt werden. So ist bspw. nach einem Urteil des Landgerichts München (Az. 7 O 2109/95) eine zehnmonatige Befristung zu knapp bemessen. Andererseits ergibt sich die Einlösefrist auch aus der Art der Leistung (bspw. Gutscheine für eine bestimmte Theateraufführung). In diesem Falle versteht es sich von selbst, dass der betreffende Gutschein nur während der Spielzeit dieses einen Stückes eingelöst werden kann.

Nicht selten kommt es jedoch vor, dass es versäumt wurde, den Geschenkgutschein innerhalb der angegebenen Frist einzutauschen. Die Folge: Das Geschäft weigert sich unter Berufung auf die abgelaufene Frist, den Gutschein einzulösen. In diesem Falle kann der Inhaber des Gutscheines zwar nicht mehr dessen Einlösung verlangen, sehr wohl besteht aber im Gegenzug ein Anspruch auf Erstattung des Geldwertes. Somit verfällt ein Geschenkgutschein als Geldforderung nie, denn der Händler hatte ja bereits Geld für diesen Gutschein von dem damaligen Schenker erhalten. Wird dies unterlassen, macht sich der Händler wegen ungerechtfertigter Bereicherung schuldig. Deshalb muss er gegen Rückgabe des Gutscheines auch den Geldwert erstatten.

Doch Achtung: Der Händler ist nicht verpflichtet, den Betrag in voller Höhe auszubezahlen, vielmehr darf er seinen entgangenen Gewinn einbehalten. Der Grund: Wäre der Gutschein rechtzeitig eingelöst worden, dann hätte der Händler ein Umsatzgeschäft gemacht. Die Höhe des entgangenen Gewinnes muss jedoch individuell abgeklärt werden. Was aber, wenn das Warenangebot einem Gutschein-Besitzer nicht zusagt? Wer hier vor Fristablauf Bargeld möchte, hat schlechte Karten. Denn in diesem Falle ist der Händler nicht verpflichtet, den Geldbetrag auszubezahlen.

Im Klartext: Geschenkgutscheine sind dazu bestimmt, diesen gegen Ware einzutauschen. Das ergibt sich häufig auch aus den aufgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, worin bestimmt wird, dass eine Barauszahlung nicht möglich ist. In diesem Falle ist somit jeder auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Zudem besteht die Möglichkeit, den Gutschein auch an andere Freunde weiterzugeben.

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Beispiel für den Einsatz des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht

Ein Käufer bestellt über das Internet einen PC. Als dieser geliefert wird, stellt dieser fest, dass das Produkt einige Kratzer aufweist. Der Käufer verlangt eine Preisminderung von 15 Prozent. Das Versandhaus ist jedoch nur mit einer Preisminderung von 5 Prozent einverstanden. Mit Hilfe seiner Rechtsschutzversicherung gehen die Parteien vor Gericht. Ein Gutachter, der herangezogen wird, stellt eine Minderung von höchstens 10 Prozent fest. Der Käufer muss den entsprechenden Betrag nachzahlen. Der Rechtsschutzversicherer übernimmt neben den Anwalts- und Gerichtskosten auch noch die Gutachterkosten.

Musterbeispiele für den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht

Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht befasst sich mit der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus der Abwehr sowie der Geltendmachung von Ansprüchen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen. Hierzu zählen neben Problemen in Verbindung mit Kaufverträgen auch der Ersatz wegen Nichterfüllung sowie Minderungsansprüche bei mangelhafter Warenlieferung. Zu den weiteren privatrechtlichen Interessen zählen Streitigkeiten aus Verträgen, insbesondere aus

  • Ansprüchen auf Vertragserfüllung (Zahlung des Kaufpreises, Lieferung der bestellten Ware, Ersatz wegen Nichterfüllung, Wertersatz für nicht gelieferte Ware)
  • Ansprüche auf Gewährleistung (Nachbesserung einer schlecht reparierten Sache, Ansprüche auf Minderung, Herabsetzung des Kaufpreises wegen mangelhafter Ware)

Risikoausschlüsse wegen privatrechtlichen Schuldverhältnissen

  • Auseinandersetzungen in Zusammenhang mit Mitgliedschaften und Vereinen oder vergleichbaren Organisationen (Beitragstreitigkeiten in Jagd- und Fischerei-Genossenschaf-ten etc.)
  • Streitigkeiten aus Arbeits-, Miet- oder Pachtverträgen (versicherbar über die Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutzversicherung)
  • Streitigkeiten über kurzfristige Anmietungen (Hotelzimmer, Pensionen, Ferienwohnungen etc.). Versicherbar über die private Rechtsschutzversicherung.
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