Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechtsschutz

Wer sich für einen Rechtsschutz entschieden hat, der sich gegen Ordnungswidrigkeiten richtet, hat hierbei Hilfestellung gegen sämtliche Vorwürfe, die sich aus einem solchen Delikt ergeben können. Versicherte können sich entsprechend verteidigen lassen, wenn es zum Beispiel um den Sachverhalt eines ungerechtfertig festgesetzten Bußgeldes geht. Der Versicherte genießt in diesem Zusammenhang selbst dann einen Versicherungsschutz, wenn ihm Vorsatz nachgewiesen und er deswegen auch verurteilt wird. Mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens beginnt damit der Versicherungsschutz. Dieser Zeitpunkt ist immer dann gegeben, wenn der Versicherten entweder ein Anhörungsbogen oder gar ein Verwarnungsgeldbescheid zugeht. Nicht versicherbar sind allerdings Verstöße gegen das Halte- oder Parkverbot.

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Gleiches gilt für die Halterhaftung, die schon alleine deswegen ausgeschlossen werden muss, weil der Fahrzeughalter für den Fall, dass der Fahrer unbekannt bleibt, kein Bußgeld, sondern lediglich einen Aufwandsersatz zu zahlen hat. Zu den weiteren allgemeinen Ordnungswidrigkeiten gehört auch die Steuerordnungswidrigkeit. Unter den Rechtsschutz fallen damit alle Zuwiderhandlungen, die nach den Steuergesetzen mit einer Geldbuße geahndet werden können. Ihre Rechtsgrundlage findet sich in § 377 AO. In diesen Bereich fallen neben der leichtfertigen Steuerverkürzung auch die Gefährdung von Abzugssteuern sowie den unzulässigen Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen. Allerdings ist bei all diesen Vergehen eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vorgesehen (§ 384 AO). Hinzu kommen auch Zollordnungswidrigkeiten, die nach dem Steuergesetz mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Der Rechtsschutz für Strafrechtsangelegenheiten greift hingegen beim Vorwurf eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Sollte der Vorwurf eines Verbrechens gegeben sein, ist jeglicher Versicherungsschutz ausgeschlossen. Geht es um das Tatbestandsmerkmal „Vorsatz“, hat der Versicherungsnehmer zunächst einmal den Schutz durch seine Rechtsschutzversicherung. Kommt es dann innerhalb des Verfahrens zu einer Verurteilung wegen Vorsatz, kommt es zum sofortigen Verlust des Versicherungsschutzes, weshalb bereits ausbezahlte Geldleistungen wieder an den Versicherer zurück zu zahlen sind. Damit der Rechtsschutzversicherer einen bestimmten Fall auch aufgreifen kann, gilt als Voraussetzung, dass das Vergehen, das einem Versicherten zum Vorwurf gemacht wird, auch einen Verstoß gegen die verkehrsrechtlichen Bestimmungen darstellt.

Dem Versicherten muss also zum Vorwurf gemacht werden, dass er die Sicherheit und die Ordnung des Verkehrs gefährdet hat. Daher besteht auch Versicherungsschutz, wenn einem Versicherten Nötigung vorgeworfen wird. Geht es hingegen um eine Beleidigung durch den Rechtsschutzversicherten, dann besteht dieser Versicherungsschutz nicht. Vielfach handelt es sich bei verkehrsrechtlichen Angelegenheiten um Vergehen, die nicht alle verkehrsrechtlicher Art sind. Dadurch entfällt aber nicht gleich der gesamte Versicherungsschutz, vielmehr wird dieser dann anteilig geleistet. Zudem kommen ausschließlich natürliche (private) Personen in den Genuss der Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutzes. Handelt es sich um juristische Personen wie Unternehmen (GmbH, AG etc.), sind diese vom Versicherungsschutz ausgenommen.

Innerhalb des Strafrechtsschutzes sind allerdings nicht nur verkehrsrechtliche Vergehen versichert, sondern auch sonstige strafbare Vergehen. Allerdings genießt bei all diesen strafbaren Vergehen nur derjenige Versicherungsschutz, dem lediglich Fahrlässigkeit zum Vorwurf gemacht werden kann. Handelt es sich ausschließlich um den Vorwurf des Vorsatzes, dann ist auch hier wiederum der Versicherungsschutz auszuschließen. Hat der Versicherungsnehmer einen erfahrenen Verteidiger, der den Vorsatz entkräften kann, dann steht der Versicherer wieder in seiner Leistungspflicht, wenn das Gericht lediglich bei seiner Urteilsverkündung Fahrlässigkeit anerkennt. In diesem Fall hat der Versicherer dann auch alle Kosten – von Beginn der Verhandlung an – zu tragen.

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Deshalb kommt es auch zu einer deutlichen Unterscheidung zum Strafrechtsschutz für verkehrsrechtliche Vergehen. Denn hier zieht nicht der Vorwurf den Verlust des Versicherungsschutzes nach sich, sondern vielmehr die Verurteilung auf Vorsatz. Versicherungsnehmer haben in diesem Zusammenhang noch einen weiteren wichtigen Punkt zu beachten:

Geht es um Steuerordnungswidrigkeiten, können die Gerichte neben Geldbußen, Ordnungsgeldern auch Verwarnungsgelder aussprechen. Geldbußen dürfen dabei einen Maximalbetrag von 50.000 Euro nicht überschreiten. Die Geldbußen müssen durch ein inländisches Gericht oder durch eine Behörde ausgesprochen und festgesetzt werden. Für Personen, die eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen haben, besteht die Möglichkeit eine Selbstanzeige. Eine solche hat einen Bußgeld befreienden Charakter. Andererseits darf ein Bußgeld dann nicht festgesetzt werden, wenn der Steuerzahler seine unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben bei der dafür zuständigen Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt. Zudem hat der Steuerzahler auch die Möglichkeit, unterlassene Angaben nachzuholen, was auch hier wieder zu einer Nichtfestsetzung eines Bußgeldes führt.

Aber Achtung: Eine Selbstanzeige ist immer für den Fall ausgeschlossen, sobald gegen den Steuerzahler ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wurde. Versierte Steuerfachanwälte argumentieren daher bei ihrer Verteidigung aus subjektiver Ebene mit dem Argument, dass nicht Vorsatz, sondern lediglich Fahrlässigkeit vorliegt. Da mit diesem Rechtsbegehren im Rahmen der Verteidigung bereits ein „Geständnis“ bezüglich der begangenen Steuerordnungswidrigkeit abgelegt wird, sind dadurch die Weichen für ein anschließendes Ordnungswidrigkeitsverfahren bereits gestellt.

Andererseits werden Steuerzahler oftmals mit Fällen konfrontiert, bei denen sich eine gerichtliche Aufarbeitung nicht vermeiden lässt. Vielfach scheint es sogar möglich, dass hier sogar der Nachweis des Vorsatzes durch die Steuerfahndung bzw. den Staatsanwalt erbracht werden könnte. Ist ein solcher Verlauf bereits vorauszusehen, ist es sinnvoller, sich dem Vorwurf der Steuerordnungswidrigkeit zu beugen. Wer stattdessen auf Konfrontationskurs mit der Behörde bzw. dessen Bediensteten geht, muss damit rechnen, dass es zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommen könnte.

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