Verborgene Deckungszusage in der Teilablehnung

Kosten, die auf Grund der Einholung einer Deckungszusage entstehen, können als gesonderte Schadensposition eingeklagt werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sich ein Schuldner in Verzug befindet. In einem solchen Fall muss der Rechtsanwalt sich stets die Frage stellen, ob hier überhaupt eine Klage angestrebt werden soll. Zur ersten Handlung eines Anwalts gehört es in einem solchen Fall, entsprechend mit der Rechtsschutzversicherung des Mandanten zu korrespondieren, um eine entsprechende Deckungszusage zu erhalten. Gebührenrechtlich stellt diese Vorgehensweise eine eigene Angelegenheit durch den Rechtsvertreter gegenüber seinem Mandanten dar. Allerdings existiert hierzu eine gefestigte Rechtsprechung, die in solchen Fällen vorsieht, dass einem Kläger die Kosten für die Einholung der Deckungszusage ersetzt werden müssen (AG Brühl, Az. 24 C 198/19). Der entsprechende Gegenstandswert errechnet sich auf der Basis des gesamten Kostenrisikos aus erster Instanz. In diesem Zusammenhang hat der Mandant einen entsprechenden Antrag auf Kostenfreistellung zu beantragen.

Zum Versicherungsvergleich

Ein Antrag auf Deckungszusage kann durch den Versicherer allerdings ganz oder teilweise abgelehnt werden (§§ 8, 9 ARB). Bei jeder (Teil-)Ablehnung ist der Antragsteller entsprechend zu unterrichten, auch die Gründe für die Ablehnung sind mitzuteilen. Gleichzeitig ist der Versicherungsnehmer durch den Rechtsschutzversicherer zu belehren, bei welcher Stelle und unter welcher Fristsetzung er nunmehr nach einem geeigneten Rechtsschutz nachsuchen kann. Der Versicherer hat jedoch die Möglichkeit, eine Deckungszusage wegen Vorliegens eines groben Missverhältnisses zu verweigern. Dies setzt allerdings Mutwilligkeit oder eine mangelnde Erfolgsaussicht voraus. Auch über diesen Vorgang ist der Versicherungsnehmer unverzüglich zu unterrichten. Daher wird die Ablehnung einer Deckungszusage erst ab demjenigen Zeitpunkt wirksam, zu dem der Versicherte diese schriftlich erhält.

Als Regelfall für die Ablehnung einer Deckung wird eine Frist von zwei bis drei Wochen gesehen. Kommt es innerhalb einer solchen kurzen Fristsetzung nicht zu einer Unterrichtung gegenüber dem Versicherten, kann sich der Rechtsschutzversicherer danach nicht mehr darauf stützen, die Leistung wegen fehlender Erfolgsaussicht zu verweigern. Vielmehr ist er nach Überschreiten der frist zur Leistung verpflichtet. Dies gilt dann selbst für das Vorliegen einer Mutwilligkeit. Mutwilligkeit bedeutet im Übrigen ein grobes Missverhältnis zwischen den anfallenden Kosten und dem angestrebten Erfolg. Hat der Versicherungsnehmer zum Beispiel einen Bußgeldbescheid über 40 Euro erhalten, steht es in einem groben Missverhältnis, diesbezüglich einen Prozess anzustreben, für den der Versicherer rund 1.200 Euro aufbringen müsste. In diesem Fall steht dem Versicherer also das Recht zu, die Kostenübernahme vollständig zu verweigern.

Eine weitere Möglichkeit, die Deckung abzulehnen, ist dann gegeben, wenn hiervon Belange der Versichertengemeinschaft betroffen sind. Ein solcher Fall wäre zum Beispiel gegeben, wenn offenkundig gegen eine ausländische Briefkastenfirma der Versuch unternommen würde, Gelder aus Gewinnspielzusagen einzutreiben. Eine derartige Vorgehensweise würde letztlich nur den Prämienbedarf des Versicherers in die Höhe treiben. Um eine entsprechende hinreichende Erfolgsaussicht zu prüfen, müssen alle Gesichtspunkte für einen Prozess nicht nur durch den Kläger vertretbar, sondern auch der Sachverhalt selbst nachweisbar sein. Bestehen hingegen Zweifel, steht der Versicherer in der Pflicht, sich auf die Seite des Versicherungsnehmers zu stellen.

Zum Leistungsumfang einer Deckungszusage

Rechtsschutzversicherer sind nicht angehalten, all diejenigen anfallenden Kosten zu tragen, die einem Versicherungsnehmer während eines Rechtsstreits anfallen. Vielmehr legen die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen exakt fest, zu welchen Kostenübernahmen und in welcher Höhe der Versicherer verpflichtet ist. Handelt es sich dabei um anfallende Gerichtskosten, sind diese komplett zu übernehmen. Ausnahmen gibt es lediglich bei den Anwaltskosten. Diese Honorare können nur innerhalb eines bestimmten Rahmens durch den Rechtsschutzversicherer übernomen werden. Auch Kautionen, die der Versicherer als zinsloses Darlehen dem Versicherungsnehmer zur Verfügung stellt, können nur in einer vorab festgelegten Höhe gewährt werden.

Grundsätzlich steht der Versicherer in der Leistungspflicht, sobald der Versicherte diesem gegenüber den Nachweis erbringt, dass eine Verpflichtung zur Zahlung besteht oder aber bestimmte Kosten bereits durch den Versicherten bezahlt worden sind. Letzteres gilt natürlich nicht als Voraussetzung, denn der Versicherte ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, anfallende Kosten zunächst einmal selber zu übernehmen, um diese sich dann anschließend vom Versicherer wieder erstatten zu lassen. Werden Prozesse an ausländischen Gerichten geführt und entstehen dem Versicherungsnehmer entsprechende Fremdwährungskosten, dann sind diese vom Versicherer wiederum in Euro zu erstatten – und zwar zum Wechselkurs des Tages, an dem die Begleichung der Kosten stattfand. Völlig anders gestaltet sich die Kostenerstattung bei der Tatsache, dass gegen den Versicherungsnehmer ein Insolvenzverfahren über dessen Vermögenswerte eröffnet wurde. Hier steht der Versicherer dann in der Pflicht, eine Auszahlung in die Masseverbindlichkeiten vorzunehmen. Dadurch erhält der Anwalt nicht sein volles Honorar, sondern lediglich einen Anteil in Höhe der jeweiligen Insolvenzquote.

Zum Versicherungsvergleich

Übersicht über die Fristen zur Deckungsablehnung

Lehnt ein Rechtsschutzversicherer eine ihm vorliegende Deckungszusage ab, gilt es, entsprechende Fristen einzuhalten. Grundsätzlich wird der Rechtsschutzversicherer mit dem ersten Tätigwerden durch einen Rechtsanwalts angeschrieben. Im Anschluss daran hat der Rechtsschutzversicherer eine Deckungszusage zu erteilen, in der er bestätigt, die Kosten für das Verfahren zu tragen. Gleichzeitig hat der Versicherte abzuklären, welche anfallenden Kosten über seinen Versicherer überhaupt abgedeckt sind. Denn besteht ein mögliches Kostenrisiko für den Versicherungsnehmer auf Grund eines unklaren Ausgangs eines Rechtsstreits, wäre dieser am Ende noch dazu gehalten, die Kosten selbst übernehmen zu müssen. In einem solchen Fall wäre es dann vorteilhafter, Abstand von einer weiteren Rechtsverfolgung zu nehmen.

Die Frist, innerhalb der Versicherer auf die erste Deckungsanfrage des Anwalts hin zu antworten hat, liegt wie bereits angedeutet innerhalb von 2 – 3 Wochen. Dennoch kann es auch nach dieser Zeit noch zu Unklarheiten kommen, weshalb eine weitere Übermittlung von weiteren Unterlagen notwendig ist. In diesem Fall ist der Rechtsanwalt angehalten, eine so genannte Anspruchsbegründungsschrift, aus der sich dann die anschließende Deckungszusage ergibt, an den Rechtsschutzversicherer zu übermitteln. Auch hier hat der Versicherer wieder eine Frist zwischen zwei und drei Wochen einzuhalten, um darauf zu erwidern. Eine längere Frist zur Prüfung ist dabei nicht mehr gegeben. Kann auch diese Frist nicht eingehalten werden, ist der Rechtsschutzversicherer zur Leistung verpflichtet (Urteil des LG Stuttgart, Az. 16 O 45/10).

Deckungszusage bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles

Ein Rechtsschutzversicherer ist vertraglich zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers für den Fall verpflichtet, wenn der Eintritt eines Rechtsschutzfalles vorliegt. In diesem Fall kommt es zu einer Erteilung einer Deckungszusage über die entstehenden bzw. nach dem Versicherungsvertrag zu übernehmenden Kosten. Rechtsgrundlage für die Deckungszusage bildet § 17 Abs. 2 ARB 2010. Die Deckungszusage ist dabei stets auf die vertraglich festgelegte Versicherungssumme begrenzt. Nach der Erteilung einer Deckungszusage kann der Versicherer keine Einrede mehr geltend machen. Wurde zum Beispiel ein Prozess verloren, steht es dem Versicherer nicht zu, dem Versicherungsnehmer mangelnde Erfolgsaussichten vorzuwerfen, um auf diese Weise wieder die Zusage zu widerrufen (OLG Celle, Az. 3 U 83/10).

Eine Rechtsschutzdeckung darf durch den Versicherer selbst für den Fall nicht abgelehnt werden, wenn berechtigte Voraussetzungen für eine mangelnde Erfolgsaussicht bzw. Mutwilligkeit vorliegt, wenn der Versicherer es versäumt, den Versicherungsnehmer unverzüglich die zur Ablehnung führenden Entscheidungsgründe mitzuteilen (BGH, Az. IV ZR 139/01). Ein zu einem späteren Zeitpunkt wirksamer Vorbehalt durch den Versicherer ist ebenso ausgeschlossen, so dass eine verspätete Deckungsablehnung wegen einer Obliegenheitsverletzung unzulässig ist (BGH, Az. IV a ZR 49/84). Als Zeitgrenze, bis zu der eine Deckungszusage zu erfolgen hat, sind zwei bis drei Wochen zu nennen. Diese Frist beginnt allerdings erst mit der vollständigen Information des Versicherers über den Versicherungsfall. Die Deckungszusage kann sowohl durch den Versicherungsnehmer selbst als auch durch seinen Rechtsanwalt eingeholt werden. Geschieht dies durch einen Anwalt, liegt ein gebührenpflichtiger Tatbestand vor, der allerdings in den Meisten Fällen nicht eingefordert wird. Die Deckungszusage umfasst dabei den Gegenstands- bzw. Streitwert, also die voraussichtlichen Kosten des beabsichtigten Rechtsstreits. Zugrunde gelegt werden dabei die Anwaltskosten beider Parteien sowie die Gerichtskosten für die erste Instanz.

In der Regel kann eine einmal erteilte Deckungszusage nicht mehr widerrufen werden, es sei denn, im Nachhinein kann eine Obliegenheitsverletzung durch den Versicherer festgestellt werden. In diesem Fall erlischt der Versicherungsschutz rückwirkend. Die Deckungszusage unterteilt sich dabei in die Sonderformen „Teildeckungszusage“ und „vorläufige Deckungszusage“. Wird die Erteilung einer Deckungszusage durch den Versicherer unberechtigter Weise abgelehnt, ist der Versicherer für den Fall eines Schadenseintritts beim Versicherungsnehmer zu Schadensersatz verpflichtet (BGH, Az. IV ZR 281/98). Selbiges gilt übrigens bei einem bewussten Hinauszögern der Deckungserteilung, wenn dies beim Versicherungsnehmer dazu führt, dass dieses Hinauszögern zu einer Klagefristversäumung geführt hat. Auch für diesen Fall kann der Versicherungsnehmer seinen Rechtsschutzversicherer in die Schadensersatzpflicht nehmen.

Zum Versicherungsvergleich

Trotz Deckungsablehnung durch den Rechtsschutzversicherer hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, sein Recht noch zu bekommen, insbesondere für den Fall, wenn auch der Rechtsanwalt die Ablehnung der Kostenübernahme für unbegründet hält. Zum einen hat der Versicherte die Möglichkeit, auf die Durchführung eines Stichentscheidverfahrens zu bestehen. Daran anschließend besteht nachträglich die Möglichkeit, Deckungsklage zu erheben. Eine andere Möglichkeit ist die Erstellung eines Schiedsgutachtens. Auch hier lässt sich im Anschluss Deckungsklage erheben. Der kürzeste Weg ist die unmittelbare Erhebung einer Deckungsklage durch den Versicherten bzw. dessen Anwalt.

Fallbeispiel Deckungsklage gegen den Versicherer

Der Versicherungsnehmer bzw. dessen Anwalt ist dazu berechtigt, für den Fall einer ablehnenden Deckungszusage Klage gegen den Rechtsschutzversicherer anzustreben. Diese so genannte Deckungsklage richtet sich auf die Gewährung der Kostendeckung, die der Versicherungsnehmer für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen benötigt. Ob eine Ablehnung berechtigt bzw. unberechtigt erscheint, kann der Versicherungsnehmer dann durch Klage vor einem ordentlichen Gericht prüfen lassen. Diese gerichtliche Prüfung kann dabei sowohl in der Form als Leistungs- als auch als Feststellungsklage erhoben werden. Beispiel: Soll ein Rechtsschutzversicherer dazu verpflichtet werden, die entstehenden Kosten aus einem Rechtsschutzfall zu übernehmen, dann wird Feststellungsklage erhoben. In diesem Falle hat der Versicherungsnehmer noch keine Kosten gezahlt oder es sind zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Kosten angefallen. Der Versicherungsnehmer darf also für den Fall einer Feststellungsklage noch nicht wegen anfallender Kosten in Anspruch genommen worden sein.

Nimmt man hieraus nunmehr den Umkehrschluss, dann ist eine Leistungsklage dann anzuwenden, wenn der Rechtsschutzversicherer dazu verpflichtet werden soll, bestimmte Verfahrens- und Rechtsanwaltskosten zu übernehmen. Diese Kosten sind daher bereits angefallen und durch den Versicherungsnehmer bezahlt worden. Wer eine Deckungsklage durchführen will, muss zudem bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Zuerst muss der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Übernahme der Rechtsverfolgungskosten bei seinem Versicherer gestellt haben. Im Anschluss daran muss der Rechtsschutzversicherer die Kosten schriftlich abgelehnt haben und den Versicherungsnehmer auf die mit dem Fristablauf verbundenen Rechtsfolgen hinweisen. Sind diese Fakten gegeben, kann der Versicherte bzw. dessen Rechtsanwalt seinen Anspruch unbegrenzt geltend machen, da nunmehr keine Klagefrist mehr zu beachten ist. Die Parteien haben lediglich eine drohende Verjährung zu prüfen. Denn wäre eine solche bereits eingetreten, müsste die Klage vom Gericht als unbegründet abgewiesen werden.

Der Ablauf einer Deckungszusage soll am Beispiel einer Kündigungsschutzklage aufgezeichnet werden. In unserem dargestellten Fall wurde einem Mitarbeiter eines Unternehmens gekündigt, dieser wehrt sich nunmehr mittels einer Kündigungsschutzklage gegen die ausgesprochene Kündigung durch seinen Arbeitgeber. Um seine Rechtsschutzversicherung in Anspruch zu nehmen, muss nunmehr die Finanzierung des Kündigungsschutzprozesses vor dem Arbeitsgericht geklärt werden. Der Arbeitnehmer hat nun mehrere Möglichkeiten, eine Kostenübernahme zu erreichen. Entweder er beantragt Prozesskostenbeihilfe oder er finanziert die Kosten über seine Rechtsschutzversicherung. Für den Fall der Kostenübernahme durch den Rechtsschutzversicherer hat der Versicherungsnehmer zu beachten, dass diese rechtzeitig abgeschlossen wurde. Denn in der Regel beträgt die Wartezeit hierfür 6 Monate.

Für das erste Beratungsgespräch bietet sich an, dass der Versicherungsnehmer bereits bei seinem Versicherer persönlich anruft, um sich auf Weise die Deckung der Beratungskosten zusichern zu lassen. Wird der Fall dann durch den Anwalt weiter verfolgt, sollte dieser persönlich die Deckungszusage beim Versicherer einholen. Wer gegen seinen Arbeitgeber eine Kündigungsschutzklage richtet, sollte unbedingt die äußerst kurze Klagefrist beachten, denn diese muss innerhalb von drei Wochen nach Kündigungszugang beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Hier kann es zu Problemen kommen, da vor der Erhebung der Klage die Finanzierung gesichert werden muss. Da eine Deckungszusage vor der Klageerhebung eingeholt werden muss, der Versicherer aber für seine Bearbeitung meist eine längere Zeit benötigt, ist nur wenig Sicherheit geboten, auch wirklich eine positive Zustimmung zu erhalten. Diese Problematik kommt nicht deutlicher zum Vorschein, wenn sich der Arbeitnehmer erst wenige Tage vor Fristablauf an einen Anwalt wendet.

Zudem gibt es auch keine Möglichkeit, diese Klagefrist zu verlängern. So kann es durchaus vorkommen, dass der Versicherungsnehmer seine Kosten vor dem Arbeitsgericht selber tragen muss. Das Risiko lässt sich allerdings dadurch minimieren, dass der Anwalt die Kündigungsschutzklage Frist wahrend einlegt für den Fall, dass eine Deckungszusage nicht rechtzeitig vorliegen sollte. Gleichzeitig kann der Anwalt beim Versicherer telefonisch nachfragen, ob eine Deckung dem Grunde nach erfolgen kann. Eine mündliche Zusage durch den Versicherer wird dabei in den seltensten Fällen wieder revidiert.

Zum Versicherungsvergleich

Der Ablauf in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten

Die landläufige Meinung, dass ein Rechtsschutzfall in arbeitsrechtlichen Sachen durch eine Mandatsübernahme des Anwalts automatisch versichert ist, trifft keinesfalls zu. Zwar ist es gerade bei arbeitsrechtlichen Problemen immer gut, eine entsprechende Absicherung durch einen Rechtsschutz zu erfahren, weitaus wichtiger ist aber die Frage, eine für den anliegenden Fall auch eine Deckungszusage erteilt wird oder nicht. Gerade für den Fall eines Kündigungsschutzverfahren können so schnell einige Tausend Euro an Rechtsanwalts- und Verfahrenskosten zusammen kommen. Daher ist Rechtsschutz nicht gleich mit Rechtsschutz gleichzusetzen, denn nur wenige Versicherungsvertreter besitzen auch eine entsprechende Kenntnis von den jeweiligen Vertragsbedingungen, die in einem Arbeitsrechtsschutz vorherrschen. Um die jeweilige Deckungsfrage zu klären, sollte daher stets bei der Schadens-Hotline des jeweiligen Versicherers nachgefragt werden und nicht beim Versicherungsmakler. Erste gehören zur kompetenten Gruppe von Personen, die auch darüber Auskunft geben, dass wenigstens die Erstberatung übernommen wird. Bleibt der Versicherungsnehmer hingegen tatenlos, weil er von einer automatischen Kostenübernahme ausgeht (was natürlich nicht der Fall ist), dann kann es durchaus vorkommen, dass dieser auf seinen Kosten sitzen bleibt.

Wurde von dem Versicherungsnehmer dann auch noch eine Selbstbeteiligung vereinbart, kann das wieder dazu führen, dass der Versicherer nur einen ganz geringen Teil bzw. überhaupt nichts übernehmen muss. Dies gilt insbesondere für die Kosten einer Beratung. Der Anwalt braucht seinen Mandanten auf diese Problematiken aber nicht hinzuweisen, weil es in deutschen Anwälten grundsätzlich untersagt ist, eine kostenlose Rechtsberatung vorzunehmen. Zahlen muss stets derjenige, der eine Leistung in Anspruch genommen hat. Weitere Probleme treten dann auf, wenn es zu so genannten Versicherungslücken im Rechtsschutzvertrag kommt, auf die der Versicherte natürlich nicht ausdrücklich hingewiesen wurde. Die Versicherer sind nämlich stets von Leistung frei, wenn der Versicherungsfall entweder vor dem Abschluss der Versicherung oder aber während der Wartezeit eintrat.

Lässt ein Arbeitnehmer lediglich seinen Arbeitsvertrag auf „Schwachstellen“ hin prüfen, stellt diese Prüfung durch den Anwalt keinen Versicherungsfall dar. Auch hier ist der Rechtsschutzversicherer frei von Leistungen. Dies kann auch für den Fall angenommen werden, wenn einem Arbeitnehmer eine Kündigung wegen einer Straftat erhält. Eine solche ist stets verhaltensbedingt, weshalb der Versicherer nicht in Leistung zu treten braucht. Lediglich wenn es darum geht, dass der Anwalt außergerichtlich bzw. gerichtlich tätig wird, fällt die Einholung der Deckungszusage in seinen Verantwortungsbereich. Hier kann der Anwalt weitaus vorteilhafter eine entsprechende juristische Begründung beim Versicherer nachschieben, aus der klar gemacht wird, weshalb gute Chancen bestehen, den Prozess zu gewinnen.

In den meisten Fällen genehmigt der Versicherer seine Deckung zu erst für den außergerichtlichen. Führt dieser nicht zum gewünschten Erfolg, erfolgt die Deckungszusage für das gerichtliche Tätigwerden des Anwalts. Grundsätzlich kann an dieser Stelle aber angeführt werden, dass die Versicherer explizit in arbeitsrechtlichen Belangen entweder zeitnah eine Deckungszusage erteilen oder eine solche ablehnen – auch teilweise zu Unrecht. Was in einem solchen Fall zu unternehmen ist, wurde unter 2.3.1.1 ausdrücklich ausgeführt.

Die Deckungszusage für den Fall einer Verdachtskündigung bei Vorliegen einer Straftat

Liegt bei einem Mitarbeiter eine Straftat vor, dann kann durch den Arbeitnehmer stets eine Verdachtskündigung ausgesprochen werden. Dies ist deshalb notwendig, weil die Straftat noch nicht durch ein ordentliches Gericht bestätigt wurde. Und so lange jemand nicht verurteilt wurde, gilt er als unschuldig. Doch gerade in diesen Fällen zeigen sich oftmals erhebliche Probleme, wenn es um das Spannungsverhältnis Arbeitsrecht und Rechtsschutz geht. Denn nicht jeder, der über einen Arbeits-Rechtsschutzversicherung verfügt, bekommt auch gleichzeitig eine Deckungszusage. Die Versicherer bestehen zum einen darauf, dass ein Versicherungsfall vorliegt. Zudem muss das Ereignis nach der Wartezeit eingetreten sein. Die größten Probleme ergeben sich für den Fall eines Kündigungsrechtsstreits, denn kommt es hier nicht zu einer Kündigung, erhält der Versicherte auch keine Deckungszusage. Gleiches gilt für eine Verdachtskündigung bzw. für den Fall der „normalen Kündigung“.

In der Regel passen Rechtsschutz und Straftat nicht zusammen, denn Versicherungsschutz schließt grundsätzlich all diejenigen Fälle aus, die durch den Versicherungsnehmer vorsätzlich bzw. rechtwidrig begangen wurden. Wer auf diese Weise einen Versicherungsfall herbeigeführt hat, der kann in der Regel nicht mit einer Kostenzusage rechnen. Daher besteht auch kein Rechtsschutz für den Fall eines Diebstahl durch den Arbeitnehmer, denn dieser muss durch diese Tatausführung entsprechend mit einer verhaltensbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber rechnen. Doch wie regelt der Gesetzgeber so genannte Zweifelsfälle, die in der Praxis immer wieder vorkommen. Liegen keine entsprechenden Zeugenaussagen bzw. Beweisfotos (Videoaufnahmen) vor, dann steht „Aussage gegen Aussage“. Der Arbeitgeber besteht auf seinem Recht, einen Straftat gesehen zu haben, der Arbeitnehmer auf seinem Recht, eine solche nicht begangen zu haben.

Der eine bestreitet den Diebstahl, der andere behauptet die Straftat. In den meisten Fällen sieht es aber so aus, dass der Arbeitgeber oftmals gar nicht in der Lage ist, den angeblichen Diebstahl bzw. eine andere Vertragsverletzung, die vorsätzlich begangen worden sein soll, sofort nachzuweisen. Auch fehlt es vielfach an der nötigen Sicherheit, den Sachverhalt glaubwürdig und beweislastig vorzutragen. Daher muss nun ein ordentliches Gericht angerufen werden. Der Arbeitgeber erstattet entsprechend Anzeige. Gleichzeitig bis zur Urteilsverkündung will der Arbeitgeber aber diesen Mitarbeiter auch nicht länger in seinem Unternehmen beschäftigen. Daher spricht er vorsorglich eine so genannte Verdachtskündigung aus. Doch wie vertragen sich Verdachtskündigung mit den Vertragsbestimmungen der Rechtsschutzversicherer?

Steht eine Straftat bereits fest, weil es entsprechende Zeugenaussagen gab, die den Vorfall bestätigen konnten oder hat der Arbeitnehmer selbst zugegeben, den Diebstahl begangen zu haben, dann kann der Rechtsschutzversicherte nicht auf eine Übernahme der Kosten rechnen. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Arbeitnehmer lediglich einen Brötchen aus der Ablage ohne Bezahlung gegessen hatte und den Diebstahl zwar zugibt, aber dennoch der Meinung ist, dass wegen diesem Kleinbetrag (s. Fall Emmely, Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. Juli 2009 – 3 AZN 224/09) eine Kündigung nicht ausreicht, weil sein Beschäftigungsverhältnis bereits über Jahrzehnte bestehe. Hier muss klar angeführt werden: Auch bei einem Bagatelldiebstahl – und um einen solchen handelt es sich hier eindeutig – hat der Versicherer das Recht, die Kostenübernahme zu verweigern.

Auch wenn der Arbeitnehmer sich weigern sollte, den Diebstahl zuzugeben, kann eine Straftat deutlich erkennbar begründet sein. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Arbeitgeber vor Gericht auch in der Lage ist, den Vorwurf exakt vorzutragen. Hierzu gehört entsprechend, dass der Arbeitgeber auch die Straftat an Hand von entsprechenden Indizien gegenüber dem Gericht nahe bringen kann. Auch bei einer solchen begründeten Straftat hat der Versicherer das Recht, die Deckungszusage zu verweigern. Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass ein entsprechendes Urteil ergangen ist. Liegen nämlich unterschiedliche Behauptungen vor, dann kommt es vor Gericht zu einer Beweisaufnahme. Hier steht der Versicherer erst einmal in der Pflicht, Deckungsschutz zu erteilen. Kommt es allerdings zu einer Verurteilung, ist der Versicherungs-nehmer angehalten, die vom Rechtsschutzversicherer übernommenen Kosten entsprechend zurückzuzahlen. Lediglich bei einem Freispruch (ebenso bei dubio pro reo – im Zweifel für den Angeklagten) hat der Rechtsschutzversicherer die Kosten zu übernehmen.

Zum Versicherungsvergleich

Eine Straftat kann aber auch deutlich erkennbar unbegründet sein. Dieser Fall wäre immer dann gegeben, wenn der Arbeitgeber lediglich eine pauschale Behauptung gegenüber dem Gericht erteilt, weil er sich seiner Sache nicht ganz sicher ist. Ein solcher Fall ist schnell gegeben, beispielsweise wenn am Abend Geld in einer Kasse fehlt, an dieser Kasse aber mehrere Personen gearbeitet haben. Somit kommen nicht nur eine einzige Person, sondern gleich mehrere Mitarbeiter in Frage, das Geld herausgenommen zu haben. Auch bei einer solchen Sachverhaltsgestaltung steht der Rechtsschutzversicherer erst einmal in der Pflicht, die Kosten zu übernehmen. Zumindest müssen die Kosten für die Kündigungsschutzklage durch den Versicherer übernommen werden. Zwar kann der Versicherer den Vorwurf für begründet halten und die Deckungszusage ablehnen. Stellt sich der Vorwurf dann aber im Nachhinein als unbegründet heraus, hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf einen rückwirkenden Versicherungsschutz!

Ein Versicherungsschutz entfällt hingegen rückwirkend, wenn sich innerhalb der Verhandlung herausstellt, dass der Arbeitnehmer sehr wohl eine Straftat begangen hatte. Für diesen Fall werden dann auch keine weiteren Anwalts- oder Gerichtsgebühren übernommen, bereits bezahlte wieder zurück gefordert.

Einem Arbeitnehmer kann fristlos gekündigt werden, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt. Das regelt Paragraph 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Wichtige Gründe können zum Beispiel ein Diebstahl im Betrieb oder eine grobe Beleidigung sein. Doch auch Bagatelldelikte können nach gängiger Rechtsprechung eine fristlose Kündigung rechtfertigen, weil sie das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber beschädigen.

Muster

Das hier beschriebene Muster einer Deckungszusage soll am Fall einer Kündigungsschutzklage beschrieben werden. Wurde einem Arbeitnehmer gekündigt – egal aus welchen Gründen – hat dieser die Möglichkeit, umgehend Kündigungsschutzklage gegen seinen Arbeitgeber zu erheben. Dieser hat dann auch gleichzeitig die Aufgabe, für eine entsprechende Klärung zur Finanzierung des Kündigungsschutzprozesses vor dem Arbeitsgericht zu sorgen. Zum einen besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, beim dafür zuständigen Gericht Verfahrenskostenbeihilfe zu beantragen (ehemals Prozesskostenhilfe, kurz PKH).

Einkommensschwache Personen erhalten über die Verfahrenskostenbeihilfe eine finanzielle Unterstützung. Die VKH setzt dabei Bedürftigkeit sowie eine zu erwartende Erfolgsaussicht der Klage voraus. Letzteres entfällt allerdings für den Fall einer Scheidung. VKH ist nicht an einen bestimmten Anwalt gebunden. VKH muss beim Amtsgericht bzw. der kostenlosen Rechtsberatungsstelle beim Amtsgericht beantragt werden. Der Antrag ist entsprechend stichhaltig zu begründen. Kommt es zur Gewährung einer VKH, werden neben den eigenen Anwalts- auch die Gerichtskosten getragen. Wurde die VKH erst einmal gewährt, werden die Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens übernommen. Die Berechnung erfolgt nach folgendem Muster:

• Einkommen
• Vermögen in Form von Sparvermögen
• Vermögen in Form von Lebensversicherungen
• ./. Freibetrag für die Prozesspartei, die ein Erwerbseinkommen bezieht: 180 Euro
• ./. Freibetrag für die Partei und ihren Ehegatten bzw. Lebenspartner: 395 Euro
• ./. Freibetrag für jede weitere Person, der die Prozesspartei Unterhalt
gewährt: 276 Euro
• ./. Kosten für Unterkunft und Heizung: individuell
• ./. Angemessene Aufwendungen für Versicherungsbeiträge: individuell
• ./. Aufwendungen für Kredite: individuell
• ./. Berufsbedingte Aufwendungen: individuell

Ein entsprechender Antrag kann über das Internet herunter geladen werden. Adresse: https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=SMJus_AVR_230&formtecid=2&areashortname=SMJus

Neben der VKH und der Eigenfinanzierung bleibt dem betroffenen Arbeitnehmer nur noch die Finanzierung über eine entsprechende Arbeits-Rechtsschutzversicherung/Berufs-Rechtsschutz-versicherung. Voraussetzung ist hierbei allerdings der rechtzeitige Abschluss, deren Wartezeit in der Regel 6 Monate beträgt. In den Rechtsschutz für Arbeitsrecht fällt neben dem Kündigungsschutzrecht auch die Kündigungsschutzklage. Geht es um das erste Beratungsgespräch, ist der Mandant angehalten, bei seinem Rechtsschutzversicherer eine entsprechende Deckungszusage über die Beratungskosten zu beantragen. Kommt es dann zu einem außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Verfahren, ist es Aufgabe des Anwalts, sich um eine entsprechende Deckungszusage zu kümmern. Der Vorteil liegt hier einfach in der Tatsache, dass der Anwalt juristisch besser in der Lage ist, seinen Antrag entsprechend Erfolg versprechend zu begründen.

Zu beachten ist bei einer Kündigungsschutzklage lediglich die kurze Klagefrist, denn diese beträgt für den Arbeitnehmer lediglich 3 Wochen, beginnend ab Zugang der Kündigung. Hier führt kein Weg daran vorbei, eine Kündigungsschutzklage muss stets Frist wahrend eingelegt werden.

Zum Versicherungsvergleich

Durch eine Kündigungsschutzklage verfolgt der Arbeitnehmer das Prozessziel, die Unwirksamkeit einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung festzustellen. Innerhalb dieser Kündigungsschutzklage führt der Rechtsanwalt entsprechend aus: „Es wird festgestellt, das das zwischen den Parteien A und B bestehende Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Beklagten vom … (Datum der Kündigung) nicht beendet ist.“ Führt der Rechtsanwalt diese Klage mit Erfolg, wird durch ein gerichtliches Urteil festgestellt, das die vorherrschende Kündigung unwirksam ist mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis in seiner bisherigen Form weiter besteht. Für diesen Fall ist der Arbeitnehmer dann verpflichtet, unverzüglich seine Arbeit wieder aufzunehmen. Für seine Arbeit ist der Arbeitnehmer entsprechend lohnmäßig zu entschädigen.

Bevor es aber zu einer Urteilsverkündung kommt, findet erst einmal eine so genannte Güteverhandlung statt. In dieser erörtert der Vorsitzende Richter der Kammer die Angelegenheit, die zu der angeblichen Kündigung führte. Diese Erörterung findet in der Regel innerhalb von zwei bis vier Wochen nach Klageerhebung statt. In den meisten Fällen kommt es bereits bei diesem Gütetermin zu einem entsprechenden Abfindungsvergleich. Die Parteien einigen sich somit auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitiger Zahlung einer Abfindung. Kommt es hingegen zu keiner Einigung unter den Parteien, findet ein weiterer Termin, der so genannte Kammertermin statt. In diesem Termin urteilen dann nicht nur der Vorsitzende der Kammer, sondern auch seine beiden ehrenamtlichen Richter. Bis zu diesem Termin ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Klageerwiderung vorzulegen. Hiergegen hat der Arbeitnehmer bzw. dessen Anwalt wieder die Möglichkeit, seinen eigenen Sachverhalt beizusteuern. Danach können drei bis fünf Monate vergehen, bis ein erneuter Kammertermin stattfindet.

Bei diesem Termin kommt es dann entweder zu einer Einigung unter den Parteien oder zu einem Urteil. Gegen dieses Urteil kann die unterlegene Partei wieder in die Berufung vor das Landesarbeitsgericht (Anwaltszwang) gehen. Wird dieser Schritt versäumt oder bewusst unterlassen, ist der Kündigungsschutzprozess damit erledigt. Kündigungsschutzklage kann neben einem anwaltlichen Vertreter auch der Arbeitnehmer selbst. Auch ein gewerkschaftlicher Rechtssekretär ist hierzu nicht notwendig. Eine Vertretung gilt lediglich vor dem Landesarbeitsgericht (II. Instanz) als vorgeschrieben. Vor einer Eigenvertretung vor der I. Instanz ist allerdings dringend abzuraten, denn hier zählt die Geschicklichkeit eines Anwalts. Wer hier bei seinem Sachvortrag entsprechende Fehler einbaut, hat bereits im Vorfeld verloren, auch wenn vielleicht für diesen Rechtsfall eine aussichtsreiche Vergleichsverhandlung möglich gewesen wäre.

Zudem sollte die Frage nach der Höhe der Abfindung einem professionellen Vertreter überlassen bleiben, da dieser über entsprechendes Verhandlungsgeschick und Erfahrung verfügt. Dies gilt insbesondere für Arbeitnehmer, die über Jahrzehnte in einem Betrieb angestellt waren. Denn hier steht finanziell sehrt viel auf dem Spiel. Selbst ein erfahrener Arbeitsrechtler würde sich selber nie in einer eigenen Arbeitsrechtssache vertreten. Zu einer Kündigungsschutzklage ist zudem auch derjenige berechtigt, der bereits im Voraus weiß, dass er nicht mehr in seinem Betrieb arbeiten will. Denn mit einer Beendigung wird auch zugleich das Ziel eines Abfindungsver-gleiches angestrebt.

Die Fälligkeit einer Abfindung kann auch noch nachträglich verschoben werden

Wie wichtig ein Rechtsexperte in Arbeitsgerichtssachen ist, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH), der eine Bahn brechende Rechtssprechung zum Thema „Zukunftsträchtige Abfindungen“ gefällt hat. Der Grund liegt in der Tatsache, dass immer mehr Unternehmen versuchen, ihre Arbeitnehmer über die „Umgehungsstraße Abfindung“ loszuwerden. Bislang war dies nicht gerade eine rentable Sache, insbesondere wenn dabei die steuerliche Seite betrachtet wurde. Nun aber heißt das Motto: Steuerzahler haben nicht nur die Pflicht, Steuern zu zahlen, sie haben auch das Recht, Steuern zu sparen. Und das völlig legal, in dem Arbeitnehmer ihre Abfindungen einfach in die Zukunft verschieben – was übrigens auch noch nachträglich möglich ist.

Mit seiner neuen Rechtsprechung hat der Gesetzgeber vor allem den Gestaltungsspielraum für Abfindungen deutlich erweitert. In der Vergangenheit war es für einen Arbeitnehmer immer von Vorteil, wenn ihm seine gesamte Abfindung nicht im selben Kalenderjahr komplett zufloss. Durch die Aufsplittung der Abfindung hatte der Arbeitnehmer entsprechend größere Vorteile bei der Festsetzung seiner Einkommensteuer. Der Nachteil lag hier aber zum einen in der Tatsache, dass Abfindungen grundsätzlich der Steuer unterliegen, zum anderen aber Einnahmen immer in dem Jahr gelten, in dem sie auch bezogen wurden – d.h. dem Arbeitnehmer zugeflossen sind – . Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG/Einkommensteuer-Gesetz. In seiner neuen Rechtsprechung hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr mit der Frage zu beschäftigen, ob der Auszahlungszeitpunkt einer Abfindung auch innerhalb eines Sozialplanes vereinbart werden kann. Die überraschende Antwort des BFH unter Az. IX R 1/09: Auch wenn die Fälligkeit einer Abfindung bereits fest vereinbart wurde, besteht für Arbeitgeber wie für Arbeitnehmer immer noch die Möglichkeit, den steuerlichen Zufluss in der Weise zu gestalten, (Zitat) „… dass die Arbeitsvertragsparteien die Fälligkeit vor ihrem Eintritt abweichend auf einen späteren Termin hinausschieben können.“ Juristisch spricht man auch von einer so genannten „ausdrücklichen Gefälligkeitsabrede“.

Dreh- und Angelpunkt des hierdurch erreichten Steuervorteils ist damit die Fälligkeitsvereinbarung. Durch eine solche Vereinbarung, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt wird, ist es letztlich möglich, neben dem Zufluss der Abfindung auch noch Teile einer Abfindung in einen Gewinnermittlungszeitraum zu verschieben, in welchem dem Arbeitnehmer nur geringfügige Einnahmen zufließen. Ein solcher Zeitraum kann zum Beispiel das Rentenalter sein. Steuerlich hat das den Vorteil, dass der Arbeitnehmer bei seiner Versteuerung dann in den Genuss einer niedrigeren Progression auf Grund seiner niedrigeren Einkünfte kommt. Um auch die richtige Aufteilung der Abfindung zu erreichen, damit auch wirklich eine echte Steuerersparnis daraus entsteht, sollte ein erfahrener Steuerberater hinzu gezogen werden.

Zum Versicherungsvergleich

Das Wichtige an dem neuen Urteil des BFH ist, dass künftig derjenige Zeitpunkt, an dem die Abfindung gezahlt werden muss, nicht mehr derjenige sein muss, an dem auch das Arbeitsverhältnis endet. Dieser Fälligkeitszeitpunkt war bislang so üblich und war für die meisten Arbeitnehmer steuerlich äußerst ungünstig. Denn wurde bislang eine Abfindung komplett innerhalb eines Jahres an den Arbeitnehmer ausbezahlt, musste diese Einnahme dem Jahreseinkommen hinzugerechnet werden. Beispiel: Ein Arbeitnehmer hatte einen Brutto-Jahresverdienst in Höhe von 48.000 Euro. Hinzu kommen Mieteinnahmen in Höhe von 12.000 Euro sowie Einnahmen aus Kapitalerträgen in Höhe von 2.000 Euro. Insgesamt verfügt der Arbeitnehmer also über ein Gesamteinkommen von 62.000 Euro.

Für den Fall einer Abfindungszahlung in Höhe von 15.000 Euro müsste diese dem Gesamteinkommen in Höhe von 15.000 Euro hinzu gerechnet werden. Der Arbeitnehmer müsste somit die Einkommensteuer auf 77.000 Euro zahlen und nicht, wie nach dem neuen Urteil, lediglich auf 62.000 Euro. Dadurch wurde in der Vergangenheit der größte Teil der Abfindung steuerlich geschluckt. Da es künftig einem Arbeitnehmer erlaubt ist, seine Abfindungszahlung entsprechend zu stückeln, hat dieser die Möglichkeit, diese über mehrere Jahre Steuer sparend zu verteilen. Der legale Trick liegt darin, dass der Arbeitnehmer mit dem Hinausschieben der Fälligkeit des zweiten und weiteren Abfindungsteils wirtschaftlich zu diesem Zeitpunkt noch nicht über diesen Betrag selbst verfügt. Was letztlich nichts anderes bedeutet als dass dadurch beim Arbeitnehmer selbst auch kein steuerlicher Zufluss vorliegt.

Vielmehr erfolgt durch dieses Splitten der Zufluss einer Abfindungszahlung verteilt über mehrere Kalenderjahre. Diese Aufteilung wiederum führt dazu, dass trotz üppiger Abfindungszahlung ein extrem hohes Einkommen vermieden wird, was beim Arbeitnehmer wiederum zu einer Verringerung der steuerlichen Belastung führt. Daher ist es Arbeitnehmern und Arbeitgebern künftig gestattet, grundsätzlich die Zahlung einer Abfindung auch auf einen anderen Zeitpunkt als den der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festzulegen. Dieser Zeitpunkt kann so gewählt werden, dass es dem Arbeitnehmer steuerlich günstiger erscheint. Das Sahnehäubchen: Dabei kann dieser Zeitpunkt auch stets einvernehmlich zwischen den Beteiligten abgeändert werden! Zitat des BFH-Urteils: „… eine solche einzelvertraglich getroffene Abrede hat stets Vorrang vor der Fälligkeitsregelung eines Sozialplans, da eine Einzelabrede für einen Arbeitnehmer stets günstiger ist.“

Künftig sollten die Arbeitsvertragsparteien entsprechend darauf achten, dass sie bei ihren Aufhebungsverhandlungen auch stets die steuerlichen Auswirkungen einer Abfindungszahlung ermitteln. Hier kann eine anwaltliche Beratung äußerst hilfreich sein. Gleichzeitig hat die vorteilhafte Steuergestaltung für den Arbeitgeber den Vorteil, dass er gegenüber dem Arbeitnehmer die gesamten finanziellen Nachteile, die diesem durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehen, abmildern kann. Dies wiederum wird beim Arbeitnehmer dazu führen, dass er schneller zu einer Entscheidung bereit sein wird. Der größte Vorteil dieser aktuellen Rechtsprechung durch den BFH ist jedoch der Fakt, dass künftig sogar noch die Möglichkeit besteht, bereits getroffene Fälligkeitsregelungen, wie sie in der Vergangenheit von den Vertragsparteien festgelegt wurden, völlig legal abzuändern.

Diese Möglichkeit zur nachträglichen Abänderung besteht selbst für Abfindungen aus Tarifverträgen bzw. aus Sozialplänen. Auch hier ist es den Arbeitsvertragsparteien erlaubt, durch ein einvernehmliches Verschieben der Fälligkeit eine entsprechende Steueroptimierung herbeizuführen. Dabei ist die jüngste Rechtsprechung durch den BFH gar nicht so „neu“, denn bereits in der Vergangenheit waren gesplittete Zahlungen zum Teil statthaft. Bereits das Finanzgericht Köln erlaubte einem Arbeitnehmer, seine Abfindungen zu verteilen. Tenor des Gerichts: (Zitat) „… eine ermäßigte Besteuerung ist immer dann möglich, wenn neben der Hauptzahlung ein geringfügiger Teil aus der Abfindung im vorangegangenen Jahr gezahlt wurde.“ Aktenzeichen des FG Köln: 8 K 972/08. Dem Senat zur Folge war eine Zahlung immer dann als geringfügig anzusehen, wenn sie nach Abzug des steuerlichen Betrages 5 Prozent der gesamten Abfindung nicht überschritt.

Die Argumentation der Richter: Vom Grundsatz her erfordert die ermäßigte Besteuerung den Zufluss einer Abfindung innerhalb der Jahresfrist. Würde allerdings rechtlich ausgeschlossen, dass eine geringfügige „Vorabzahlung“ im Vorjahr zu einer entsprechenden Steuerermäßigung führt, dann wäre hierdurch der gesamte Gesetzeszweck verfehlt. Nach dem Urteil des BFH ist es künftig auch kein Rechtsmissbrauch mehr, wenn durch eine spätere Abfindungsauszahlung entsprechend Steuern gespart werden. Zitat des BFH: „… Den Vertragsparteien (Arbeitnehmer, Arbeitgeber) ist es künftig erlaubt, Abfindungsvereinbarungen so abzuschließen, dass auch steuerliche Aspekte für den Arbeitnehmer in positiver Weise zu berücksichtigen sind. Auch kann es den Parteien nicht verwehrt werden, eine einmal in der Vergangenheit getroffene Entscheidung nachträglich wieder in einer Weise abzuändern, dass der Arbeitnehmer hierdurch wieder in den Genuss eines steuerlichen Vorteils kommt.

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Anspruch auf Zeugnisberichtigung trotz Erledigungsklausel

Auch an dem nachfolgenden Beispiel wird deutlich, wie wichtig ein entsprechender Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Fragestellungen ist. In dem abgehandelten Fall ging es um einen Arbeitgeber, der wegen verschiedener Verfahren mit derselben Arbeitnehmerin vor Gericht stand. Zum Ende des Arbeitsgerichtsprozesses konnte zwar eine Einigung erzielt werden, in dem man sich zur Zahlung einer Abfindung verständigte. Gleichzeitig wurde innerhalb dieses Vergleichs eine Erledigungsklausel mit eingebunden. Diese besagte, dass mit Annahme des Urteils sämtliche Ansprüche erledigt sind. Trotz zwischenzeitlich eingetretener Rechtskraft des Urteils bat die ehemalige Arbeitnehmerin auf Aushändigung eines berichtigten Zeugnisses – trotz eingebundener Erledigungsklausel.

Auch in diesem Fall steht das Recht auf Seiten der Arbeitnehmerin. Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, dies ergibt sich aus § 109 GewO (Gewerbeordnung). Sie haben richtig gelesen: Gewerbeordnung. Dieser Grundsatzanspruch gilt auch für Unternehmen, die an sich gar keinen Gewerbebetrieb darstellen. Nach § 109 GewO hat jeder Arbeitnehmer für den Fall einer Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einen Rechtsanspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Dieses Zeugnis hat zudem bestimmte Mindestangaben zu enthalten. Hierzu gehören bei einem einfachen Zeugnis insbesondere die Art und Dauer der Tätigkeit. Gleichfalls steht dem Arbeitnehmer aber auch zu, ein qualifiziertes Zeugnis für sich zu verlangen. Auch diesem Wunsch hat der Arbeitgeber nachzukommen.

Allerdings muss sich ein qualifiziertes Zeugnis auch auf die Punkte Leistung und Verhalten hinsichtlich des bestandenen Arbeitsverhältnisses erstrecken. Zudem ist der Arbeitgeber angehalten, keine unklaren bzw. unverständlichen Formulierungen zu verwenden. Auch darf ein qualifiziertes Zeugnis keine Merkmale enthalten, die zwar den Zweck haben, eine Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen, nach außen aber eine andere Form erkennen lassen. Einige kennen dies unter dem Ausdruck „Zeugnissprache“. Beispiel: „Der Arbeitnehmer A hat sein Bestes gegeben.“ Oder: „Sie hat sich bemüht, das Beste zu geben.“ Bedeutet: Obwohl die Person sich angestrengt hatte, kam wenig dabei heraus. Fehlt zudem beim Verhalten eine besondere Ausdrucksstärke, so ist das Zeugnis ungenügend.

Da viele Personaler oder Geschäftsführer erst gar nicht in der Lage sind, ein ordentliches Zeugnis auszustellen, überlassen sie diese Prozedur ihren Anwälten. Zwar ist ein Anwalt in der Lage, ein korrektes Zeugnis auszustellen, dafür ergeben sich aber wieder andere rechtliche Probleme, wenn ein Anwalt ein Zeugnis ausstellt und dieses auch noch unterschreibt. In einem ähnlich gelagerten Fall hat das Landesarbeitsgericht unter Az. 3 Ta 72/66 einem Arbeitnehmer Recht gegeben. Hier hatte ein Rechtsanwalt auf seinem Anwaltsbriefkopf das Zeugnis ausgestellt. Da sich die Bewertung des Arbeitnehmers auf einem Anwaltsbriefbogen befand und auch noch mit dem Zusatz „Anwalt“ unterschrieben war, durfte davon ausgegangen werden, dass ein solches Zeugnis nicht mehr der Verkehrssitte entspricht.

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Vielmehr wird hier beim Leser zum Ausdruck gebracht, dass ein solches Zeugnis im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens förmlich erzwungen wurde. Zudem kann auch der Gedanke aufkommen, dass ein derartiges Zeugnis erst nach Einschaltung eines Rechtsanwaltes zustande kam. Da das Zeugnis somit nicht mehr der Norm entspricht, hat der Arbeitgeber nunmehr das Recht auf Zeugnisberichtigung, in dem ein Briefkopf des Arbeitgebers verwendet wird, der die Unterschrift des Geschäftsführers enthält. Die entsprechenden Formulierungen können dann wieder von einem Anwalt stammen.