Leistungsarten

Ausgewählte Probleme bei einzelnen Leistungsarten

Innerhalb unseres heutigen Zusammenlebens werden die Menschen mit Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Vorschriften konfrontiert. Dabei lässt sich feststellen, dass Bürger immer öfters mit diesen rechtlichen Interessen in Berührung kommen, was letztlich dazu führt, das Recht auch entsprechend zu verteidigen. Ohne einen versierten Beistand erhalten die Betroffenen meist nicht den richtigen Schutz. Dies liegt nicht nur allein an materiellen Aspekten. Sieht man sich die Gesetzeslage einmal genauer an, stellt man fest, dass es oftmals zu erheblichen Problemen innerhalb des materiellen Rechts gibt. So lässt sich zum Beispiel neben einer unscharfen Gesetzgebung auch ein Abgrenzungsproblem zwischen den Verfahrensproblemen selbst feststellen.

Ein weiterer Punkt liegt in den Vollstreckungsproblemen, da nicht selten entweder eine Insolvenz des Beklagten oder eine Vermögenslosigkeit der Gegenseite vorliegen. Im Bereich des unlauteren Wettbewerbs kommt es sehr oft zu Wiederholungsstraftaten trotz einer strafbewehrten Unterlassungsklage. Immer öfters lässt sich auch eine mangelnde Rücksichtnahme auf den rechtsunkundigen Verbraucher feststellen. Innerhalb der Gerichte treten Probleme wegen zu langer Zeitdauer auf, daneben wird auch eine mangelnde Erfahrung der Gerichte mit kollektiven Rechtsschutzverfahren festgestellt. Auch das Prozesskostenrisiko wird sehr oft unterschätzt.

    Rechtsschutzversicherung: Angebot & Vergleich

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    Und so kennt jeder Bürger Situationen wie ein Streit mit dem Arbeitgeber, einem Händler, einem Vermieter oder gar einem Unfallgegner. Streitigkeiten dieser Art erfordern nicht nur Zeit, vielfach kommt der Betroffene einfach nicht umhin, einen Anwalt in dieser Rechtssache einzuschalten. Kommt es dann auch noch zu einem hohen Streitwert oder ist der Weg zum Gericht unumgänglich, fallen Anwalts- und Gerichtskosten an, die für manchen Durchschnittsbürger einfach nicht mehr zu schultern sind. Dieses Risiko lässt sich durch den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung zumindest in Grenzen halten, da durch den Versicherer selbst zunächst einmal ein Vorschuss für die Kosten des Anwalts und die bei Gericht anfallenden Kosten gewährt wird. Kommt es zu einem positiven Prozessverlauf, hat die Gegenseite für diese Kosten aufzukommen. Doch dazu muss erst einmal ein Prozess gewonnen werden.

    Ohne einen versierten Anwalt aber erscheint vielen Bürgern ein Prozess finanziell zu gewagt, so dass trotz guter Chancen nicht selten auf das Recht verzichtet wird. Dabei benötigt ein Bürger jetzt nicht unbedingt alle Arten einer Rechtsschutzversicherung, vielmehr ist es völlig ausreichend, sich in den Angeboten der zahlreichen unterschiedlichen Rechtsgebiete das für sich am besten Geeignete herauszusuchen. Je nach Zielgruppe lassen sich diese Leistungsaspekte entweder als Paket oder aber durch unterschiedliche Leistungsbausteine schnüren. So hilft zum Beispiel der Arbeits-Rechtsschutz bei allen Streitigkeiten, die sich aus einem Arbeitsverhältnis ergeben. Ein Beratungs-Rechtsschutz gibt demjenigen einen Vorteil, der sich insbesondere in Familien- und Erbrechtstreitigkeiten mit Fragen an einen Anwalt oder Notar wenden will.

    Beamte, Soldaten, Wehrpflichtige, Ärzte oder Steuerberater sollten an einen Disziplinar- oder Standes-Rechtsschutz denken, da gerade diese Risiken finanziell abgesichert sein sollten. Wer eigene Schadenersatz-Ansprüche gegen einen Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer geltend machen will, schützt sich entsprechend durch eine Schadenersatz-Rechtsschutzversicherung. Immer häufiger kommt es auch zu Streitigkeiten durch nicht angemessene Leistungen der gesetzlichen Kranken-, Renten-, Unfall- oder Arbeitslosenversicherung. Wer sich finanziell gegen solche teuren Verfahren absichern will, ist mit einer Sozialgerichts-Rechtsschutzversicherung gut aufgehoben. Eine deutliche Zunahme verzeichnen auch Steuerprozesse vor dem Finanz- bzw. dem Verwaltungsgericht. Hilfreich für diesen Fall ist dabei eine Steuer-Rechtsschutzversicherung.

    Auch wenn es nicht von jedem beabsichtigt ist: Schnell befindet man sich in einem Strafverfahren wegen einer fahrlässigen Verletzung einer Strafvorschrift oder ist gezwungen, sich in einem Bußgeldverfahren zu verteidigen. Ohne anwaltlichen Beistand bestehen kaum rechtliche Chancen. Hilfreich ist daher wieder eine Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutzversicherung. Weitaus problematischer sind Streitigkeiten oder Verfahren innerhalb des geltenden Verkehrsrechts. Denkt man dabei an Verträge, an Strafverfahren, an den Führerschein oder an Ersatzansprüche, dann lohnt es sich, den Schutz durch eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung zu genießen. Diesen Vorteil genießt dabei nicht nur der Versicherungsnehmer selbst, sondern auch alle Insassen.

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    Auch Abschlüsse von Verträgen innerhalb des täglichen Lebens kommen immer häufiger vor. Entsprechend entstehen auch immer mehr Ansprüche aus diesen Verträgen, die entweder geltend gemacht oder abgewehrt werden müssen. Absicherung finden Betroffene durch eine Vertrags- und Sachenrechtsschutz-Versicherung. Diese Leistungskomponente bietet Rechtshilfe bei Problemen aus Kaufverträgen, Reparaturaufträgen oder für den Fall einer Kreditaufnahme. Priorität durch die derzeitigen Straßenverhältnisse sollte auch der Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen haben. Dieser Schutz wird auch Führerscheinrechtsschutz genannt. Er tritt ein, wenn es zum Beispiel wegen Entzugs des Führerscheins zu Streitigkeiten in Verkehrssachen vor einer Verwaltungsbehörde oder einem Verwaltungsgericht kommt.

    Für viele Vermieter sind Mietstreitigkeiten an der Tagesordnung, ganz geschweige von der Zunahme der Mietnomaden. Eigentümer und Vermieter sind daher gut beraten, sich einen entsprechenden Schutz durch eine Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz einzuholen. Die Police hilft dabei dem Versicherungsnehmer nicht nur bei Streitigkeiten mit dem Vertragspartner (Mieter), sondern auch vor Verwaltungsbehörden und Nachbarschaftsproblemen. Nicht versicherbar innerhalb der Rechtsschutz-Versicherung sind Streitfälle, bei denen es um Baurecht, Scheidung, Erbschaften, Geldstrafen oder Bußgelder geht.

    Wer sich nur bedingt absichern möchte, für den reicht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung. Denn dieser Bereich sollte unbedingt abgesichert werden. Verkehrsrechtliche Streitigkeiten ergeben sich immer öfters bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall oder wegen des Vorwurfs der Missachtung einer Geschwindigkeitsbegrenzung. Auch Streitigkeiten mit einer Verwaltungsbehörde wegen Einschränkung des Führerscheins auf einzelne Erlaubnisklassen kann zunehmend festgestellt werden. Wer sich entsprechend absichert, genießt nicht nur Schutz als Versicherungsnehmer, und zwar in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter, sondern auch für alle Insassen. Innerhalb eines Versicherungsschein können dabei nur ein oder auch mehrere Motorfahrzeuge eingetragen werden. Diese sind entsprechend durch Angabe des amtlichen Kennzeichens im Versicherungsschein zu bezeichnen. Darüber hinaus besteht für den Versicherungsnehmer einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung auch ein Versicherungsschutz als Fahrgast, Fußgänger, Radfahrer sowie als Fahrer fremder Fahrzeuge(!).

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    Die Leistungsumgrenzung

    Das Leben kann manchmal so spannend sein, insbesondere wenn es um kleine Unwägbarkeiten oder Überraschungen geht. Manchmal kommt dabei auch das zu Schaden, was einem Menschen lieb und teuer ist. Ein größeres Risiko, und schon kann die Lebensplanung eines Menschen gefährdet sein. Um uns davor zu schützen, können wir nicht ständig innerhalb einer abgeschlossenen Wohnung leben oder alles in Watte packen. Vielmehr benötigen wir unsichtbare Begleiter wie Versicherungen, die uns Menschen durch den Alltag begleiten und immer dann ihre Präsenz zeigen, wenn es zu einem Schadensereignis gekommen ist. Sei es der Schutz der Familie, des Eigenheimes oder das neue Auto.

    Trotz aller Bedürfnis, sich rundum absichern zu wollen, sollte auch die Frage gestellt werden: Wie viel Versicherungsschutz ist überhaupt nötig. Auch wenn Mensch wissen, dass sie Verlusten oder Gefahren ausgesetzt sind, muss jetzt nicht unbedingt auch gleichzeitig jeder Lebensbereich abgesichert werden. Denn der Begriff der Sicherheit ist stets subjektiv – ein Gefühl, das jeder selber für sich beantworten muss. Lediglich wenn es darum geht, Risiken, die im Ernstfall die gesamte Existenz bedrohen, dann ist Handeln angesagt. Und zu diesem Muss gehören die private Haftpflichtversicherung, die Berufsunfähigkeitsversicherung, die private Altersversorgung, aber auch der Elementarschadenschutz für Immobilienbesitzer, der nach einer Überschwemmung leistet.

    Neben den Muss-Absicherungen wird auch vielfach durch den Gesetzgeber vorgeschrieben, was zu versichern ist. Hierunter fällt neben der Kfz-Versicherung auch die Hunde-Haftpflichtversicherung, die zwischenzeitlich in fast allen Bundesländern zwingend vorgeschrieben ist. Gerade Hundebesitzer unterschätzen vielfach das Risiko, das von ihrem Tier ausgehen kann. Auch wenn ein Hund laut vieler Hundebesitzer „nichts tut, sondern nur spielen will“, zeigt die Statistik ein anderes Bild aus. Immerhin werden in Deutschland ca. 50.000 Personen durch Hundebisse teilweise schwer verletzt. Von daher ist eine Bedarfsdeckung durch einen entsprechenden Versicherungsschutz nicht nur davon abhängig, um lediglich ein existentielles Risiko abzusichern. Es ist aber auch nicht allein das individuelle Risikoempfinden eines Menschen. Es ist vielmehr derjenige Bedarf an Absicherung, der sich je nach Lebenssituation ändert.

    Menschen nehmen dabei nicht nur die Gefahren unterschiedlich wahr, sie unterschätzen vielfach die Risiken systematisch. Doch was macht das Risikoempfinden eines Menschen im eigentlichen Sinne aus? Risikoempfinden – das ist sowohl eine Frage des individuellen Charakters einer Person, aber auch seiner Mentalität. Daher muss sich jeder Mensch individuell die Frage beantworten, welche Risiken er bereit ist, selbst zu tragen bzw. welche Absicherung er zusätzlich durch eine starke Versicherungsgemeinschaft benötigt. Dabei müssen wir aber auch bedenken und wissen, dass wir all diejenigen Risiken, die uns unbekannt sind, systematisch unterschätzen. Wer in seinem Leben einen Verkehrsunfall erlebt hat, wird über eine entsprechende Absicherung anders nachdenken als jemand, der noch nie einen Verkehrsunfall erlebt hat. Ein Mensch, der unbedacht in eine Schlägerei verwickelt wurde oder von solchen Straftaten hört, wird anders denken als eine Person, die sich darüber keine Gedanken macht. Gedanken, von heute auf morgen Opfer einer Straftat zu werden, seinen Beruf nicht mehr ausüben zu können.

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    Deshalb sollte sich jeder überlegen, welche Leistungen er bei seiner Rechtsschutz-Versicherung versichern will. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob es sich jetzt um einen Mieter, einen Eigentümer, einen Verkehrsteilnehmer, einen Arbeitnehmer oder um einen Unternehmer handelt: Wenn es darum geht, die eigenen Rechte zu vertreten, ist heute ein versierter Anwalt nötig. Denkt man allein an das große Verkehrsaufkommen, die Neigung zu „Gewalttätigkeiten“, die teilweise zwischen den Verkehrsteilnehmern vorherrscht, dann ist es auch verständlich, warum der Abschluss einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung in den letzten Jahren rasant zunahm. Denn gerade bei Verkehrssachen geht es fast ausschließlich um die Schuldfrage. Und diese kann nur ein versierter Anwalt aufzeigen. Nach den Verkehrsstreitigkeiten folgen dann gleich die Streitigkeiten mit Vermieter oder mit Nachbarn.

    In all den ab Punkt 2.3 aufgezählten Fällen haben Versicherungsnehmer die Möglichkeit, unterschiedliche Bausteine einer Rechtsschutzversicherung zu kombinieren. Die jeweiligen Vertragsvarianten der Versicherer sollten dabei in Bezug auf die Tarifgestaltung ausgerichtet sein an der individuellen Risikolage des Versicherten. Wer nach einer entsprechenden Definition der Leistungsart sucht, findet die Antwort in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB). Wer eine Familie sein Glück nennen dar, für den ist insbesondere der Familien-Rechtsschutz von großer Wichtigkeit. Mit einer solchen Absicherung finden Privatpersonen einen umfassenden Schutz. Geschützt sind hierdurch nicht nur die Eltern, sondern auch die minderjährigen Kinder. Der Schutz für volljährige Kinder gilt noch bis zu ihrem 25. Lebensjahr, zudem müssen sie sich noch in der Ausbildung oder im Studium befinden.

    Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Journalisten oder Selbständige können Streitigkeiten durch eine Berufs- oder Firmen-Rechtsschutzversicherung abdecken. Insgesamt aber sollte bedacht werden, dass jede Art von Rechtsschutzpolice entsprechend mit den Lebensbereichen des Versicherten optimiert wird. Wer sich optimal schützen möchte, sorgt zudem dafür, dass die Police unter Berücksichtigung der eigenen Lebenssituation auf den persönlichen Bedarf des Versicherungsnehmers zugeschnitten ist. Für all diese Fälle sollte ein Versicherungsexperte zu Rate gezogen werden.

    Nachwirkung und Verjährung

    Versicherungsansprüche verjähren grundsätzlich innerhalb von drei Jahren. Allerdings ist es auch möglich, dass die Verjährung bereits früher eintritt. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Versicherungsbedingungen so genannte Präklusivfristen vorsehen. Als Präklusivfrist werden Ausschluss-, Verfall- oder Verwirkungsfristen bezeichnet. So existieren zum Beispiel noch ältere Unfallversicherungen, die eine 15-Monats-Klausel als Verjährungsbestandteil haben. Bei Ausschlussfristen handelt es sich dabei stets um Fristen, innerhalb derer ein Recht geltend gemacht werden kann bzw. muss. Ist die Ausschlussfrist erst einmal abgelaufen, geht das Recht – im Gegensatz zur Verjährung – unter. Insbesondere in arbeitsrechtlichen Tarifverträgen spielen diese Ausschlussfristen eine große Rolle. So erlöschen zum Beispiel sämtliche Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis für beide Vertragsparteien grundsätzlich drei Monate nach Fälligkeit. Handelt es sich hingegen um Ansprüche ausgeschiedener Arbeitnehmer, erlöschen diese spätestens einen Monat nach Fälligkeit der Ansprüche, und zwar für jeweils denjenigen Kalendermonat, in dem es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt.

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    In diesem Zusammenhang hat allerdings das Bundesarbeitsgericht (BAG) unter Aktenzeichen 4 AZR 258/79 entschieden, dass eine Berufung allein auf die Ausschlussfrist nach Treu und Glauben unzulässig sein kann. Dies wäre fallweise dann anzunehmen, wenn ein Arbeitgeber vorsätzlich Lohnwucher betreibt. Von dieser dreimonatigen Ausschlussfrist sind allerdings Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen bzw. grob fahrlässigen Handlung beruhen, nicht erfasst. Wird eine Ausschlussfrist vertraglich festgesetzt, dann muss diese Klausel auch deutlich die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen erkennen lassen. Vertraglich ist die Ausschlussfrist daher drucktechnisch hervorzuheben (Fettschrift oder in Farbe), gleichfalls bedarf es einer unmissverständlicher Überschrift, aus der ein Leser den Sachverhalt einordnen kann.

    Geht es um die Verjährung von Ansprüchen aus einer Rechtsschutzversicherung, hat hierzu der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil bezüglich des Versicherungsschutzes in der Rechtsschutzversicherung gesprochen. Unter Aktenzeichen IV ZR 197/98 weicht dabei der BGH erstmals von seiner bisherigen Meinung ab. Der Regelfall ergibt sich normaler Weise aus § 12 Abs. 1 S. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Hierin wird bekräftigt, dass Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag grundsätzlich in zwei Jahren verjähren. Lediglich die Lebensversicherung bildet hier eine Ausnahme, hier kommt es erst nach fünf Jahren zu einer Verjährung. Das Besondere an dem Urteil durch den BGH ergibt sich daraus, dass die Richter in ihrem Urteil zu dem Ergebnis kommen, dass eine Verjährung des Anspruches auf Versicherungsschutz grundsätzlich erst mit der tatsächlichen Inanspruchnahme des Rechtsschutzversicherers beginnt.

    Konkret bedeutet dies für den Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung: Die Verjährungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem der Deckungsschutz zur konkreten Durchsetzung der Anspruchsgrundlagen geltend gemacht wird. Innerhalb der BGH-Auffassung kommt es für die Richter hingegen nicht darauf an, wann Deckungsschutz durch den Versicherungsnehmer verlangt werden könnte, da eine solche Fristsetzung für einen etwaigen Verjährungsbeginn keinerlei Relevanz aufweist. Für den Fall der Fälligkeit eines Kostenbefreiungsanspruches gegenüber dem Rechtsschutzversicherer stellt § 2 Abs. 2 ARB vielmehr darauf ab, wann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der Kosten in Anspruch genommen wurde. Dadurch wird ein Kostenbefreiungsanspruch auch erst zu dem Zeitpunkt fällig, wenn der Rechtsschutzversicherte von seinem Rechtsanwalt eine Kostennote (Honorarrechnung) erhält. Diese Kostennote kann entweder die anwaltliche Tätigkeit selbst oder den Gerichtskostenvorschuss betreffen.

    Zum Vorliegen eines Verjährungsbeginns bei einer Deckungsablehnung in der Rechtsschutzversicherung
    Für den Fall einer endgültigen Deckungsablehnung des Rechtsschutzversicherers führt diese nicht automatisch auch den Beginn einer Verjährung und damit die Fälligkeit eines Kostenbefreiungsanspruchs bei, wenn diese bereits vor Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers auf Kostenerstattung durch den Anwalt ausgesprochen wurde (BGH, Az. IV ZR 207/04). Lediglich für den Fall, dass ein vom Versicherungsnehmer beauftragter Rechtsanwalt einen Vorschuss auf der Grundlage nach § 17 BRAGO (§ 9 RVG) erhebt, wird ein Kostenbefreiungsanspruch gegenüber dem Rechtsschutzversicherer fällig. Diese Regelung ist auch für den Fall beizubehalten, wenn in einem außergerichtlichen Vergleich durch die Parteien keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Kostenverteilung getroffen wurde.

    Verjährung anwaltlicher Pflichtverletzungen in der Rechtsschutzversicherung

    Eine Pflichtverletzung durch einen Anwalt kann sich sowohl während eines Mandats oder aber auch erst nach einem Mandat ergeben. Ansprüche hieraus ergeben sich aber nur für den Fall, dass bei dem Mandanten auf Grund dieser Pflichtverletzung ein massiver Schaden entstanden ist. Der Jusrist spricht hier auch von einer objektiven Vermögensverschlechterung des Mandanten. Allein aus der Gefährdung heraus kann keine Pflichtverletzung abgeleitet werden. Grundsätzlich ist ein Rechtsanwalt jedoch dazu verpflichtet, die Interessen seines Mandanten nicht nur umfassend, sondern auch nach allen Richtungen wahrzunehmen. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass der Mandant vor Schäden bewahrt wird, die vermeidbar gewesen wären. Zu diesen Pflichten kommt eine schnelle Auftragsabwicklung hinzu, in deren Verlauf der Mandant ständig über den aktuellen Stand des Verfahrens zu unterrichten ist.

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    Wird ein Vergleich angestrebt, muss die Beratung mit dem Mandanten noch ausführlicher besprochen werden. Der Anwalt muss dem Mandanten über die Folgen des Zugeständnisses informieren. Aus Beweisgründen sollte dies schriftlich festgehalten werden. Gleiches gilt bei Verfahren, in denen es um einen ausdrücklich vom Gericht verlangten Abfindungsvergleich geht. Hier steht nicht das jeweilige Gericht, sondern vielmehr der Rechtsanwalt in der Pflicht, seinen Mandanten entsprechend aufzuklären (BGH, Az. IX ZR 104/08). Legt ein Rechtsanwalt sein Mandat nieder oder wird es ihm durch den Mandanten entzogen, muss ein Hinweis auf die materiellen und die prozessualen Folgen ausgesprochen werden. Dieses betrifft in besonderem Maße die drohende Verjährung von Fristen. Der Mandant ist zudem über die Möglichkeiten zur Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen zu beraten (BGH, Az. IX ZR 5/00).

    Geht es um die Klageerhebung in einer Vollstreckungssache, ist zumindest ein Fachanwalt für Insolvenzrecht dazu verpflichtet, sich über den Schuldner unter http://www.insolvenzbekanntmachungen.de ein Bild davon zu machen, um sicher zu stellen, dass die Forderung letztlich auch vollstreckbar ist. Unterlässt er eine solche Internetrecherche, kann dies zu einem Haftungsanspruch des Mandanten führen. Kommt es zu einer Ablehnung des Mandats durch einen Anwalt, ist dieser Entschluss dem Mandanten unverzüglich zu erklären. Kommt es zu einer Verletzung dieser Pflicht, entsteht Schadensersatzpflicht (normiert in § 44 BRAGO). Mandanten müssen zudem auf einen weiteren Aspekt achten: Jedes Verschulden durch den Anwalt wird bei Zivil- und Verwaltungsprozessen sowie bei arbeitsgerichtlichen Rechtstreitigkeiten allein dem Mandanten zugerechnet. Rechtsgrundlage hierfür ist § 85 ZPO. Der Mandant wiederum hat im Nachhinein das Recht, dieses Verschulden dadurch von sich abzuwenden, in dem er Schadensersatzklage gegen seinen Rechtsanwalt erhebt.

    Die Zurechnung der Schuld auf den Mandanten besteht aber nur bei einem rechtswirksamen Mandat im Innenverhältnis (d.h. zwischen Rechtsanwalt und Mandant). Entzieht der Mandant seinem Rechtsanwalt das Mandat, kann das Verschulden des Rechtsanwaltes nicht mehr dem Mandanten zugerechnet werden. Vielmehr hat der Mandant nunmehr wieder die Möglichkeit, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen (BGH, Az. XII ZB 184/07). Dadurch wird der Prozess wieder von neuem aufgerollt. Lediglich innerhalb von laufenden Strafverfahren hat der Angeklagte die Möglichkeit, auch ohne Entzug des Mandats Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Das größte Problem eines Mandanten ist aber immer die Beweispflicht, denn er muss dem Rechtsanwalt gegenüber eine Pflichtverletzung nachweisen. Dies gilt selbst für die Durchsetzbarkeit einer verlorenen Forderung. Der Mandant muss also gegenüber dem Gericht klarmachen, dass eine Vollstreckung wahrscheinlich erfolgreich verlaufen wäre. Der BGH setzt damit mit Aktenzeichen IX ZR 221/06 eine hohe Hürde.

    Kann einem Rechtsanwalt die verspätete Einholung einer Deckungszusage zum Vorwurf gemacht werden, dann geht es bei der Schadensersatzfrage nicht darum, wie der Sachbearbeiter der Rechtsschutzversicherung die Erfolgsaussicht eingestuft hätte. Vielmehr geht es allein darum, wie der Anwalt diese Erfolgsaussicht richtigerweise hätte beurteilen müssen (§ 114 ZPO i.V.m. OLG Schleswig, Az. 11 U 27/07).

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    Neben dem Mandanten besteht auch eine entsprechende Haftung gegenüber Dritten, zum Beispiel auf Grund eines Auftragsverhältnisses (sog. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter). Zwar besteht zwischen dem Rechtsanwalt und der Rechtsschutzversicherung keine unmittelbare Rechtsbeziehung, dennoch ist der Anwalt für die Durchführung des Mandats verantwortlich, da dieser vom Versicherungsnehmer beauftragt wurde. Daher ergeben sich auch keine unmittelbaren vertraglichen Ansprüche des Rechtsschutzversicherers gegenüber dem Anwalt. Dennoch darf hier § 20 ARB 2010 nicht unberücksichtigt bleiben. Denn danach gehen alle Anspr4üche eines Versicherten auf Erstattung von Beträgen, die der Versicherer für ihn geleistet hat, automatisch mit deren Entstehung auf den Versicherer über. Und hiervon sind auch all diejenigen Erstattungsansprüche betroffen, die dem Versicherten gegen seinen Prozessbevollmächtigten wegen Schlechterfüllung zustehen: nämlich die Prozesskosten.

    Handelt es sich um eine Anwalts-Sozietät, dann sind alle Rechtsanwälte für einen Schaden gesamtschuldnerisch verantwortlich. Eine Ausnahme hiervon bildet die Bürogemeinschaft, hier steht lediglich der tätig gewordene Anwalt in der Haftung. Handelt es sich bei den Anwälten um einen Haupt- und einen Unterbevollmächtigten, dann haftet jeder für seine eigenen Pflichtverletzungen. Allerdings ist ein Rechtsanwalt auch dazu berechtigt, mit seinem Mandanten eine Haftungsbeschränkung nach § 51 a BRAO zu vereinbaren. Eine Freistellung von jeglicher Haftung ist hingegen ausgeschlossen. In den meisten Fällen wird diese Haftungsbeschränkung über eine Berufshaftpflichtversicherung laufen, die eigens für diesen Auftrag abgeschlossen wird und die dazu dient, den eventuell entstandenen Schaden aufzufangen. Die Haftungsbeschränkung kann sowohl zu Beginn als auch während eines Mandats erfolgen.

    Geht es um die Bestimmung der gesetzlichen Vorgaben über die Verjährung der Haftpflichtansprüche eines Mandanten gegen dessen Rechtsanwalt, unterliegen diese gemäß § 195 BGB einer regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Dabei beginnt die Verjährung nach § 199 BGB stets mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Gleichzeitig muss der Mandant zu diesem Zeitpunkt die Pflichtverletzung erkannt haben.

    Fall und Verjährung

    Unter gewissen Voraussetzungen liegt bei einem Fahrzeugführer eine Straftat vor, wenn dieser unter Alkoholeinfluss ein motorisiertes Fahrzeug bewegt. Eine solche liegt zum Beispiel vor, wenn ein Kraftfahrzeug bei einem Promillewert von 1,2 Promille oder mehr im Straßenverkehr geführt wird. Wird ein solcher Vorfall durch die Polizei aufgenommen, hat der Promillefahrer natürlich ein entsprechendes Interesse, sich durch einen Rechtsanwalt in diesem Strafverfahren vertreten zu lassen. Der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung kann seine Gesellschaft in einem solch gelagerten Falle jedoch nur dann in Anspruch nehmen, solange keine rechtkräftige Entscheidung vorliegt, die sich auf eine vorsätzlich begangene Tat zu lasten des Versicherten stützt. Die Leistungspflicht durch den Rechtsschutzversicherer entfällt also, sofern eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat erfolgt.

    Nicht selten kommt es vor, dass die Rechtschutzversicherung bereits Leistungen erbracht hat, obwohl es erst im Nachhinein zu einer Verurteilung wegen einer Vorsatztat kam. In diesen Fällen kann der Rechtsschutzversicherer insoweit alle bereits aufgewendeten Beträge vom Versicherten wieder zurück fordern. Diese Rückzahlungspflicht muss daher jeder Rechtsschutzversicherte berücksichtigen, insbesondere für den Fall, wenn es sich um einen Strafprozess handelt. Daher gehört es auch zur Aufgabe eines Verteidigers, bei Verurteilungen wegen einer Straftat auch die Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob gegen das Urteil eventuell Berufung eingelegt werden soll.

    Diese Taktik ist in vielen Fällen äußerst sinnvoll, denn auch für den Fall, dass sich die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe in der Berufungsinstanz nicht wesentlich zu Gunsten des Angeklagten verringert, bleibt immer noch die Tatsache, dass nunmehr erreicht werden kann, dass der Angeklagte zumindest nicht wegen einer Vorsatzstraftat, sondern „nur noch“ wegen einer fahrlässig begangenen Tat verurteilt wird. Dies wiederum hat den Vorteil für den Angeklagten dass er für den Fall einer fahrlässigen Tat die Verfahrenskosten wieder spart, da nunmehr die Rechtsschutzversicherung in Leistung treten muss. Von der Leistungspflicht befreit wäre sie hingegen bei Vorliegen eines Vorsatzes.

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    Weiter wichtig ist es für jeden Fahrzeugführer zu wissen, wie ein Bußgeldverfahren abläuft bzw. wann es hier zu einer Verjährung kommt. Schnell kann es im abendlichen Stadtverkehr vorkommen, dass der Abstand zum Vordermann zu gering ausfiel oder man wurde geblitzt, weil man etwas schneller gefahren ist als erlaubt. In diesem Falle muss der Kraftfahrzeugführer den Bußgeldbescheid oder gar den Anhörungsbogen abwarten. Hier kann sich das Abwarten lohnen, denn die Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten beträgt nur kurze drei Monate. Handelt es sich hingegen um Drogen- oder Alkoholverstöße, liegt die Verjährungsfrist bei sechs Monaten. Die jeweilige Behörde ist also dazu verpflichtet, innerhalb dieser Frist eine entsprechende Maßnahme gegen den verantwortlichen Fahrzeugführer zu ergreifen. Diese Aufgabe erfüllt die Behörde bereits mit der Zusendung des Anhörungsbogens.

    Aber: Wann dieses Anhörungsschreiben dem Betroffenen tatsächlich zugeht, ist für die Frage der Verjährung ohne jede Bedeutung. Der Grund liegt in der Tatsache, dass sich das Datum einer solchen Anordnung nicht auf dem Anhörungsbogen selbst, sondern ausschließlich in der Ermittlungsakte befindet. Allein anhand einer behördlichen Anhörung kann demnach nicht die Erkenntnis gezogen werden, dass ein Verfahren bereits wegen Verjährung einzustellen wäre. Vielmehr muss sich die Frage gestellt werden, ob eine Verjährungsunterbrechung stattgefunden hatte. Dieser Gesichtspunkt lässt sich aber im Wesentlichen nur nach einer Einsicht in die Ermittlungsakten klären. Zugang zu den Ermittlungsakten hat dabei lediglich der Rechtsanwalt.

    Musterbeispiel einer Anwaltshaftung infolge einer unterbliebenen Scheidungsvereinbarung (Deckungszusage vorhanden)

    Ein Fachanwalt für Scheidungsrecht sorgt dafür in verschuldeter Weise, dass ein Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung über den Ausschluss von Ansprüchen auf Versorgungs- und Zugewinnausgleich unterbleibt. Dies hat jedoch zur Folge, dass der in der Übertragung von Rentenanwartschaften liegende Schaden durch Zahlung desjenigen Betrages an den Versicherten dahingehend wieder auszugleichen ist, als dies erforderlich ist, entsprechende Anwartschaften wieder neu zu begründen. Sollte es dennoch durch eine solche Pflichtverletzung durch den rechtlichen Vertreter dazu kommen, dass der Mandant zwar einerseits etwaige Versorgungsanwartschaften verliert, andererseits aber seinen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns behält, dann steht der Anwalt in der Pflicht, Zug um Zug gegen Abtretung dieses Anspruches Schadensersatz zu leisten.

    In diesem Zusammenhang kann es vorkommen, dass der Rechtsanwalt auch Zug um Zug gegen Abtretung eines Anspruchs gegen eine dritte Person zum Schadensersatz verpflichtet ist. Dieser wird jedoch nicht dadurch berührt, dass bei dem Anspruch gegen die dritte Person zwischenzeitlich die Verjährung eingetreten ist, weil der Anwalt seinem geschädigten Mandanten nicht angeboten hatte, verjährungshemmende Schritte auf Kosten des Anwalts zu unternehmen. Wird nämlich einem Fachanwalt für Familienrecht der Auftrag erteilt, für einen entsprechenden Ausschluss eines Versorgungsausgleichs zu sorgen, steht dieser in der Pflicht, auch darauf hinzuwirken, dass die jeweiligen Parteien im Ehescheidungsverfahren auch eine notarielle Vereinbarung über diesen Punkt schließen. Eine solche notarielle Vereinbarung hätte anschließend durch den Fachanwalt dem Gericht zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. Rechtsgrundlage hierfür ist der § 1587 o Abs. 3, 4 BGB.

    Nach Durchführung der rechtlichen Prüfung ist das Familiengericht verpflichtet, eine solche Vereinbarung bei Vorliegen eines sachgerechten Vortrags zu dem zwischen den Ehegatten getroffenen Ausgleich zu genehmigen (§ 1587 o Abs. 2 Satz 4 BGB). Dies stellt im Übrigen den einzig gangbaren Weg zur Erreichung des angestrebten Ziels dar. Zwar hätte eine gleichfalls mögliche Vereinbarung auch direkt vor dem Familiengericht durch den Ehemann durchgesetzt werden können, dies hätte jedoch die Einschaltung eines Rechtsanwalts vorausgesetzt. Doch genau dieser Schritt sollte aus Kostengründen vermieden werden. Dieses Verschulden durch den Anwalt führt nun aber mit der Anerkennung des Anspruchs gegen den Fachanwalt für Scheidungsrecht auf Zahlung an den Rentenversicherer des Scheidungsmandanten.

    Zum Versicherungsvergleich

    Grund: Durch das Verschulden kam es nicht zu dem übereinstimmenden Willen der Parteien im Ehescheidungsverfahren, den Versorgungsausgleich durchzuführen. Hierdurch hat die Ehefrau entsprechend Rentenanwartschaften verloren. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch alle vorläufig fühlbaren Auswirkungen noch fehlen, liegt bereits in dieser Unterlassung ein Schaden. Denn eine Ersatzpflicht setzt grundsätzlich nicht voraus, dass eine nachteilige Beeinflussung der späteren der Ex-Frau zufließenden Rente bereits feststeht. In diesem Fall genügt bereits die Möglichkeit einer Rentenkürzung, um vom Schädiger, in diesem Falle dem Anwalt des Ehemannes, Schadensersatz zur Schließung der entstandenen Beitragslücke zu verlangen.

    Ein Rechtsanspruch gegen den Schädiger erlischt auch dann nicht, wenn auf dessen Seite eine Absicherung durch eine Haftpflichtversicherung besteht. Vielmehr ist ein sofortiger Leistungsanspruch gegeben, um bei dem Geschädigten einem späteren Rentennachteil vorzubeugen. Rechtsgrundlage bietet entsprechend § 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, bei dem im Rahmen eines Versorgungsausgleichs entsprechend Beiträge gezahlt werden können, um Rentenanwartschaften, die in Folge eines Abschlags an Entgeltpunkten gemindert wurden, ganz oder teilweise durch den Versicherungsnehmer wieder aufzufüllen. Und genau diese Vorschrift findet immer dann Anwendung, wenn eine Grundsatzentscheidung durch das Familiengericht nach § 1587 b Abs. 1 BGB zu einer derartigen Minderung geführt hat. Entscheidend hierfür ist allerdings die Rechtsauffassung, ob nicht von einer Ungewissheit ausgegangen werden kann, ob ein Geschädigter überhaupt das Rentenbezugsalter erreicht bzw. für welchen Zeitraum er überhaupt einen Anspruch auf Rentenleistungen haben wird. Denn in diesem Falle muss davon ausgegangen werden, dass der Rentenversicherungsträger von dieser Schadensersatzleistung profitiert. Von daher ist eine entsprechende Güter- und Interessenwahrnehmung vorzunehmen. Notfalls ist der Schadensersatzanspruch erst bei Erreichen des Rentenalters durch den Geschädigten auszukehren (§ 251 Abs. 2 Satz 1 BGB, Feststellung statt Leistung).

    Wird die Verpflichtung zur Leistung allerdings erst für einen in ferner Zukunft liegenden Zeitpunkt festgestellt, wächst entsprechend auch das Risiko, dass der Schädiger in eine Insolvenz gerät. Dann wiederum wäre eine Durchsetzbarkeit des festgestellten Anspruchs entsprechend erschwert. Oder es besteht jederzeit die Möglichkeit, dass eine Rechtsanwaltschaftsgesellschaft bei Eintritt in das Rentenalter durch den Geschädigten bereits liquidiert ist. Auch besteht die Möglichkeit, dass ein mit der Rechtssache beauftragter Rechtsanwalt bis zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben ist und daher die Kanzlei bereits abgewickelt wurde. In diesen Fällen hat der Geschädigte zwar ein Feststellungsurteil, müsste aber über den gesamten Zeitraum hinweg aufwendige Nachforschungen anstellen, um bei vorliegen eines negativen Ereignisses sofort seinen Anspruch geltend zu machen.

    Für den Fall einer eintretenden Insolvenz müsste der Anspruch dann auch noch in eine Kapitalforderung umgewandelt werden, nur dann kann sie im Prüfungsverfahren angemeldet werden (§ 174 ff InsO). Erst danach kann vom Versicherer die Zahlung des Kapitals verlangt werden. Der Geschädigte erfährt in all diesen Regelungen eine empfindliche Beeinträchtigung seiner Rechtsstellung. Käme es dann auch noch zu einem Widerspruch durch den Insolvenzverwalter bzw. eines Gläubigers, wäre für den Geschädigten dir Durchführung eines weiteren Klageverfahren erforderlich (§§ 180 ff InsO i.V.m. § 179 Abs. 1 InsO). Damit verschafft nur die sofortige Auffüllung des Rentenkontos dem Geschädigten eine entsprechende Rechtsposition bzw. Gewissheit, dass er bei Eintritt in das Rentenalter auch die erhöhten Rentenleistungen auch tatsächlich erhält.

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    All diese Interessen müssen daher durch das Gericht umfassend bewertet werden, und diese Bewertung darf dabei für das Risiko des Schädigers, eine Leistung erbringen zu müssen, die sich vielleicht durch ein Vorversterben des Geschädigten als unwirtschaftlich erweisen würde, nicht geringer ausfallen als die Gefahr des Geschädigten, auf Leistungen verzichten zu müssen. Daher ist es angemessen, einen Schädiger dahingehend zu verurteilen, eine Zug-um-Zug-Zahlung zu leisten (BGH, Az. IX ZR 223/07).

    Hinweisbeispiel Rechtsschutzfall

    Ein Hinweisbeispiel für einen oft gegebenen Rechtsschutzfall soll das unerlaubte Entfernen vom Unfallort darstellen, im Volksmund auch als Fahrer- oder Unfallflucht bezeichnet. Leider handelt es sich hierbei um eine sehr oft vorgeworfene Straftat, deren Auswirkungen von vielen immer noch unterschätzt werden. Den Betroffenen droht nicht nur ein Strafgeld und Punkte in Flensburg, es muss zudem noch mit der Entziehung der Fahrerlaubnis gerechnet werden, verbunden mit einer möglichen Verhängung einer Sperrfrist. Allerdings muss dabei auch stets der Frage nachgegangen werden, wann ein Unfall vorliegt. Ein Unfall liegt immer dann vor, wenn der eingetretene Schaden an einer Person die Schwelle zur fahrlässigen Körperverletzung erreicht hat. Auf die Sichtweise, dass sich jemand für unschuldig hält, kommt es hingegen nicht an. Daher kann ein jeder zum Täter bzw. zum Unfallbeteiligten werden, sei es als Radfahrer, sei es als Fußgänger, sei es als Pkw-Lenker.

    Kommt es zum Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, ist es Aufgabe des Verteidigers, ein Verteidigungsziel zu entwickeln, das auf die individuellen Tatumstände ausgerichtet ist. Dabei ergeben sich juristisch unterschiedliche Maßnahmen. Die Verteidigung kann zum einen Freispruch anstreben. Es kann aber auch eine Verfahrenseinstellung erreicht werden. Für diesen Fall ist dann ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr statthaft. In all diesen Fällen sollte man jedoch von der Schuldlosigkeit überzeugt sein. Es kann aber auch sein, dass eine Verurteilung nicht mehr verhindert werden kann. Hier ist es dann Aufgabe des Verteidigers, die Strafe entsprechend in einem erträglichen Umfang für den Betroffenen zu halten. Wird durch ein Gericht die Entziehung der Fahrerlaubnis verfolgt, dann muss es Ziel des Verteidigers sein, auf eine möglichst kurze Sperrfrist zu plädieren.

    Der Grund liegt einfach in der Tatsache, dass eine Verurteilung wegen einer so genannten Fahrerflucht fast ausschließlich mit einem Entzug der Fahrerlaubnis verbunden ist. Denn durch diese Tat hat ein Täter gewusst bzw. wissen müssen, dass durch diesen Unfall auch Menschen getötet oder aber nicht unerheblich verletzt werden können. Zudem musste davon ausgegangen werden, dass an der fremden Sache auch ein bedeutender Sachschaden entstanden sein könnte. Dabei bleibt es allerdings nicht nur bei der gerichtlichen Strafe, es hat zudem auch noch versicherungsrechtliche Hintergründe, da bei diesem Vorwurf letztlich auch noch der Regress des Versicherers droht. Die Gesellschaft ist in einem solchen Fall von einer Leistung aus der Kaskoversicherung befreit. Auch der Rechtsschutzversicherer tritt für den Fall einer Verurteilung zur Fahrerflucht nicht in eine Leistungspflicht ein. Diese Eintrittspflicht besteht erst durch eine Verfahrenseinstellung, auch wenn sich eine solche nur durch eine Geldauflage erreichen lässt.

    Aus dieser Komplexität lässt sich erkennen, dass eine Verteidigung in einem solchen Rechtsverfahren nur durch einen versierten Anwalt möglich ist, dessen Kosten durch eine Rechtsschutzversicherung gedeckt sind. Denn um nicht die härteste Strafe bzw. das höchste Urteil zu erreichen, kommt es letztlich auch noch auf die „tätige Reue“ des Schadensverursachers an. Diese darf allerdings jetzt nicht mit der einfachen „Reue“ verwechselt werden. Jede Vorschrift ist innerhalb ihres Anwendungsbereiches dehnbar. Eine Strafe lässt sich somit entweder (zwingend) mildern oder es kann (nach Ermessen) von einer Strafe abgesehen werden. Dieser Umstand ist fast immer gegeben, wenn sich trotz Fahrerflucht der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs ereignete. Zudem darf der Unfall nicht zu bedeutenden Sachschäden geführt haben. Weiterer Voraussetzung: Der Täter hat sich freiwillig innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall gestellt. In einem derartig gelagerten Fall spricht der Jurist von einer tätigen Reue.

    Zum Versicherungsvergleich

    Aber Achtung: Eine tätige Reue kann daher in keinem Falle vorliegen, wenn der Täter bei seinen Feststellungen angibt, er hätte der Unfall erst gar nicht bemerkt. Diese Einlassungen schließen sich nämlich gegenseitig gänzlich aus. Für die Anerkennung einer tätigen Reue spricht zudem der Grundsatz, dass die Frist von 24 Stunden ab dem Unfall gemeint ist und nicht die Frist ab dem Bemerken des Unfalls. Daher kann erst von einer Strafbarkeit gesprochen werden, wenn derjenige, der sich von dem Unfallort entfernt hat, auch Kenntnis von dem Unfall hatte. Daher muss dem Gericht gegenüber notfalls angezeigt werden, dass der Beschuldigte vom Unfall keine Kenntnis hatte. Das bedeutet, es müssen alle äußeren Umstände dahingehend genannt werden, um aufzuzeigen, weshalb der Unfallbeteiligte den Unfall in dieser konkreten Situation erst gar nicht wahrnehmen konnte.

    Der Grund in dieser Beweislast liegt darin, dass immer nur dann von einer Unfallflucht gesprochen werden kann, wenn diese durch den Täter vorsätzlich verwirklicht wurde. Verzichtet der Unfallgegner hingegen auf Feststellungen, dann kann eine sog. Unfallflucht erst gar nicht vorliegen. Unfallbeteiligten ist daher stets anzuraten, keine Äußerungen zum Tatvorwurf ohne einen versierten Anwalt darzutun. Denn nur diesem kann entsprechende Akteneinsicht gewährt werden. Nach erfolgter Akteneinsicht kann dann eine entsprechende Strategie aufgebaut werden. Dies gilt umso mehr, wenn bei der Tatbegehung auch noch etwa Alkohol oder gar Drogen im Spiel waren. Diese Beispiele sollten aufzeigen, wie wichtig ein Schutz durch eine Rechtsschutzversicherung, insbesondere im Straßenverkehr, ist und weshalb hierauf wirklich nicht verzichtet werden sollte.