Beratungs-Rechtsschutz

Kommt es innerhalb Deutschlands zu einer Änderung der Rechtslage, insbesondere in Angelegenheiten des Familien-, Lebenspartnerschafts- oder Erbrechts, haben Bürger das Recht, über einen zugelassenen Anwalt Rat oder Auskunft einzuholen. Für diesen Fall übernimmt der Rechtsschutzversicherer die Kosten für das erste Beratungsgespräch. Damit der Versicherer leistet, wird stets vorausgesetzt, dass sich bei der versicherten Person die Rechtslage verändert hat. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Erbfall nicht normal verläuft, sondern vielmehr Nachlassstreitigkeiten vorhanden sind. Hier hat der Versicherungsnehmer dann Anspruch auf ein einmaliges Beratungsgespräch. Kosten, die darüber hinaus anfallen, werden hingegen vom Versicherer nicht übernommen. Daher ist es immer sinnvoll, einen Beratungs-Rechtsschutz in andere Rechtsschutz-Sparten mit einzubauen.

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Personen, die lediglich eine vorbeugende Beratung wünschen, können auf die Unterstützung ihres Versicherers nicht hoffen. Ein solcher Fall wäre gegeben, wenn ein Versicherungsnehmer einen Anwalt aufsucht, um diesen zu fragen, wie er sein Testament abfassen kann. Oder eine Person möchte gerne wissen, ob für ihn die Ausschlagung einer Erbschaft von Vorteil wäre. Um Leistung vom Versicherer zu erhalten, darf es sich bei den Parteien nur um den Rechtsanwalt und den Mandanten handeln. Tritt ein Anwalt nach der Beratung mit der Gegenseite als Bevollmächtigter auf, zum Beispiel durch ein Telefonat oder ein Schreiben, dann geht diese Form der Tätigkeit über die bloße Beratung hinaus. Die Folge wäre also, dass der Mandant für diese Kosten selber aufkommen müsste.

Beratungsrechtsschutz umfasst damit eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt oder Notar in Fragen

  • des deutschen Familienrechts,
  • des deutschen Erbrechts,
  • der deutschen freiwilligen Gerichtsbarkeit,
  • des Personensorgerechts,
  • von Nachlasssachen,
  • von Vormundschaftssachen,
  • von Unterhaltsauseinandersetzungen,
  • bei Sorgerechtsregelungen während des Getrenntlebens,
  • von Testamentsanfechtungen
  • von Ausschlagungen oder Annahmen einer Erbschaft
  • der Geltendmachung des Pflichtteils etc.

Es darf zudem keine vorsorgliche Beratung vorliegen, auch dürfen Rat und Auskunft durch den Rechtsanwalt bzw. den Notar nicht mit einer weitergehenden gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen. Wäre dies der Fall, entfällt damit der Rechtsschutz auch gleichzeitig für die gewährte Beratung. Innerhalb des Beratungsrechtsschutzes hat der Versicherte allerdings die freie Auswahl seines Anwalts noch ist er in der Anzahl der Beratungen beschränkt. Beratungs-Rechtsschutz ist zudem auch gleichzeitiger Bestandteil des Privat-Rechtsschutzes. Nähere Informationen erfahren Interessierte über einen Versicherungsvergleich.

Übersicht

Wer schon einmal zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen im Bereich des Familien- bzw. Erbrechts einen Fachanwalt aufgesucht hat, der musste schmerzlich erfahren, dass seine Rechtsschutzversicherung die Übernahme dieser Kosten nicht übernimmt. Vielmehr stellt die Erstberatung durch Eintritt eines Ereignisses beim Versicherungsnehmer die einzige Ausnahme dar. Kommt es gleichfalls in diesem Zusammenhang zu einem anderen, aber dennoch den Rechtsschutz begründenden Ereignisses, hat der Versicherungsnehmer jetzt auch Anspruch auf eine weitere rechtsanwaltliche Beratung. Auch für diesen Fall muss sich die Rechtslage des Versicherungsnehmers bzw. der mitversicherten Person geändert haben. In folgenden Fällen kann eine Rechtsberatung notwendig erscheinen:

  • Eintritt eines Erbfalles
  • Geburt eines Kindes
  • Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
  • Scheidungen
  • Trennung vom Ehepartner.

Die Beratung darf in diesem Fall keinen Zusammenhang zu einer gebührenpflichtigen Tätigkeit aufweisen. Gleichfalls muss das zu beratende Ereignis beim Versicherungsnehmer bereits eingetreten sein. Es muss sich bei der Beratung um einen in Deutschland niedergelassenen Anwalt oder Notar handeln. Bei dem Beratungsgespräch darf es sich nicht um eine reine Vorsorgeberatung handeln. Geht der Sachverhalt hingegen über eine reine Beratungstätigkeit hinaus, in dem man sich auf eine weitergehende Tätigkeit verständigt, darf der Rechtsanwalt die vorherige Beratungsgebühr nicht gesondert abrechnen. Somit sind durch den Versicherungsnehmer dann die gesamten Kosten, also auch die der Beratung, aus eigener Tasche zu bezahlen. Vielmehr geht diese dann in seiner Gesamttätigkeit als Rechtsvertreter über.

Beispiel: Ein Ehepaar trennt sich, Einer der Eheleute sucht im Wege des Beratungsrechtsschutzes einen Fachanwalt für Familienrecht auf. In diesem Falle betrifft die Beratung ausschließlich Ansprüche innerhalb der Trennungszeit. Wird dieser Anspruch hingegen auch noch auf die spätere Scheidung bezogen, geht dies über den normalen Beratungsrechtsschutz hinaus. Der Rechtsgedanke geht hierbei ganz klar davon aus, dass derartige Ansprüche erst zu einem Zeitpunkt gewährt werden können, wenn die Voraussetzungen einer Scheidung auch tatsächlich vorliegen. Ein Beratungsrechtsschutz ist auch dann nicht gegeben, um für den Versicherungsnehmer die Erstellung eines Testaments vorzunehmen. Eine Kostenübernahme kann deshalb nicht erfolgen, weil es sich bei dieser Tätigkeit an einem die Beratung begründenden Ereignis schlichtweg fehlt. Neben den Familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten können auch solche eine Beratung erfordern, wie sie sich aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ergeben. Auch hierbei muss ein außergerichtlicher Fall gegeben sein.

Wird ein Rechtsanwalt oder Notar auch noch über diese Beratung hinaus tätig, ist der Versicherer von jeglicher Leistungspflicht – auch von der Übernahme der Beratungsgebühr – entbunden.

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Fallbeispiele

Damit die Voraussetzungen einer Eintrittspflicht durch den Rechtsschutzversicherer gegeben ist, müssen erst einmal die Voraussetzungen eines Rechtsschutzfalles erfüllt sein. Dies setzt zum einen voraus, dass keine reine Mutwilligkeit durch den Versicherungsnehmer vorliegt, andererseits muss der Fall eine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Sind diese Voraussetzungen gegeben, hat der Versicherungsnehmer nunmehr die Wahl zwischen einem Beratungsgespräch oder aber einer außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Anwaltstätigkeit. In diesem Zusammenhang sollten Versicherungsnehmer jedoch bedenken, dass es immer wieder zu einer Ablehnung der Beratungs-Rechtsschutzdeckung durch die Versicherer kommt. Die Begründung liegt vielfach darin, dass ein Rechtsschutzfall noch gar nicht eingetreten ist.

Wer hierbei über einen guten Versicherer verfügt, der kann sicher sein, dass auch diese Kosten aus Kulanzgründen übernommen werden. Bedenke man, dass zu einem späteren Zeitpunkt vielleicht noch weitaus höhere Kosten für den Versicherer entstanden wären. Dies betrifft insbesondere Streitigkeiten innerhalb des Arbeits-Rechtsschutzes. Gerade in diesem hoch sensiblen Bereich zeichnen sich die meisten Maßnahmen bereits lange vor einer eigentlichen Entscheidung ab. Gerade für diesen Fall wollen sich Arbeitnehmer bereits vorab ein gewisses Stück Sicherheit/Gewissheit verschaffen, insbesondere sich über die zukünftige Änderung der eigenen Rechtslage informieren. Die Beratungsvergütung wird dabei innerhalb der Honorarvereinbarung festgelegt und beträgt als Rahmengebühr 0,1 bis 1,0. Als Mittelgebühr legen die meisten Anwälte den Satz 0,55 zugrunde.

Eine Beratung innerhalb des Beratungsrechtsschutzes stellt einen Bestandteil der Privatrechtsschutzversicherung dar und kann erforderlich werden bei der Adoption eines Kindes, für den Fall einer Vormundschaft eines minderjährigen Kindes, bei Fragen, die den Unterhalt, das Sorgerecht, den Zugewinn- oder Versorgungsausgleich bei Scheidungen betreffen sowie bei Testamentsanfechtungen, Erbschaftsausschlagungen oder der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch einen Erbberechtigten. Ein Ereignis ist allerdings dann nicht bereits eingetreten, wenn einer der Eheleute zum Beispiel Unterhaltsansprüche befürchtet. In allen anderen Fällen besteht Versicherungsschutz ausschließlich für einen Rat oder eine Auskunft. Ein Zusammenhang zu einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit darf in keinem Falle bestehen.

Beispiel 1: Nach dem Tod seiner Mutter erfährt der Versicherungsnehmer durch Testamentseröffnung den Verkehrswert der Eigentumswohnung, die nunmehr als Hinterlassenschaft dient. Gleichfalls erfuhr der Versicherungsnehmer durch die Einholung weiterer Informationen, dass diese Hinterlassenschaft mit enorm hohen Grundpfandrechten belastet ist. Da durch diesen Hinweis das Ereignis eingetreten ist, hat der Versicherungsnehmer nunmehr die Möglichkeit, mit seinem Anwalt gemeinsam zu erörtern, ob er vielleicht besser die Erbschaft ausschlagen soll. Eine anwaltliche Beratung ist für diesen Fall gegeben, der Rechtsschutzversicherer somit in der Leistungspflicht.

Beispiel 2: Eine Mutter verstirbt und hinterlässt ihrem einzigen Sohn ein Einfamilienhaus. Dieses ist allerdings mit einer Hypothek belastet. Da der Sohn nun unsicher ist, wie er sich entscheiden soll, erkundigt er sich bei einem Rechtsanwalt, welche Folgen die Annahme dieser Erbschaft für ihn hätte. Auch für diesen Fall würde die Beratungsgebühr, die sich auf ca. 250 Euro belaufen würde, durch den Rechtsschutzversicherer übernommen.

Beispiel 3: Ein Vater arbeitet mit seinem einzigen Sohn auf einem ihm gehörenden Bauernhof. Nach dem Tod des Vaters soll dieser Sohn nunmehr nach der so genannten Höfeordnung in dessen Erbfolge eintreten. Da sich die Schwester von Beginn an nicht für eine Übernahme des Hofes entscheiden konnte, legte der Vater fest, das an diese eine entsprechende Abfindung zu zahlen wäre. Um die Höhe einer solchen Abfindung festzulegen, holt sich der Sohn einen entsprechenden Rat durch seinen Anwalt. Würde der Anwalt jetzt mit einem Abfindungsschreiben an die Schwester der Versicherten herantreten, hinge dieser Schritt über die Beratung hinaus.

Versicherungsnehmer sollten im Zusammenhang mit ihrer Rechtsschutzversicherung auch beachten, dass es gerade innerhalb des Beratungsrechtsschutzes immer wieder zu erweiterten Leistungen durch den Versicherer kommt. Diese Erweiterung erfolgt entweder durch den Einschluss weiterer Leistungen oder durch besondere Honorierungen wie zum Beispiel ein längerer schadensfreier Versicherungsverlauf. Gerade hier sollten sich Versicherungsnehmer nicht scheuen, bei ihrem Versicherer nachzufragen. Denn in den meisten Fällen werden dann auch anteilige Kosten übernommen, die über das Beratungsgespräch selbst hinausgehen. Ein kurzer Anruf durch den Versicherungsnehmer lohnt sich hier in jedem Falle.
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