Ehe-/Scheidungsrechtsschutz

Versicherungsnehmer von Ehe-Rechtsschutzversicherungen wahren ihre rechtlichen Interessen für den Fall einer Scheidung oder bei Scheidungsfolgesachen. Abgedeckt sind die Kosten vor einem deutschen Familiengericht. Versicherungsschutz besteht sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für dessen Ehegatten. Um die Kosten einer Scheidung abzufedern, empfiehlt sich der Abschluss einer Ehe- bzw. Scheidungsrechtsschutzversicherung. Geht es nämlich um den Streitwert einer Scheidung, dann bemisst sich auch hier die Höhe der Anwalts- und Gerichtskosten nach dem Streitwert. Dieser wiederum bestimmt sich nach dem Einkommen der Eheleute sowie deren Vermögen. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt für diesen Fall die Anwalts- und Gerichtskosten. Beispielrechnung:

  • monatliches Nettoeinkommen Mann: 1.500 Euro
  • monatliches Nettoeinkommen Frau: 1.000 Euro
  • unterhaltsberechtigtes Kind (wird in die Berechnung mit einbezogen): 500 Euro als anzurechnendes Einkommen
  • anfallende Gerichtskosten: 332 Euro
  • anfallende Rechtsanwaltskosten: 1.249 Euro
  • Gesamtkosten: 1.581 Euro (Übernahme durch den Versicherer)
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Übersicht rechtliche Grundlagen für den Rechtsschutzversicherer

Wer allein Erziehend und geschieden ist, muss für den Fall Vollzeit arbeiten, wenn das Kind innerhalb dieser Zeit betreut werden kann. In der Regel müssen geschiedene Alleinerziehende bereits dann Vollzeit arbeiten, sobald ihr Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat und eine entsprechende Betreuungsmöglichkeit gegeben ist. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des BGH mit Az. XII ZR 94/09 hervor. Damit hat ein Ex-Partner nur dann einen Anspruch auf Unterhalt, wenn der betreuende Elternteil wegen bestimmter Umstände nicht vollumfänglich arbeiten kann. Unterhaltsempfänger müssen somit auch dafür Sorge tragen, dass auch nach der Unterrichtszeit eine Betreuungsmöglichkeit gegeben ist (BGH, Az. XII ZR 94/09). Ferner ist eine Betreuung auch in einer Ganztagsschule möglich. Eine Mutter kann sich somit „nicht herausreden“, dass ihr Kind am Nachmittag durch sie persönlich betreut werden müsse. Auch kann eine Vollzeiterwerbstätigkeit bei einer Mutter nicht zu einer überobligatorischen Belastung führen. Ganztagsarbeit kann nur dann reduziert werden, wenn für das Kind eine besondere Betreuung notwendig ist. Maßgebend hierfür ist dabei stets die Entwicklung eines Kindes.

Fallbeispiele für die Leistungspflicht im Rechtsschutz

Manchmal ist die Trennung vom Ehepartner die einzige Möglichkeit, um wieder ein geregeltes Leben zu führen. Damit wenigstens für einen der Partner wieder Friede und Ordnung einkehrt, trägt der Eherechtsschutz für den Fall einer Scheidung die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten. Die Eherechtsschutz kann nicht als ein eigenständiger Vertrag abgeschlossen werden, sondern ist immer nur in Verbindung mit anderen Leistungspaketen kombinierbar. Der Versicherungsschutz gilt dabei sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für den Ehepartner selbst. Andere nichteheliche Lebensgemeinschaften lassen sich hingegen nicht versichern.

Ein aktuelles Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts hat in einem Fall entschieden, dass ein Familiengericht ein Scheidungsverfahren im eigenen Ermessen aussetzen kann, falls eine Chance auf Versöhnung der (Noch-)Eheleute festzustellen ist. Das Gericht betonte in seinem Urteil: Ein solcher Schritt ist bereits dann vertretbar, wenn auch nur ein Partner glaubt, die Ehe sei noch zu retten. Damit erkennt das Gericht einen ausreichenden Anhaltspunkt für eine noch mögliche Aussehnung mit dem Partner (Az. 9 WF 61/09).

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Hinweise zur Ehe-/Scheidungs-Rechtsschutz

Personen, die heiraten wollen oder bereits verheiratet sind, sollten an mögliche Folgen einer Trennung oder eines plötzlichen Todesfalles nachdenken. Für all diese Fälle können Betroffene einen Ehevertrag in Betracht ziehen. Laut einer aktuellen Studie des Statistischen Bundesamtes wird in Deutschland jede zweite Ehe geschieden, gerade für Väter sind die finanziellen Folgen oft katastrophal. Natürlich sind auch die Mütter durch eine Scheidung finanziell in einer Notlage. Denn steht die Ehe erst einmal vor dem Aus, dann ist eine Verständigung mit der Partnerin bzw. dem Partner fast nicht mehr möglich.

Wurde nämlich nichts durch Ehevertrag geregelt, dann gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Rechtsgrundlage ist § 1363 BGB. Diese Gütergemeinschaft ist insbesondere für Unternehmer, Selbständige und Vermögende gefährlich, weil im Falle einer Scheidung die Hälfte an den Ehepartner auszuzahlen ist. Diese Teilung führt vielfach dazu, dass ein Unternehmer sein gesamtes Geschäft aufgeben bzw. veräußern muss. Probleme kann es auch mit dem geerbten elterlichen Eigentum geben, das während der Ehezeit in die Vermögensmasse fällt. Kommt es nämlich innerhalb dieser Ehezeit zu einer Wertsteigerung bei der Immobilie, dann erhält auch hier der Partner die Hälfte des Zugewinns. Zu bedenken ist auch die Heirat mit einer ausländischen Partnerin. Kommt es hier zu einer Scheidung, kann es durchaus sein, dass für diesen Fall dann das Recht des betreffenden Auslandsstaates Anwendung findet.