Schadensersatz-Rechtsschutz

Wer sich für eine Schadenersatz-Rechtsschutzversicherung entscheidet, sorgt damit für die Durchsetzung eigener Schadenersatzansprüche, die sich auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen ergeben. Versicherer kommen bei dieser Konstellation allerdings nicht für die Abwehr fremder Ansprüche auf. Kommt es zum Beispiel zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Unfallgegner den angerichteten Schaden nicht begleichen will, dann ist derjenige gut bedient, der für einen solchen Fall eine Schadenersatzrechtsschutz besitzt. Den entsprechenden Schutz genießen dabei nicht nur der Eigentümer oder Halter, sondern auch die Insassen des Fahrzeugs. Bezüglich des Eigentümers/Halters bzw. der Fahrzeuginsassen kommt es dabei nicht darauf an, ob diese Personen unselbständig oder selbständig tätig sind.

Die Versicherung tritt dabei für alle Schäden ein, die einem Anspruchsberechtigten entstehen bzw. entstanden sind. So kann auch ein Fahrradfahrer nach einem Fahrradunfall gegen seinen Unfallverursacher Schmerzensgeld geltend machen. Kommt es zu einem folgenschweren Verkehrsunfall, entstehen dem Geschädigten nicht nur Reparatur-, Mietwagen- oder Abschleppkosten, sondern auch Nutzungsausfall, Wertminderung des eigenen Fahrzeugs und etwaige Honorare für Sachverständige. All diese Erstattungsforderungen müssen entsprechend über einen versierten Anwalt vom Schädiger eingefordert werden. Kommt es dann auch noch zu Personenschäden, ist auch hier an Dienstausfall und Schmerzensgeld zu denken. Hieraus ergeben sich dann Reibungspunkte, die sich nur über erfahrene Juristen lösen lassen.

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Gerade was das Verkehrsrecht anbelangt, kommt es auch immer wieder zu einem Entzug der Fahrerlaubnis, der sich im nachhinein aber als völlig ungerechtfertigt herausstellt. Für diesen Fall hat der Geschädigte einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Auch dieser ist vielfach nur mit Hilfe eines Juristen auszuhandeln. Der Anspruch auf Schadensersatz geht aber noch weiter. Gerade im Zeitalter der fortdauernden Gesundheitsreformen kommt es immer öfters zu ärztlichen Kunstfehlern. Beispiel: Nach einer Operation erleidet ein Patient eine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung. Ohne anwaltlichen Beistand bleibt das Opfer meist auf seinem Schicksal sitzen. Ein erfahrener Jurist, der sich auf solche ärztliche Kunstfehler spezialisiert hat, wird in diesem Fall auf Schadensersatz klagen. Denn nicht selten stellt sich in einer Verhandlung heraus, dass ein Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Risiken der Operation den Eingriff erst hätte gar nicht vornehmen lassen. All diese Punkte können über die Schadensersatz-Rechtsschutzversicherung geltend gemacht werden.

Versicherungsnehmer sollten innerhalb der Schadensersatz-Rechtsschutz lediglich eine Ausnahme beachten: Die Geltendmachung eines Anspruches darf grundsätzlich nicht auf einer Vertragsverletzung bzw. an einer Verletzung eines dinglichen Rechts an Gebäuden, Gebäudeteilen oder an Grundstücken beruhen. In allen anderen Fällen greift der Rechtsschutz von demjenigen Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde. Kommt auf einen Versicherungsnehmer ein Schadensersatzanspruch zu, sorgt der Versicherer durch Übernahme der Kosten für eine Abwehr dieser Forderung. Fallen hingegen Kosten für einen außervertraglichen Schadensersatzanspruch an, werden diese durch die Gesellschaften nicht übernommen. Die Begründung liegt darin, dass die hierfür anfallenden Kosten in den meisten Fällen durch den Haftpflichtversicherer übernommen werden.

Wichtig zu beachten ist auch der Grundgedanke dieses Rechtsschutzes, der sich lediglich auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beschränkt und nicht für die Abwehr derartiger Ansprüche! Der Versicherungsnehmer bekommt auf diese Weise die Möglichkeit, seine eigenen Ansprüche gegen den Schädiger bzw. dessen Versicherer durchzusetzen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Geschädigte seinen Anspruch gegen eine Privatperson, eine Firma, das Land, den Bund oder gegen eine öffentlich rechtliche Einrichtung geltend machen will. Daher besteht für den Versicherungsnehmer ein entsprechender Schutz bei Personen-, Sach- oder Vermögensschäden.

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Übersicht

Wer den Rechtsbaustein des Schadensersatz-Rechtsschutzes wählt, schafft sich damit die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen geltend zu machen. Dabei kann der Schaden sowohl materieller als auch ideeller Art sein. Unter die materiellen Schäden fallen zum Beispiel alle Reparaturkosten, der Verdienstausfall oder Arztkosten u.v.m. Ideelle Schäden lassen sich in Ehrverletzung oder Schmerzensgeld untergliedern. Als Beispiel kann hier ein Bauzaun aufgeführt werden, der durch einen Mitarbeiter der Stadt unfachmännisch aufgestellt wurde. Nach einem Windstoß kippt dieser um und zerstört dabei das Mobiliar vor einem Straßen-Cafe. Im Zuge der Aufräumarbeiten muss das Cafe dann auch mehrere Stunden geschlossen bleiben. Natürlich wird sich die Stadt nunmehr dagegen wehren, für etwa entstandene Kosten aufzukommen. Der Jurist der Stadtverwaltung nennt als Grund, dass an dieser Stelle kein Straßenverkauf hätte stattfinden dürfen.

Der Betreiber des Cafes beharrt gleichzeitig auf seinem Recht, unterliegt allerdings im Prozess. Der Rechtsschutzversicherer steht nunmehr in der Leistungspflicht und muss die Gesamtkosten tragen, auch diejenigen Kosten, die durch die Stadt angefallen sind. Der Schutz der Schadensersatz-Rechtsschutz greift somit immer für den Fall, wenn ein Geschädigter einen Schaden erlitten hat und hieraus einen Anspruch geltend machen möchte. Der Schutz greift hingegen nicht, wenn der Versicherungsnehmer selbst eine andere Person auf Zahlung von Schadenersatz verklagt. Eine Schadensersatz-Rechtsschutzversicherung kann auch dann in Anspruch genommen werden, um eine andere Person aufzufordern, eine fortdauernde Handlung, die sich schädigend auswirkt, zu unterlassen. Hierunter fallen zum Beispiel anhaltende Lärmbelästigungen durch einen Nachbarn oder aber eine übermäßige Geruchsbelastung durch einen nahe gelegenen Betrieb. In diesem Fall ist es auch völlig unerheblich, ob ein Schaden bereits entstanden ist oder nicht oder ein solcher zu befürchten ist. Vielmehr darf bei einer solchen Rechtslage bereits ein vorbeugender Anspruch auf Unterlassung gestellt werden.

Ausgenommen vom Schadensersatz ist neben Ansprüchen auf Vertragserfüllung sowie aus Verletzung eines dinglichen Rechts an Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken auch der Schadensersatz wegen verspäteter Vertragserfüllung, wegen Nichterfüllung sowie wegen mangelhafter Erfüllung. Leistungsfreiheit durch den Versicherer besteht zudem für den Fall von öffentlich-rechtlichen Entschädigungsansprüchen. Eine weitere Einschränkung erfährt diese Art von Rechtsschutz dadurch, dass eine Leistungspflicht des Versicherers nur für solche Schadensersatzansprüche gilt, die nicht im Zusammenhang mit Verträgen stehen. Hat zum Beispiel eine Person, mit der der Versicherungsnehmer ein Vertragsverhältnis eingegangen ist, einen Schaden verursacht und auf diese Weise auch gleichzeitig einen Vertrag verletzt, besteht für diesen Fall kein Rechtsschutz. Ein solcher Fall wäre gegeben, wenn ein Versicherungsnehmer infolge einer vom Handwerker verschuldeten Fehlmontage einen Schaden erleidet. Im Anschluss daran meldet der Versicherte Schadensersatzansprüche gegen den Handwerker an.

Durch diesen Zusammenhang ist der genannte Fall – auch wenn nur teilweise – vertraglich, denn der Handwerker, mit dem der Versicherungsnehmer einen Vertrag hatte, hatte ja diesen in Gefahr gebracht. Somit kam es zu einer Vertragsverletzung, die den Versicherer von seiner Leistungspflicht entlässt. Damit ein Versicherungsnehmer auch für einen solchen Fall entsprechend Absicherung findet, müsste dieser zusätzlich noch einen Rechtsschutz für das Vertrags- und Sachenrecht abschließen. Bei einem Bestehen eines lediglich vertragsähnlichen Vertragsverhältnisses wiederum steht der Versicherer wieder in seiner Leistungspflicht. Der Schutz entfällt ebenfalls bei Verletzung eines dinglichen rechts an Immobilien, wenn also zum Beispiel das Haus eines Versicherungsnehmers beschädigt wird. Für diesen Fall kann der Versicherte keinen Schadenersatz durch den Rechtsschutzversicherer geltend machen. Um diesen Fall abzusichern wäre vielmehr eine Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutzversicherung von Nöten.

Hat ein Versicherungsnehmer etwaige Ansprüche auf Entschädigung, wie sie aus einer Enteignung oder einer Unterlassung herrühren, wird durch den Versicherer ebenfalls kein Ersatz geleistet. Würde sich jedoch innerhalb dieser Vertragskonstellation eine Wiederholungsgefahr ergeben, dann wiederum müsste der Rechtsschutzversicherer hierfür wieder in Leistung treten!

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