Steuerrechtsschutz vor Gerichten

Mit einem Steuer-Rechtsschutz erhalten Betroffene Hilfestellung für den Fall, dass sie ihre rechtlichen Interessen in steuer- oder abgaberechtlichen Angelegenheiten vor einem deutschen Finanz- oder Verwaltungsgericht geltend machen müssen. Der Rechtsschutz bezieht sich dabei auf alle gerichtlichen Auseinandersetzungen. Betroffen sind dabei alle Abgaben wie Steuern, Zölle, Beiträge oder Gebühren. Die Streitigkeiten umfassen vornehmlich die Bereiche der Einkommensteuer, die Kfz-Steuer, die Vermögenssteuer, die Erbschaftsteuer, die Schenkungssteuer, die Grundsteuer, die Grunderwerbsteuer, die Kirchensteuer, die Kapitalertragsteuer oder die Mehrwertsteuer. Handelt es sich ausschließlich um eine vorgerichtliche Interessenwahrnehmung, besteht kein Rechtsschutz. Hierunter fallen zum Beispiel die Steuerberatung selbst oder die Vertretung im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren.

Auch beim Thema Steuer gilt: Immer mehr Auseinandersetzungen oder Streitereien landen heutzutage vor Gericht. Wer hier allerdings sein Recht durchzusetzen vermag, muss zunächst alle anfallenden Kosten aus eigener Tasche bezahlen. Eine Rechtsschutzversicherung vertritt indes nicht nur die Interessen des Versicherten, sondern sorgt auch für eine entsprechende Kostenübernahme. Die Leistung erfolgt für alle gerichtlichen Streitereien, die sich auf Abgaben beziehen und die vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten verhandelt werden. Bei den meisten Versicherern erstreckt sich der Schutz nur auf den privaten Bereich eines Versicherten. Wer hingegen als Gewerbetreibender eingestuft wird oder als Selbständiger tätig ist, hat in diesen Angelegenheiten seinen eigenen Rechtsschutz.

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Die Versicherer erteilen den nötigen Schutz, wenn es zum Beispiel darum geht, dass das Finanzamt bestimmte Sonderausgaben oder Werbungskosten nicht anerkennt und auch ein Einspruch hiergegen erfolglos blieb. Doch nicht nur Steuer-, sondern auch Gebührenbescheide können fehlerbehaftet sein. Man denke dabei an bestimmte Leistungen wie Straßenreinigung oder Müllabfuhr. Kommt es hier zu einem fehlerhaften Bescheid durch die Gemeinde, dann muss dieser durch die Verwaltung korrigiert werden. Erfolgt diese Änderung nicht, kann der Rechtsschutzversicherer beauftragt werden, die Kosten für einen Anwalt zu übernehmen.

Versicherungsnehmer müssen in diesem Zusammenhang allerdings eine Ausnahme beachten. Kommt es nämlich zu einer Verweigerung einer Korrektur an den fehlerhaften Gebührenbescheiden durch die Verwaltung, dann ist zur Kostenübernahme der Abschluss einer Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutzversicherung zwingend erforderlich.

Die Steuer-Rechtsschutzversicherung ist auch dann in ihrer Leistungspflicht, wenn es darum geht, dass zum Beispiel ein Kinderfreibetrag durch die Behörde zu niedrig angesetzt wurde. Zunächst einmal ist der Rechtsbehelf des Widerspruches gegen den Einkommensteuerbescheid gegeben. Wird dieser durch die Finanzbehörde abgewiesen, muss die Angelegenheit einem Steuerberater übergeben werden. Dieser hat dann die Möglichkeit, gegebenenfalls Klage gegen den Widerspruchsbescheid beim dafür zuständigen Finanzgericht einzureichen. Ausgeschlossen von der Leistungspflicht ist hingegen die vorgerichtliche Interessenwahrnehmung im Einspruchs- bzw. Beschwerdeverfahren. Anstelle der Kosten für einen Rechtsanwalt können natürlich auch die Kosten eines Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers etc. übernommen werden.

Der Steuerrechtsschutz für Selbständige erstreckt sich in Bezug auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen nur auf den privaten Bereich. Somit käme es zum Beispiel im Rechtsstreit wegen der Besteuerung als selbständiger Versicherungsvertreter oder Makler zu keiner Leistungspflicht durch den Versicherer. Gleiches kann über einen Rechtsstreit gesagt werden, der sich wegen einer Vermögenssteuerveranlagung aus einem Anteil des Betriebsvermögens heraus ergibt. Dabei spielt es dann auch keine Rolle, wenn das übrige Vermögen des Versicherungsnehmers ausschließlich seinem Privatvermögen zugeordnet werden könnte. Eine Ausnahme für diese Rechtsschutz-Einschränkung bilden nur die Land- und Forstwirte. Für diese Zielgruppe gilt dieser Ausschluss nicht.

Steuerrechtsschutz kommt auch für alle Gewerbetreibende nicht zum Tragen, insbesondere wenn dieser im Zusammenhang mit einem gewerblich genutzten Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil steht. Gewerbetreibende haben allerdings die Möglichkeit, für diese Objekte einen Steuer-Rechtsschutz durch den Abschluss eines speziellen Rechtsschutzvertrages zu erwerben. Für alle anderen privaten Versicherungsnehmer wird der Versicherungsschutz auch für den Fall verwehrt, wenn es um so genannte Streitigkeiten um Einheitswertbescheide geht. Diese Bescheide ergehen durch die Behörde in Bezug auf die Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. Eine Ausnahme besteht nur für Auseinandersetzungen über laufend erhobene Gebühren. Der Versicherer steht also in der Leistungspflicht, wenn es um Müllgebühren geht, die die Kommune Kraft eines öffentlichen Rechts erhebt. Keine Leistungspflicht besteht hingegen für den Fall, dass diese Gebühren ihre Grundlage in einem privatrechtlichen Vertrag haben.

Mit eingeschlossen ist hierbei auch die fehlerhafte Festsetzung von Steuern und Abgaben bezüglich Straßenreinigung, Wasser, Abwasser, Strom oder Gas. Allerdings dürfen die maßgeblichen Voraussetzungen dafür nicht bereits vor dem Versicherungsbeginn eingetreten sein. Beispiel: Im Jahre 2011 besuchen Sie einen Computerkurs (Monat März). In der Einkommensteuererklärung des Jahres 2011 geben sie diese Aufwendungen als Fortbildungskosten an. Das Finanzamt erkennt diese Position jedoch nicht an. Ein entsprechender Rechtsschutz wurde hingegen erst mit Wirkung zum September 2011 erlangt. Auf Grund der Nichtanerkennung erheben Sie Klage beim Finanzgericht. Dabei erfahren Sie, dass in dieser Sache kein Rechtsschutz besteht. Was ist passiert? Die Aufwendungen für den Kurs lagen bereits vor dem Abschluss des Rechtsschutzvertrages. Dass die Steuererklärung richtigerweise erst ein Jahr später abgegeben wird, ist für die Kostenübernahme dagegen unerheblich.

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Übersicht

Die Vielzahl aller Auseinandersetzungen innerhalb des Steuerrechts lassen sich heutzutage nur noch vor einem Finanzgericht klären. Zu undurchsichtig sind die Steuergesetze, zu vielfältig die stetigen Änderungen. Wer hier auf einen Anwalt angewiesen ist und diese Anwalts- und Gerichtskosten nicht selber tragen will, der ist mit einer Rechtsschutzversicherung, die sich auf das Steuerwesen spezialisiert hat, gut beraten. Allerdings gilt dieser Schutz nur vor Gerichten. Dennoch gibt es einige Versicherer, die auch die vorgerichtlichen Auseinandersetzungen wie Beschwerde- oder Einspruchverfahren übernehmen. Zudem sind im Privatbereich auch mögliche Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden selbst mit versichert. Der Steuerrechtsschutz ist dabei in vielen Rechtsbausteinen enthalten:

  • Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz
  • Allgemeiner Verkehrsrechtsschutz
  • Allgemeiner Privatrechtsschutz
  • Allgemeiner Familienrechtsschutz
  • Wohnung- und Grundstücks-Rechtsschutz
  • Firmenrechtsschutz
  • Gewerberechtsschutz

Da es sich bei den Steuerangelegenheiten um ein sehr komplexes Rechtsgebiet handelt, zeigt allein die Tatsache, dass es sich bei der Finanzverwaltung um eine Eingriffsverwaltung handelt. Daher ist auch die Abwehr eben solcher belastender Steuerbescheide, die durch die Finanzbehörde nach § 155 Abs. 1 Nr. 2 AO ergehen, der bedeutendste Zweck des Steuerrechtsschutzes. Die mithin häufigste Form belastender Verwaltungsakte stellt dabei der Steuerbescheid dar. Ein weiterer Grund in der Komplexität liegt darin, dass das Steuerrecht in den meisten Fällen durch die Gesetzesauslegung selbst interpretiert werden muss. Innerhalb einer solchen Gesetzesauslegung kommt es dann noch einmal auf die Interpretation der vielen Einzelbestimmungen an. Nicht zuletzt gehen vielfach auch noch die Rechtsauffassungen auseinander.

Die eben genannte Darstellung zeigt: Auf Grund dieser vielfältigen Vorgaben und Unterschied-lichkeiten beginnt der Rechtsschutz stets mit der sorgfältigen Überprüfung der Steuerbescheide, die durch die Finanzverwaltung erlassen wurden. Dies ist in erster Linie die Hauptaufgabe der Steuerberater. Eine solche Prüfung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids bei der Finanzbehörde eingehen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine gesetzlich bestimmte Einspruchsfrist. Die entsprechende Rechtsgrundlage findet sich in § 355 Abs. 1 Nr. 1 AO. Der Steuerberater kann erst zu dem Zeitpunkt als dessen Vertreter auftreten, wenn er eine entsprechende Vollmacht in den Händen hält. Hierfür gilt § 80 AO. Mit einer solchen Auftragserteilung muss der Mandant dann nichts mehr unternehmen.

Hat der Mandant seine Steuererklärung durch einen Steuerberater durchführen lassen, ergeht der Steuerbescheid nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 direkt an den Steuerberater. Nach Bekanntgabe muss sich der Mandant auch nicht mehr selbst um seinen Bescheid kümmern. Lediglich Personen, die innerhalb Deutschlands weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind verpflichtet, gegenüber der Finanzbehörde einen entsprechenden Empfangsbevollmächtigten zu nennen (§ 123 AO). Dieser muss zwingend seinen Sitz in Deutschland haben. Aufgabe des Steuerberaters ist es nunmehr, zu prüfen, ob die eingereichte Steuererklärung durch die Finanzbehörde fehlerfrei ist. Die weitere Prüfung bezieht sich darauf, dass der Steuerbescheid nicht auf einem Feststellungs- bzw. Steuermessbescheid beruht. Bei beiden handelt es sich nämlich um Grundlagenbescheide (§ 171 Abs. 10 AO).

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Die intensive Prüfung zeigt, ob der Bescheid richtig ist und die Angelegenheit für den Steuerberater damit erledigt ist oder dass der Steuerbescheid rechtsfehlerhaft ist. Für diesen Fall kommt es dann allein auf die Art des Fehlers an.

[1] Für den Fall einer offenbaren Unrichtigkeit ergeht durch den Steuerberater ein Änderungsantrag. In diesem Zusammenhang handelt es sich entweder um offensichtlich fehlerhafte oder um versehentliche Angaben (Schreib- oder Rechenfehler). Zudem kann es passieren, dass Daten gar nicht in das EDV-System übernommen wurden. Solche offensichtliche Unrichtigkeiten kann das Finanzamt auch außerhalb der Einspruchs-frist korrigieren (§ 129 AO). Die Berichtigung kann dabei sowohl zu Gunsten als auch zum Nachteil des Mandanten ausfallen. Hat der Steuerberater einen Fehler zu Gunsten des Mandanten entdeckt, wird er nur diesen auf die jederzeitige Berichtigungsmöglichkeit hinweisen. Liegt ein Nachteil des Mandanten vor, ergeht ein schlichter Äbänderungsantrag nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO) mit einem anschließenden Erlass eines berichtigten Bescheids.

[2] Für den Fall einer abweichenden Rechtsauffassung durch die Finanzbehörde erfolgt Einspruchseinlegung durch den Steuerberater. Es beginnt das so genannte Vorverfahren. Steuerexperten sprechen hierbei auch von einer materiellrechtlichen Abweichung. Hier ist es Aufgabe des Steuerberaters, zuerst abzuklären, worin die einzelnen Abweichungen bestehen. Im Anschluss daran muss ermittelt werden, welche Rechtsgründe oder Rechtsauffassungen für die Abweichungen ausschlaggebend waren. Entsprechende Informationen sind dabei beim Finanzamt einzuholen. Erst im Anschluss daran kann die steuerliche Würdigung des betreffenden Sachverhalts erfolgen. Bestehen hiergegen ernsthafte Zweifel, ist der Rechtsbehelf des Einspruchs nach § 347 Abs. 1 Satz 1 AO einzulegen. Der Einspruch ist entsprechend zu begründen. In allen anderen Fällen kann der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen werden. Natürlich lässt sich die Begründung auch nachreichen.

[3] Was viele Steuerzahler nicht bedenken: Auch ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Was bedeutet: Der angegriffene Steuerbescheid bleibt auch danach weiterhin in vollem Umfang vollziehbar. Rechtsgrundlage hierfür ist § 361 Abs. 1 Satz 1 AO. Normalerweise müsste der Steuerzahler also festgesetzte Steuern bei Fälligkeit entrichten. Damit dies nicht geschieht, muss mit dem Einspruch auch gleichzeitig ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden § 361 Abs. 2 Satz 2 AO). Im Umkehrschluss erhält der Steuerzahler von der Finanzbehörde eine Aussetzungsverfügung ((§ 361 Abs. 2 Satz 1 AO), in der Umfang und Dauer der Aussetzung festgelegt sind. Erst dieser Bescheid führt nunmehr zu einer Hemmung, so dass der Steuerbescheid jetzt nicht mehr vollzogen werden kann. Lehnt das Finanzamt hingegen die Aussetzung der Vollziehung ab, muss das Finanzgericht angerufen werden. Dieses kann durch Beschluss die Aussetzung ganz oder teilweise verfügen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 69 Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung/FGO). Der erlassene Beschluss durch das Finanzgericht ist zwingend zu begründen (§ 113 Abs. 2 Satz 2 FGO).

[4] Schließt sich das Finanzamt der Rechtsauffassung des Steuerberaters an, ergeht ein Abhilfebescheid. Im Anschluss daran versendet das Finanzamt einen berichtigten Steuerbescheid. Das Verfahren ist nunmehr für beide Seiten beendet. Steuerpflichtige sind dennoch angehalten, auch diesen berechtigten Bescheid noch einmal genau zu überprüfen, denn auch diese kann noch einmal fehlerbehaftet sein (d.h. neue Fehler enthalten). Kann sich die Finanzbehörde hingegen der Rechtsauffassung des Steuerberaters nicht oder nur teilweise anschließen, erfolgt eine Einspruchsentscheidung. Die Entscheidung erfolgt dabei förmlich unter Bekanntgabe der Rechtsbehelfsbelehrung. Rechtsgrundlagen sind hier die §§ 366, 367 AO). Hier findet das Vorverfahren dann seinen Abschluss.

[5] Gegen die durch die Finanzbehörde erlassene Einspruchsentscheidung hat der Steuerpflichtige wiederum die Möglichkeit, den Finanzrechtsweg zu gehen (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO). Mit Hilfe einer Anfechtungsklage kann die Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Steuerbescheides beantragt werden. In den Antrag mit aufgenommen kann dann auch gleichzeitig die Aufhebung der Einspruchsentscheidung sowie die Aufhebung des Steuerbescheides (§ 100 Abs. 1 FGO). Auch kann seine Änderung nach § 100 Abs. 2 FGO beantragt werden. Bestehen für diesen Fall keine Erfolgsaussichten, kann sich der Steuerpflichtige der Rechtsauffassung des Finanzamtes anschließen. Dies kann für den Fall geschehen, dass die rechtliche Argumentation des Finanzamtes unmittelbar schlüssig dargestellt wurde. In diesem Falle ist die Rechtsangelegenheit erledigt.

[6] Für den Fall, dass sich der Mandant der Rechtsauffassung durch die Finanzbehörde nicht anschließen kann, kann nunmehr Klage beim Finanzgericht erhoben werden. Vor diesem Schritt sollten jedoch Chancen und Risiken genau gegeneinander abgewogen werden. Wer Klage erhebt, hat diese innerhalb einer Klagefrist von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FGO) entweder beim Finanzgericht (§ 38 FGO) oder aber beim Finanzamt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 FGO) schriftlich einzureichen. Die Klage ist zu begründen (innerhalb weiterer 4 Wochen) und zweckdienliche Beweismittel beizulegen. Allerdings ist das Finanzgericht nicht an die Beweisanträge der Beteiligten gebunden (§ 76 Abs. 1 Satz 5 FGO), sondern hat den gegebenen Sachverhalt vielmehr von Amts wegen zu ermitteln. Rechtsgrundlage bildet der so genannte Amtsermittlungsgrundsatz nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO.

Auch in diesem Falle haben Steuerpflichtige zu beachten, dass die Klageerhebung die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides nicht hemmt. Daher muss nunmehr wieder ein neuer (!) Aussetzungsantrag bei der Finanzbehörde (nicht beim Finanzgericht) gestellt werden! Grund: Die Aussetzung im Vorverfahren wird mit der Einspruchsentscheidung aufgehoben. Kommt es zur Ablehnung des Antrags, kann wiederum Vollziehungsaussetzung nach § 69 Abs. 3 FGO beim Finanzgericht beantragt werden.

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